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LA140016 • OG ZH LA140016 KI-generiert

Late Appeal Filing Leads to Reinstatement Denial

Geschäftsnummer LA140016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not hear an appeal because it was filed late. The appellant filed her appeal with the lower court, not the appellate court, and the court ruled that this was a mistake on the part of her lawyer, which constitutes more than slight fault. Therefore, her request for reinstatement of the appeal period was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 BGG, Art. 63 ZPO; Late Appeal Filing Leads to Reinstatement Denial: The appellant filed her appeal with the lower court, not the appellate court, and the court ruled that this was a mistake on the part of her lawyer, which constitutes more than slight fault. Therefore, her request for reinstatement of the appeal period was denied.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Anwaltskosten Zahlungsbefehl Parteianhörung verspätete Einwendungen Beschwerdelegitimation Forderung / Zeugnisänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 148 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for restoring a missed deadline, which was ultimately denied due to the applicant's fault.

Art. 311 Abs. 1 ZPO

Cited for the 30-day deadline to file an appeal, which was determined to be missed.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing court costs on the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited for ordering the losing party to pay legal fees to the winning party.

Art. 111 ZPO

Cited for offsetting the awarded court costs against the advance payment made by the party.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited for imposing court costs on the losing party.

Art. 64 LTF

Cited for legal aid.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA140016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 24. Juni 2014

in Sachen

A._____,

Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ SA,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH Y._____,

betreffend Forderung / Zeugnisänderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

11. März 2014 (AN130035-L)

Erwägungen:

1. a) Die Klägerin ist die Ehefrau von C._____, dem Verwaltungsratspräsidenten und Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Beklagten. Die Klägerin und C._____ leben seit Juni 2012 getrennt. Die Beklagte hatte der Klägerin am 21. Juni 2012 unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich per

30. September 2012 gekündigt. Am 3. Juli 2013 erhob die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von sechs Monatslöhnen, d.h. Fr. 120'000.-- als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, sowie auf Ergänzung des Arbeitszeugnisses mit einem bestimmten Text. Mit Urteil vom

11. März 2014 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 28 = Urk. 31).

b) Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 19. Mai 2014, dem Obergericht überbracht am 20. Mai 2014, Berufung erhoben und stellt die Berufungsanträge (Urk. 30 S. 2):

"1. Es sei Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. März 2014 aufzuheben, und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Entschädigung im Umfang von CHF 120'000.00 zu bezahlen.

2. Es sei Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. März 2014 aufzuheben, und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, das Arbeitszeugnis der Berufungsklägerin vom 30. September 2012 wie folgt zu ergänzen:

"A._____ verfügt zudem über ein aussergewöhnlich fein-facettiertes Qualitätsverständnis. Diese qualitative Sensibilität zieht sich durch ihre Arbeit im Allgemeinen und kommt im Speziellen im Degustieren und in ihrem Geschmack zum Ausdruck. Ihre natürliche Empfindung für das Schöne äussert sich auch im Gespür für Trends."

3. Es sei Ziffer 3 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. März 2014 aufzuheben, und es seien die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

4. Es sei Ziffer 4 aufzuheben, und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten (zuzüglich MWSt)."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Klägerin hat den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 9'950.-- rechtzeitig bezahlt (Urk. 34, Urk. 39).

d) Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 stellte die Klägerin das Gesuch um Feststellung, dass die Berufungsfrist gewahrt worden sei, eventualiter um Wiederherstellung der Berufungsfrist (Urk. 35). Die Beklagte nahm hierzu am 10. Mai 2014 Stellung (Urk. 40; der Klägerin zur Kenntnis zugestellt).

