Appeal Costs in Non-Pecuniary Labor Law Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant withdrew their appeal, and the parties agreed that each would bear their own legal costs, with the defendant responsible for court costs. The court upheld this agreement, establishing a court fee of CHF 800 for the appeal proceedings and assigning it to the defendant, citing prior decisions that non-pecuniary labor law matters are subject to court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Appeal Costs in Non-Pecuniary Labor Law Matter: The court upheld this agreement, establishing a court fee of CHF 800 for the appeal proceedings and assigning it to the defendant, citing prior decisions that non-pecuniary labor law matters are subject to court fees.
Schlagwörter
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KI-generiertThese provisions were used to determine and impose the court fee for the appeal proceedings.
Cited as a general rule for the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Cited as a specific rule for appeals in civil matters to the Federal Court.
Cited as a specific rule for subsidiary constitutional appeals to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 22. Januar 2016
in Sachen
A._____,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Oktober 2015 (AH150120-L)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 6. Januar 2016, beim Obergericht am 7. Januar 2016 eingegangen, zog die Klägerin die Berufung zurück (Urk. 21). Mit Bezug auf die Kostenund Entschädigungsfolgen teilte die Klägerin mit, dass die Parteien gestützt auf eine im Zusammenhang mit dem Rückzug getroffene Vereinbarung gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichteten und allfällige Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen seien (Urk. 21). Die Vereinbarung betreffend Kostenund Entschädigungsfolgen wurde von der Beklagten mit Eingabe vom 6. Januar 2016 bestätigt (Urk. 22).
Mit Verfügung vom 30. November 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 20). Nach Eingang der Rückzugserklärung der Klägerin ist der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nicht abzuwarten, sondern das Verfahren wieder aufzunehmen und als durch Rückzug der Berufung abzuschreiben.
Die erkennende Kammer hat entschieden, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (ZR 114 [2015] Nr. 47 und ZR 114 [2015] Nr. 57). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen ist Vormerk zu nehmen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung abgeschrieben.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 22 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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