Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a lower court's dismissal of an employment law claim but failed to pay the required cost deposit, even after being granted an extension following the denial of his request for legal aid. The appellate court, citing the non-payment of the cost deposit within both the initial deadline and the subsequent grace period, refused to proceed with the appeal, imposing court fees on the appellant but awarding no party compensation to the respondent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Deposit: The appellate court, citing the non-payment of the cost deposit within both the initial deadline and the subsequent grace period, refused to proceed with the appeal, imposing court fees on the appellant but awarding no party compensation to the respondent.
Schlagwörter
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KI-generiertCited implicitly as the basis for setting the final deadline (Nachfrist) for the cost advance payment, leading to the non-admission of the appeal.
This provision governs the framework for cost awards in the context of the appeal to the Federal Supreme Court, which is referenced in the dispositive.
This provision is the legal basis for imposing court costs on the losing party (the appellant).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli
Beschluss vom 13. März 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach vom
29. September 2014 (AN130005-C)
Unter Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 29. September 2014 (Urk. 54), mit dem die Klage abgewiesen wurde;
unter Hinweis darauf, dass der Kläger gegen dieses Urteil mit Eingabe vom
12. Januar 2015 rechtzeitig die Berufung erhoben hat (Urk. 52 und 53);
unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2015 (Urk. 62), mit dem das Armenrechtsgesuch des Klägers abgewiesen und dem Kläger eine erste Frist angesetzt wurde, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 62; zugestellt am 11. Februar 2015);
da der Kläger binnen der ersten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, weshalb ihm mit Verfügung vom 26. Februar 2015 eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt wurde, um den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 63; zugestellt am 27. Februar 2015);
da der Kläger den Kostenvorschuss auch binnen der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist;
da der Kläger ausgangsgemäss für das Berufungsverfahren kostenpflichtig wird, indessen der Beklagten mangels Aufwandes keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen ist;– wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'793.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
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