e) Da sich die Berufung als verspätet erweist (siehe nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Das angefochtene Urteil wurde der Klägerin am 4. April 2014 zugestellt (Urk. 29/1; anerkannt in Urk. 35 S. 2). Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und lief demzufolge am 19. Mai 2014 ab (Art. 142, Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO; anerkannt in Urk. 35 S. 2). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Berufung beim Obergericht oder durch Postaufgabe zu dessen Handen an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

b) Die Klägerin hat ihre Berufung am 19. Mai 2014 zuhanden der Vorinstanz zur Post gegeben, wo sie offenbar am Folgetag eingetroffen ist (Urk. 35

S. 3). Von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, hat die Klägerin ihre Berufung am 20. Mai 2014 dem Obergericht überbracht (Urk. 35 S. 3; Urk. 32).

c) Die Berufung wurde damit innert Frist weder beim Obergericht eingereicht noch zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben. Eine Art. 48 BGG (wonach die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht durch rechtzeitige Einreichung bei der Vorinstanz gewahrt ist) entsprechende Bestimmung ist in der ZPO nicht enthalten. Art. 63 ZPO ist auf Rechtsmitteleingaben nicht anwendbar (Entscheide der II. Zivilkammer vom 27. Januar 2012 = RU110057, und vom

26. Juni 2013 = PF139916, beide im Internet unter "Entscheide neue ZPO"). Die Berufungsfrist ist demnach versäumt.

3. a) Die Klägerin hat, wie erwähnt, am 23. Mai 2014 ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Berufung sei offensichtlich aus einem reinen Versehen bei der Erststatt bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht worden; es sei nicht bewusst die unzuständi-

ge Instanz angerufen worden. Es liege kein oder höchstens ein leichtes Verschulden vor, weshalb die Berufungsfrist gestützt auf Art. 148 ZPO wiederherzustellen sei (Urk. 35 S. 3 ff.).

b) Auf Gesuch einer säumigen Partei kann das Gericht eine versäumte Frist wiederherstellen (eine Nachfrist gewähren), wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO).

c) Das Wiederherstellungsgesuch wurde innert 3 Tagen seit Entdeckung des Irrtums und damit fristgerecht gestellt (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

d) Wird eine Rechtsmitteleingabe absichtlich bei einer falschen Instanz eingereicht, kommt eine Fristwiederherstellung von vornherein nicht in Betracht (Entscheid der II. Zivilkammer vom 26. Juni 2013 = PF139916, im Internet unter "Entscheide neue ZPO"). Vorliegend ist jedoch offensichtlich, dass die Klägerin die Berufung irrtümlich bei der Vorinstanz statt – wie in der Rechtmittelbelehrung korrekt angegeben (Urk. 31 Disp.-Ziff. 6) – bei der beschliessenden Kammer eingereicht hat, hat sie doch ihre Berufungsschrift mit "Sehr geehrter Herr Obergerichtspräsident" und "Sehr geehrte Damen und Herren Oberrichter" eingeleitet (Urk. 30 S. 1). Damit ist jedoch noch nichts entschieden; entscheidend ist, ob der Irrtum entschuldbar ist. Dies ist zu verneinen. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Zu den essentialen Pflichten eines Rechtsanwalts gehört, dass Rechtsschriften fristund formgerecht – und damit auch am richtigen Ort (hier: bei der richtigen Instanz) – eingereicht werden. Ein Irrtum darüber stellt daher kein leichtes Verschulden dar (was auch der Faustregel entspricht, wonach "das darf nicht passieren" kein leichtes Verschulden mehr darstellt). Das Fristwiederherstellungsgesuch der Klägerin ist demgemäss abzuweisen. Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Auffassung (nur leichtes Verschulden und damit Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs) im Sinne von § 124 GOG zu Protokoll gegeben (Urk. 42).

e) Nach dem Gesagten ist auf die Berufung der Klägerin zufolge Verspätung nicht einzutreten.

4. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 120'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 und § 12 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).

c) Die Klägerin ist zu verpflichten, die Beklagte für deren Aufwand für die Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 40) zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss (Beleg 3889) verrechnet.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 30 und an beide Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 42, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 120'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc