Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LA160003 • OG ZH LA160003 KI-generiert

Employee Wage and Documentation Dispute Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer LA160003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed an employee's appeal against a lower court ruling that ordered the employer to pay outstanding net wages for several months and compel the issuance of wage statements, time tracking records, and an employment reference. The court reasoned that the appeal was inadmissible because the appellant failed to adhere to mandatory procedural requirements; specifically, the appeal brief lacked concrete and specific requests detailing which parts of the lower court's decision were being challenged, and it failed to engage with the reasoning provided in the appealed judgment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 315 Abs. 1 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Employee Wage and Documentation Dispute Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The court reasoned that the appeal was inadmissible because the appellant failed to adhere to mandatory procedural requirements; specifically, the appeal brief lacked concrete and specific requests detailing which parts of the lower court's decision were being challenged, and it failed to engage with the reasoning provided in the appealed judgment.

Schlagwörter

KI-generiert
prozessleitende Verfügungen Arbeitszeugnis Begründungserfordernisse Nettolohn Verzicht auf Lohnansprüche ungerechtfertigte Entlassung Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 114 lit. c ZPO

This provision is cited as the basis for declaring the appeal proceedings free of charge in order 2 of the dispositive.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the denial of party compensation, which is confirmed in order 3.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the denial of party compensation, which is confirmed in order 3.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA160003-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 22. Februar 2016

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Beklagter

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Affoltern vom 14. Dezember 2015 (AH150002-A)

Urteil des Arbeitsgerichts Affoltern vom 14. Dezember 2015:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen:

– Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den November 2014,

– Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den Dezember 2014,

– Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den Januar 2015,

– Fr. 1‘242.– als Lohnzahlung für den Februar 2015,

– zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Februar 2015 auf den Gesamtbetrag von Fr. 14'742.–.

Im Mehrbetrag wird die Klage in Bezug auf Ziffer 1 des modifizierten klägerischen Rechtsbegehrens abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Lohnabrechnungen für die Monate September, Oktober und November 2014 sowie Januar und Februar 2015 auszustellen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die betriebliche Arbeitszeitkontrolle für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 12. November 2014 auszuhändigen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein ordnungsgemässes Arbeitszeugnis auszustellen.

5. Die Gerichtsgebühren fallen ausser Ansatz. Die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 300.– werden auf die Staatskasse genommen.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen.

7. [Schriftliche Mitteilung]

8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]

Erwägungen:

1. a) Am 16. Februar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Affoltern (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung der ausstehenden Nettolöhne für November und Dezember 2014, Ausstellung von Lohnabrechnungen, Aushändigung von betrieblichen Arbeitszeitkontrollen und Ausstellung eines Arbeitszeugnisses eingereicht (Urk. 1 und 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2015 erweiterte der Kläger sein Begehren um die Monatslöhne für Januar und Februar 2015, Spesen von Fr. 250.-- für die Monate

November 2014 bis Februar 2015, einen anteilsmässigen 13. Monatslohn und eine Ferienentschädigung (Vi-Prot. S. 4, S. 14 ff.). Am 14. Dezember 2015 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 14 = Urk. 19).

b) Hiergegen hat die Beklagte am 26. Januar 2016 fristgerecht Berufung erhoben und stellt den Berufungsantrag (Urk. 18):

"Daher stellen wir den Antrag, dass diese Angelegenheit nochmals vom Gericht aufgenommen werden soll und der Zeuge Herr C._____ und der Dolmetscher Herr D._____ nochmals als Zeuge aufgerufen werden sollten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten; darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil angefochten wird. Sie müssen sich auf das Dispositiv (den eigentlichen Entscheid) des angefochtenen Urteils beziehen (vgl. Art.

315 Abs. 1 ZPO) und präzise angeben, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll; soweit Geldzahlungen im Raum stehen, muss genau angegeben (beziffert) werden, was davon angefochten ist (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 34 zu Art. 311 ZPO).

b) Diesen formellen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Beklagten nicht. Sie enthält keine konkreten Anträge, inwiefern das Dispositiv abzuändern sei. Insbesondere bleibt mit dem vorliegenden Berufungsantrag – es solle "diese Angelegenheit nochmals vom Gericht aufgenommen werden" (Urk. 18) – auch unter Berücksichtigung der Begründung völlig offen, welche Teile des vorinstanzlichen Urteils vom 14. Dezember 2015 angefochten werden sollen: Sollen einzig die Zahlungsverpflichtungen angefochten werden, oder auch eine, meh-

rere oder alle der übrigen Verpflichtungen (Ausstellung der Lohnabrechnungen, Aushändigung der Arbeitszeitkontrollen, Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, Umtriebsentschädigung)? Ebenso unklar bleibt, ob die Zahlungsverpflichtungen insgesamt oder nur zu einem Teil (zu welchem?) angefochten werden sollen.

c) Bei ungenügenden Berufungsanträgen kann sodann keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO). Auf die vorliegende Berufung kann daher nicht eingetreten werden.

d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsschrift der Beklagten die rechtlichen Anforderungen an eine Berufung auch sonst nicht erfüllen würde. Eine Berufungsbegründung muss sich mit den Entscheidgründen (Erwägungen) der Vorinstanz auseinandersetzen; in der Berufungsschrift muss dargelegt werden, weshalb und inwieweit das vorinstanzliche Urteil unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Vorliegend geht jedoch die Beklagte in ihrer Berufungsschrift auf die vorinstanzlichen

Erwägungen nicht ein; sie sagt mit keinem Wort, was an den vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sein soll.

3. a) Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js