Chiropractor v. Employer: Settlement of Employment Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, a former chiropractor, appealed a lower court decision regarding outstanding employment claims, including salary for July 2014, sick pay, and vacation compensation, against which the employer counterclaimed for lost revenue. During a settlement hearing, the parties entered into a judicial settlement agreement where the respondent agreed to pay the appellant CHF 6,500 in full satisfaction of all claims, with the court acknowledging that such an agreement has the force of a final judgment and thus dismissing the proceedings without imposing court costs or awarding legal fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 90 BGG; Chiropractor v. Employer: Settlement of Employment Claims: During a settlement hearing, the parties entered into a judicial settlement agreement where the respondent agreed to pay the appellant CHF 6,500 in full satisfaction of all claims, with the court acknowledging that such an agreement has the force of a final judgment and thus dismissing the proceedings without imposing court costs or awarding legal fees.
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KI-generiertThe court ordered the case to be discontinued (abgeschrieben) due to the settlement agreement.
Used to justify that no court costs are levied in this employment law case with a low claim value.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Casciaro.
Beschluss vom 23. Juni 2016
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Affoltern vom 29. März 2016 (AH140005-A)
Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2):
"1. Die Beklagte habe der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis Fr. 10'515.55 netto zzgl. Zins zu 5% seit mittleren Verfall 15. Juli 2014 zu bezahlen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Erwägungen:
1. Sachverhalt / Prozessgeschichte
1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) verlangte vor dem Einzelgericht am Arbeitsgericht Affoltern (Vorinstanz) Lohn für den Monat Juli 2014. Sie war damals als Chiropraktorin in der Praxis der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte) tätig. Umstritten waren der Lohn für die geleisteten Einsätze, die Lohnfortzahlung bei Krankheit und die Ferienabgeltung sowie eine verrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung der Beklagten für Umsatzausfall.
1.2. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrensgangs ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 83 S. 2 f.). Das Verfahren endete mit dem Urteil vom 29. März 2016. Die Klägerin nahm dieses am 11. April 2016 in Empfang.
1.3. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 erhob die Klägerin dagegen rechtzeitig Berufung (Urk. 82). Am 9. Juni 2016 wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 22. Juni 2016 vorgeladen (Urk. 88). Zur Vergleichsverhandlung erscheinen beide Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter (Prot. II S. 2).
2. Vergleich
2.1. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 22. Juni 2016 schlossen die Parteien folgenden gerichtlichen Vergleich (Urk. 89):
"1. Die Beklagte bezahlt der Klägerin vergleichsweise den Betrag von Fr. 6'500.–. Der Betrag ist am 11. Juli 2016 fällig und ab diesem Datum verzinslich mit 5% p.a.
2. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als vollständig auseinandergesetzt.
3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung."
2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
2.3. Für arbeitsrechtliche Verfahren mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Vereinbarungsgemäss sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 89).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'515.55.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 23. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro
versandt am: se