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LA150026 • OG ZH LA150026 KI-generiert

Employer's Lack of Passive Legitimation Upheld on Appeal, Claimant to Pay Costs

Geschäftsnummer LA150026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sought payment of unpaid wages or damages from an employer. The initial court dismissed the claim due to the employer's lack of passive legitimation. An appellate court reversed this decision, ordering the employer to pay. However, the federal supreme court upheld the employer's appeal, again finding a lack of passive legitimation and remanding the case to the appellate court solely to determine the costs of the proceedings. The appellate court then ordered the claimant to pay the employer's legal costs for both the initial and appellate court proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 114 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 90 BGG; Employer's Lack of Passive Legitimation Upheld on Appeal, Claimant to Pay Costs: The initial court dismissed the claim due to the employer's lack of passive legitimation. An appellate court reversed this decision, ordering the employer to pay. However, the federal supreme court upheld the employer's appeal, again finding a lack of passive legitimation and remanding the case to the appellate court solely to determine the costs of the proceedings. The appellate court then ordered the claimant to pay the employer's legal costs for both the initial and appellate court proceedings.

Schlagwörter

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Schadenersatzzahlung Lohnkosten Zahlungsbefehl nicht geleisteter Kostenvorschuss Lohnfortzahlung Beschwerdelegitimation Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Ground for obligating the plaintiff to pay the defendant's legal costs for the first and second instance proceedings.

Art. 114 Abs. 1 lit. c ZPO

Ground for obligating the plaintiff to pay the defendant's legal costs for the first and second instance proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150026-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny

Urteil vom 4. Juni 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

16. Januar 2014 (AH130157-L)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2015 (vormaliges Verfahren LA140007-O)

Erwägungen:

I.

Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) verlangte vor dem Arbeitsgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) klageweise, die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) sei zu verpflichten, ihm als Restlohn bzw. Schadenersatz für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2013 Fr. 7'088.93 und USD 21'936.91 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz wies die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2014 mangels Passivlegitimation der Beklagten ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'400.– inkl. 8 % MwSt. zu bezahlen (Urk. 18 S. 19).

Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess die Kammer mit Urteil vom 18. August 2014 gut. Sie verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 7'088.93 und USD 21'936.91 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2013 zu bezahlen. Weiter verurteilte sie die Beklagte, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– inkl. 8 % MwSt. und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.– inkl. 8 % MwSt. zu bezahlen (Urk. 28 S. 24).

Die von der Beklagten gegen das Urteil der Kammer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Februar 2015 gut, wies die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten ab und die Sache zur neuen Beurteilung der Entschädigung für das erstund zweitinstanzliche Verfahren an die Kammer zurück (Urk. 33 S. 16).

II.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Kläger gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. c ZPO für das erstund zweitinstanzliche Verfahren entschädigungs-, nicht aber kostenpflichtig. Die Höhe der Parteientschädigungen von Fr. 5'400.– inkl. 8 % MwSt. für das erstinstanzliche und von Fr. 2'592.– inkl. 8 % MwSt. für das zweitinstanzliche Verfahren wurde von keiner Partei beanstandet. Dementsprechend ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– inkl. 8 % MwSt. und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.– inkl. 8 % MwSt. zu bezahlen.

Es wird erkannt:

1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.– zu bezahlen.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich,

1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 27'619.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. G. Kenny versandt am: mc