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LA160016 • OG ZH LA160016 KI-generiert

Labor Cost Recalculation Post-Federal Supreme Court Reversal

Geschäftsnummer LA160016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a labor law dispute where the claimant sought payment of CHF 318,500, the cantonal court was tasked with re-regulating the costs and compensation following the Federal Supreme Court's decision to overturn a prior award in favor of the claimant and dismiss the primary claim. Consequently, the court confirmed the first-instance cost and compensation ruling, imposing both the first and second-instance decision fees (CHF 17,120 each) and ordering the claimant to pay the defendant a total party compensation of CHF 32,150 for both proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, § 12 Abs. 1 GebV OG, § 13 Abs. 2 AnwGebV; Labor Cost Recalculation Post-Federal Supreme Court Reversal: Consequently, the court confirmed the first-instance cost and compensation ruling, imposing both the first and second-instance decision fees (CHF 17,120 each) and ordering the claimant to pay the defendant a total party compensation of CHF 32,150 for both proceedings.

Schlagwörter

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Parteientschädigung Berechnung der Schadenersatzforderung Zahlungsbefehl Lohnkosten Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung Anwaltshonorar Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. 1 GebV OG

Used to determine the amount of the appeal decision fee (Entscheidgebühr) in order 1.

§ 13 Abs. 2 AnwGebV

Used to determine the amount of the party compensation for the appeal procedure, which is included in the total compensation in order 3.

Art. 72 ff. [...] oder Art. 113 ff. [...] in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited to inform the parties about the rules governing appeals to the Federal Supreme Court in order 5.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA160016-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Urteil vom 9. Juni 2016

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

26. Januar 2015 (AN140027-L)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2016 (vormaliges Verfahren: LA150013-O)

Erwägungen:

1. Der Kläger hat mit Klage vom 4. Juni 2014 von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 318‘500.– gefordert (Urk. 1). Das Arbeitsgericht Zürich wies die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2015 ab (Urk. 26). Mit Urteil vom 16. September 2015 verpflichtete die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beklagte, dem Kläger Fr. 128‘505.– nebst 5 % Zins seit 21. Oktober 2013 zu bezahlen (Urk. 38). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 14. April 2016 auf, wies die Klage ab und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 42).

2. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung zu bestätigen (Urk. 26 S. 18). Der Kläger wird auch für das Berufungsverfahren kostenund entschädigungspflichtig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 17‘120.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt Fr. 10‘000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Es resultiert eine Gesamtentschädigung von (leicht abgerundet) Fr. 32‘150.–.

Es wird erkannt:

1. Die erstund die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf je Fr. 17‘120.– festgesetzt.

2. Die erstund die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 32‘150.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 318‘500.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. L. Hunziker Schnider Lic. iur. M. Reuss Valentini

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