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LA150022 • OG ZH LA150022 KI-generiert

Employment Appeal Dismissed Upon Appellant's Withdrawal; Fee Waiver Granted

Geschäftsnummer LA150022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In an employment law appeal concerning a claim, the court resumed proceedings and dismissed the case because the appellant withdrew their appeal; applying established federal court precedent that similar, non-pecuniary employment disputes are free of charge, the court ruled that no court fees would be levied for the appeal proceedings, and no party compensation would be awarded to the appellee due to a lack of significant effort required.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Employment Appeal Dismissed Upon Appellant's Withdrawal; Fee Waiver Granted: Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 24). Mit Schreiben vom 24. März 2016, beim Obergericht eingegangen am 29. März 2016, zog der Berufungskläger die Berufung zurück (Urk. 25). Das Verfahren ist entsprechend wieder aufzunehmen und abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

Schlagwörter

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Verzicht auf Lohnansprüche Rückzug des Rechtsbegehrens bestrittene Forderung Verlassen der Arbeitsstelle Beschwerdelegitimation Schadenersatz in Geld Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

The procedure was resumed and closed based on this provision following the withdrawal of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the costs of the appeal procedure, which the court decided should be free.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150022-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 5. April 2016

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ (Schweiz) AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 30. März 2015 (AH150032-L)

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 24). Mit Schreiben vom 24. März 2016, beim Obergericht eingegangen am 29. März 2016, zog der Berufungskläger die Berufung zurück (Urk. 25). Das Verfahren ist entsprechend wieder aufzunehmen und abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 handelt es sich vorliegend ebenso um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit arbeitsrechtlichen Ursprungs, welche kostenlos zu führen ist (BGer 4A_332/2015 E. 6.4.5). Entsprechend sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. Das Verfahren wird abgeschrieben.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 25.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 5. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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