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LA150042 • OG ZH LA150042 KI-generiert

Labor Data Dispute Appeal Dismissed Upon Withdrawal

Geschäftsnummer LA150042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a labor law dispute concerning the release of the claimant's personal data, which followed a lower court's provisional order partially prohibiting the data's disclosure, the appellate court dismissed the appeal because the appellant, the defendant, formally withdrew it before any substantive review occurred. The court therefore closed the proceedings, assessed the costs against the withdrawing party, and noted that the parties had mutually waived any claim for compensation in the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 105 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Labor Data Dispute Appeal Dismissed Upon Withdrawal: The court therefore closed the proceedings, assessed the costs against the withdrawing party, and noted that the parties had mutually waived any claim for compensation in the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Personendaten Arbeitsstreitigkeiten Rückzug der Zivilklage Recht auf Abschalten Verzicht auf Lohnansprüche vorläufige Freilassung Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to justify the closure of the proceedings after the withdrawal of the appeal.

Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the procedural costs of the appeal proceedings on the appellant (Beklagte).

Art. 90 BGG

Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150042-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 9. November 2015

in Sachen

A._____ AG,

Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____,

gegen

B._____,

Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 10. September 2015 (AN150060-L)

Berufungsantrag:

(Urk. 1 S. 2)

"1. Es sei der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom

10. September 2015 (AN150060), Dispositiv Ziff. 1, aufzuheben und es seien die Gesuche des Klägers vom 1. Juni 2015 und vom

7. Juli 2015 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abzuweisen.

2. Eventualiter, es sei der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom

10. September 2015 (AN150060), Dispositiv Ziff. 1, insoweit aufzuheben und es seien die Gesuche des Klägers vom 1. Juni 2015 und vom 7. Juli 2015 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen insoweit abzuweisen, als der Beklagten verboten wird, Personendaten des Klägers "(….) an den "Monitor" beziehungsweise die "Monitore", namentlich an C._____, an die amerikanische Anwaltskanzlei D._____ LLP, an die schweizerische Anwaltskanzlei E._____ (…)" zu übermitteln und/oder bekanntzugeben.

3. Subeventualiter, es sei der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. September 2015 (AN150060), Dispositiv Ziff. 1, aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten."

Erwägungen:

1.a) Die Parteien stehen seit 1. Juni 2015 in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor Vorinstanz, welches die Herausgabe von Personendaten des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) zum Gegenstand hat. Mit Beschluss vom

10. September 2015 ordnete die Vorinstanz im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ein teilweises Verbot der Datenherausgabe an (Urk. 2).

b) Dagegen erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 28. September 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 40/1, Briefumschlag zu Urk. 1) Berufung mit vorgenanntem Antrag (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom

2. Oktober 2015 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 5). Ihr Gesuch um Erstreckung dieser Frist (Urk. 6) wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 abgewiesen mit dem Hinweis, dass die Frist zur Erstattung einer allfälligen Berufungsantwort nicht vor dem 5. November 2015 angesetzt

werde; die Parteien wurden verpflichtet, die angerufene Kammer von einem Vergleichsabschluss vor diesem Datum unverzüglich in Kenntnis zu setzen (Urk. 7). Der Kostenvorschuss der Beklagten ging fristgerecht hierorts ein (Urk. 8).

2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015, zur Post gegeben am 30. Oktober 2015 und hierorts eingegangen am 2. November 2015, zog die Beklagte ihre Berufung zurück (Urk. 9). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

3. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO, vgl. Urk. 9). Die Parteien haben gegenseitig auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren verzichtet (Urk. 10, Urk. 9).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 9, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 9. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. G. Ramer Jenny

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