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LA150020 • OG ZH LA150020 KI-generiert

Employment Appeal Dismissal Without Costs

Geschäftsnummer LA150020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant in an employment law dispute withdrew their appeal against a lower court decision, leading the appellate court to dismiss the proceedings in accordance with procedural rules. The court reasoned that because the matter was a non-pecuniary employment law dispute, consistent with a prior high court ruling, both the appeal proceedings and the initial proceedings were to be conducted without costs, and no party compensation would be awarded to the appellee due to a lack of significant effort expended during the appeal phase.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Employment Appeal Dismissal Without Costs: The court reasoned that because the matter was a non-pecuniary employment law dispute, consistent with a prior high court ruling, both the appeal proceedings and the initial proceedings were to be conducted without costs, and no party compensation would be awarded to the appellee due to a lack of significant effort expended during the appeal phase.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Verfahrenskosten Prozessleitung ungerechtfertigte Entlassung Entschädigungsregelung Stellenantritt Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to justify the decision to discontinue the proceedings following the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 17. März 2016

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 19. März 2015 (AH150005-L)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 10. März 2016, beim Obergericht eingegangen am

11. März 2016, zog der Berufungskläger die Berufung zurück (Urk. 29). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 handelt es sich vorliegend ebenso um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit arbeitsrechtlichen Ursprungs, welche kostenlos zu führen ist (BGer 4A_332/2015 E. 6.4.5). Entsprechend sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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