Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LA150043 • OG ZH LA150043 KI-generiert

Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Employment Dispute

Geschäftsnummer LA150043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant in an employment law dispute formally withdrew their appeal, having previously reached an agreement with the respondent to mutually waive party compensation and to impose any court costs on the respondent. The court resumed the proceedings, which had been stayed pending a Federal Supreme Court decision, to formally close the case due to the withdrawal, set the appeal court fee at CHF 800, imposed this fee upon the respondent as per the agreement, and noted the mutual waiver of party compensation, classifying the matter as non-pecuniary in nature for cost assessment purposes.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Employment Dispute: The court resumed the proceedings, which had been stayed pending a Federal Supreme Court decision, to formally close the case due to the withdrawal, set the appeal court fee at CHF 800, imposed this fee upon the respondent as per the agreement, and noted the mutual waiver of party compensation, classifying the matter as non-pecuniary in nature for cost assessment purposes.

Schlagwörter

KI-generiert
Streitgegenstand Kostenverlegung Verzicht auf Lohnansprüche hängiges Verfahren Rückzug der Zivilklage Parteientschädigung Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG

This provision was used to set the amount of the second instance decision fee (Entscheidgebühr).

Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in relation to the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited to define the admissibility and form rules for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150043-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 18. Januar 2016

in Sachen

A._____,

Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 31. August 2015 (AH150092-L)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015, beim Obergericht eingegangen am

29. Dezember 2015, zog der Kläger die Berufung zurück (Urk. 19). Mit Bezug auf die Kostenund Entschädigungsfolgen teilte der Kläger mit, dass die Parteien gestützt auf eine im Zusammenhang mit dem Rückzug getroffene Vereinbarung gegenseitig auf Parteientschädigung verzichteten und allfällige Verfahrenskosten "der Berufungsgegnerin" aufzuerlegen seien (Urk. 19). Die Vereinbarung betreffend Kostenund Entschädigungsfolgen wurde von der Beklagten mit Eingabe vom 4. Januar 2016 bestätigt (Urk. 20).

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 18). Nach Eingang der Rückzugserklärung des Klägers ist der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nicht abzuwarten, sondern das Verfahren ist wieder aufzunehmen und als durch Rückzug der Berufung abzuschreiben.

Die erkennende Kammer hat entschieden, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (ZR 114 (2015) Nr. 47 und ZR 114 (2015) Nr. 57). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

5. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 20 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Januar 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc