Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LA150001 • OG ZH LA150001 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Deposit

Geschäftsnummer LA150001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed an appeal against a lower court's dismissal of an employment law claim but failed to pay the required cost deposit, even after being granted an extension following the denial of his request for legal aid. The appellate court, citing the non-payment of the cost deposit within both the initial deadline and the subsequent grace period, refused to proceed with the appeal, imposing court fees on the appellant but awarding no party compensation to the respondent.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Deposit: The appellate court, citing the non-payment of the cost deposit within both the initial deadline and the subsequent grace period, refused to proceed with the appeal, imposing court fees on the appellant but awarding no party compensation to the respondent.

Schlagwörter

KI-generiert
Leistung des Kostenvorschusses Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Beschäftigungsbeihilfen ungerechtfertigte Entlassung Zahlungsfrist nicht geleisteter Kostenvorschuss Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited implicitly as the basis for setting the final deadline (Nachfrist) for the cost advance payment, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 64 LTF

This provision governs the framework for cost awards in the context of the appeal to the Federal Supreme Court, which is referenced in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is the legal basis for imposing court costs on the losing party (the appellant).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150001-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli

Beschluss vom 13. März 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach vom

29. September 2014 (AN130005-C)

Unter Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 29. September 2014 (Urk. 54), mit dem die Klage abgewiesen wurde;

unter Hinweis darauf, dass der Kläger gegen dieses Urteil mit Eingabe vom

12. Januar 2015 rechtzeitig die Berufung erhoben hat (Urk. 52 und 53);

unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2015 (Urk. 62), mit dem das Armenrechtsgesuch des Klägers abgewiesen und dem Kläger eine erste Frist angesetzt wurde, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 62; zugestellt am 11. Februar 2015);

da der Kläger binnen der ersten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, weshalb ihm mit Verfügung vom 26. Februar 2015 eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt wurde, um den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 63; zugestellt am 27. Februar 2015);

da der Kläger den Kostenvorschuss auch binnen der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist;

da der Kläger ausgangsgemäss für das Berufungsverfahren kostenpflichtig wird, indessen der Beklagten mangels Aufwandes keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen ist;– wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'793.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli

versandt am: mc