Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Employment Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant in an employment law dispute formally withdrew their appeal, having previously reached an agreement with the respondent to mutually waive party compensation and to impose any court costs on the respondent. The court resumed the proceedings, which had been stayed pending a Federal Supreme Court decision, to formally close the case due to the withdrawal, set the appeal court fee at CHF 800, imposed this fee upon the respondent as per the agreement, and noted the mutual waiver of party compensation, classifying the matter as non-pecuniary in nature for cost assessment purposes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Employment Dispute: The court resumed the proceedings, which had been stayed pending a Federal Supreme Court decision, to formally close the case due to the withdrawal, set the appeal court fee at CHF 800, imposed this fee upon the respondent as per the agreement, and noted the mutual waiver of party compensation, classifying the matter as non-pecuniary in nature for cost assessment purposes.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision was used to set the amount of the second instance decision fee (Entscheidgebühr).
Cited in relation to the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to define the admissibility and form rules for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150043-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 18. Januar 2016
in Sachen
A._____,
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 31. August 2015 (AH150092-L)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015, beim Obergericht eingegangen am
29. Dezember 2015, zog der Kläger die Berufung zurück (Urk. 19). Mit Bezug auf die Kostenund Entschädigungsfolgen teilte der Kläger mit, dass die Parteien gestützt auf eine im Zusammenhang mit dem Rückzug getroffene Vereinbarung gegenseitig auf Parteientschädigung verzichteten und allfällige Verfahrenskosten "der Berufungsgegnerin" aufzuerlegen seien (Urk. 19). Die Vereinbarung betreffend Kostenund Entschädigungsfolgen wurde von der Beklagten mit Eingabe vom 4. Januar 2016 bestätigt (Urk. 20).
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 18). Nach Eingang der Rückzugserklärung des Klägers ist der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nicht abzuwarten, sondern das Verfahren ist wieder aufzunehmen und als durch Rückzug der Berufung abzuschreiben.
Die erkennende Kammer hat entschieden, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (ZR 114 (2015) Nr. 47 und ZR 114 (2015) Nr. 57). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
5. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 20 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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