Cost Apportionment After Mutual Claim Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a higher court's decision that fully rejected the main claim and left the counterclaim rejection unchallenged, this court was tasked with reallocating the costs and attorney's fees for the cantonal proceedings based on the degree of success of each party in the now-concluded stages. The court reasoned that since both parties ultimately failed with their respective claims in the lower court and appeal, the costs and fees for both the initial proceedings and the appeal proceedings must be distributed proportionally according to each party's share of the overall claim value they failed to secure, leading to an order for the claimant to pay a significant portion of the costs and a reduced compensation to the opposing party in both stages.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG; Cost Apportionment After Mutual Claim Rejection: The court reasoned that since both parties ultimately failed with their respective claims in the lower court and appeal, the costs and fees for both the initial proceedings and the appeal proceedings must be distributed proportionally according to each party's share of the overall claim value they failed to secure, leading to an order for the claimant to pay a significant portion of the costs and a reduced compensation to the opposing party in both stages.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to define the nature of the decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LA160024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch
Beschluss vom 12. September 2016
in Sachen
Erbin des † A._____, nämlich: B._____,
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
C._____ AG,
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. rer. publ. et lic. iur. Y._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
15. Dezember 2014 (AN120057-L)
Rückweisung Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2016 (vormaliges Verfahren LA150004-O)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 17. August 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten, Widerklägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) gegen das Urteil der beschliessenden Instanz vom
15. Dezember 2015 gut und wies die Hauptklage der Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend Klägerin) vollumfänglich ab. Die vollumfängliche Abweisung der Widerklage gemäss dem genannten Urteil der beschliessenden Kammer blieb vor Bundesgericht unangefochten. Das Bundesgericht wies sodann die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die hiesige Instanz zurück (Urk. 112). Nachfolgend ist daher über diese Kosten und die Regelung der Parteientschädigungen nach Obsiegen und Unterliegen aufgrund des Ausgangs des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens neu zu befinden, wobei kein Anlass besteht, von den im Urteil vom 15. Dezember 2015 vorgenommenen bzw. bestätigten grundsätzlichen Bezifferungen von Entscheidgebühren und Parteientschädigungen abzuweichen.
2. Im erstinstanzlichen Verfahren lag die Hauptklageforderung im Betrag von Fr. 1'020'402.- sowie die Widerklageforderung im Betrag von Fr. 280'850.45 im Streit. Der Streitwert für jenes Verfahren betrug damit Fr. 1'301'250.-. Unterliegen nunmehr beide Parteien mit ihren Klagen, unterliegt die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren mit rund 78% und die Beklagte mit rund 22%. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 34'000.-, welche erneut zu bestätigen ist, ist demnach der Klägerin mit Fr. 26'600.- und der Beklagten mit Fr. 7'400.- zu belasten. Die jeweiligen Beträge sind mit den beidseits geleisteten Prozesskostenvorschüssen zu verrechnen. Die erste Instanz hat eine volle Parteientschädigung mit Fr. 48'160.- beziffert. Damit schuldet die Klägerin der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren analog zu ihrem Unterliegen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 27'000.-. Ein Mehrwertsteuerzusatz wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht gefordert.
3. Im Berufungsverfahren LA150004-O lag die Hauptklageforderung noch im Betrag von Fr. 784'292.60 und die Widerklageforderung im Betrag von
Fr. 280'850.45 im Streit. Der Streitwert für das Verfahren betrug damit Fr. 1'065'143.-. Unterliegen nunmehr beide Parteien mit ihren Klagen, unterliegt die Klägerin in diesem Verfahren mit ca. 74% und die Beklagte mit ca. 26%. Die damalige Entscheidgebühr von Fr. 31'000.- sowie der Zuschlag von Fr. 4'000.- für ausserordentliche Aufwendungen zufolge Weitschweifigkeit der Hauptberufungsbegründung ist zu bestätigen. Die Grundgebühr von Fr. 31'000.- ist im Umfang von rund 26% bzw. Fr. 8'150.- der Beklagten und der Restbetrag von Fr. 26'850.- der Klägerin aufzuerlegen. Die jeweiligen Beträge sind mit den beidseits geleisteten Prozesskostenvorschüssen zu verrechnen. Die beschliessende Instanz hat im ersten Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung mit Fr. 32'000.- beziffert. Damit schuldet die Klägerin der Beklagten für dieses Verfahren analog zu ihrem Unterliegen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 15'100.- zuzüglich 8% MWSt, insgesamt also Fr. 16'308.-.
4. Kosten sind für den vorliegenden Beschluss keine zu erheben.
Es wird beschlossen:
1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Verfahren AN120057-L) von Fr. 34'000.- wird bestätigt.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin im Umfang von Fr. 26'600.- und der Beklagten im Umfang von Fr. 7'400.- auferlegt.
Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem Kostenvorschuss von † A._____ von Fr. 30'954.- verrechnet, der Kostenanteil der Beklagten mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 15'984.-.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagen für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 27'000.- zu bezahlen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 35'000.- festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Betrag von Fr. 26'850.- und der Beklagten im Betrag von Fr. 8'150.- auferlegt.
Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem Kostenvorschuss von † A._____
von Fr. 28'000.- verrechnet, der Kostenanteil der Beklagten mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 12'750.-.
6. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 16'308.- (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
7. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich,12. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Knoblauch
versandt am: mc