Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LA150048 • OG ZH LA150048 KI-generiert

Labor Law Appeal Dismissed Upon Withdrawal Without Costs

Geschäftsnummer LA150048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal concerning a labor law claim, the appellate court resumed proceedings and dismissed the case after the appellant formally withdrew the appeal; the court reasoned that because the matter was a non-pecuniary labor law dispute, consistent with prior federal court rulings, the appeal process was to be conducted without costs, and no party compensation was awarded due to the lack of substantial effort involved in the appeal process following the withdrawal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Labor Law Appeal Dismissed Upon Withdrawal Without Costs: März 2016, zog die Berufungsklägerin die Berufung zurück (Urk. 21). Das Verfahren ist entsprechend wieder aufzunehmen und abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Streitgegenstand Prozessleitung Rückzug der Zivilklage Abgangsentschädigung Arbeitsverwaltung Streikrecht Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 241 Abs. 3 ZPO

This provision is mentioned in the reasoning to justify the resumption and striking off of the proceedings after the withdrawal, which is reflected in orders 1 and 2, although the specific order cites no grounds for the result itself.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision appealable to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 31. März 2016

in Sachen

A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Oktober 2015 (AH150122-L)

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 30. November 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 20). Mit Schreiben vom 24. März 2016, beim Obergericht eingegangen am

29. März 2016, zog die Berufungsklägerin die Berufung zurück (Urk. 21). Das Verfahren ist entsprechend wieder aufzunehmen und abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 handelt es sich vorliegend ebenso um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit arbeitsrechtlichen Ursprungs, welche kostenlos zu führen ist (BGer 4A_332/2015 E. 6.4.5). Entsprechend sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. Das Verfahren wird abgeschrieben.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 21.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 31. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: JC