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LA140005 • OG ZH LA140005 KI-generiert

Labor Payment Default Appeal Denial

Geschäftsnummer LA140005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a labor court judgment ordering payment of outstanding wages, holiday pay, and a pro-rata 13th month salary, following the appellant's failure to appear at the main hearing. The court affirmed the lower court's ruling, reasoning that the original court summons was correctly served directly to the appellant because no authorized representative was documented at that time, thus establishing the appellant's default. Furthermore, the request for a rehearing was denied because the appellant's failure to appear was not deemed slight fault, given the appellant's own lack of diligence in monitoring the case status after the conciliation procedure, and the appellant's reliance on an invalid communication to the conciliator without proper authorization. The court also found that the appellant's substantive challenges regarding the clarity of evidence were untimely or inadmissible as new claims on appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 148 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 149 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 137 ZPO; Labor Payment Default Appeal Denial: The court affirmed the lower court's ruling, reasoning that the original court summons was correctly served directly to the appellant because no authorized representative was documented at that time, thus establishing the appellant's default. Furthermore, the request for a rehearing was denied because the appellant's failure to appear was not deemed slight fault, given the appellant's own lack of diligence in monitoring the case status after the conciliation procedure, and the appellant's reliance on an invalid communication to the conciliator without proper authorization. The court also found that the appellant's substantive challenges regarding the clarity of evidence were untimely or inadmissible as new claims on appeal.

Schlagwörter

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Säumnis einer Partei Zahlungsbefehl Vorladung Lohnfortzahlung Arbeitsstreitigkeiten Parteianhörung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 lit. c ZPO

This article was cited to establish that the appeal procedure is free of charge.

Art. 318 ZPO

This article was cited regarding the Court's ability to complete the procedure and rule on the merits (mentioned in E. II/2 and E. III/3, although E. IV/1 does not explicitly repeat it, Art. 318 ZPO was part of the basis for why the appeal was not remanded for lack of specificity in the application).

Art. 316 ZPO

This article was cited regarding the Court's ability to complete the procedure and rule on the merits (mentioned in E. II/2 and E. III/3, although E. IV/1 does not explicitly repeat it, Art. 316 ZPO was part of the basis for why the appeal was not remanded for lack of specificity in the application).

Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 153 Abs. 2 ZPO

These articles were cited by the court as the legal basis for deciding based on the plaintiff's submissions when the defendant is in default.

Art. 153 Abs. 2 ZPO

This article was cited in relation to the standard for taking evidence ex officio when the defendant is in default.

Art. 148 Abs. 1 ZPO

This article provides the legal basis for deciding whether to grant the application for reconsideration (Wiederherstellungsgesuch) when a party is in default.

Art. 147 Abs. 1 ZPO

This article was cited as the basis for deeming the defendant to be in default due to non-appearance at the hearing.

Art. 137 ZPO

This article governs service of documents to a representative when a party is represented.

Art. 136 ZPO

This article governed the proper service of the summons to the defendant personally because no representation was evident at the time of service.

Art. 311 Abs. 1 ZPO

This article sets the requirement for appeals to be submitted in writing and substantiated (cited in relation to the necessity of making a specific claim).

Art. 312 Abs. 1 ZPO

This article was cited to justify dispensing with a response from the plaintiff because the appeal appeared manifestly unfounded or inadmissible.

Art. 317 Abs. 1 ZPO

This article was cited to rule on the inadmissibility of new claims presented in the appeal proceedings.

Art. 149 ZPO

This article was cited to establish that the decision on the application for reconsideration (Wiederherstellungsgesuch) is final, thereby impacting the admissibility of the appeal against that decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA140005/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Urteil vom 9. April 2014

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil vom 17. Oktober 2013 und eine Verfügung vom

16. Dezember 2013 des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung (AH130155-L)

Rechtsbegehren (Urk. 1, Prot. S. 4 ff.):

"Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 13'100.– brutto nebst Zins von

5 % seit 1. Juni 2013 zu bezahlen, nämlich − Fr. 9'900.– brutto ausstehender Lohn für die Monate März bis Mai 2013, − Fr. 1'600.– brutto Ferienlohn für zehn Arbeitstage, sowie − Fr. 1'600.– brutto 13. Monatslohn. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich vom 17.10.2013 (Urk. 18 S. 5 f.):

"1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 11'500.– brutto (Fr. 9'900.– brutto Lohn März bis Mai 2013 sowie Fr. 1'600.– brutto Ferienlohn) bzw.

(abzüglich 6.25 % AHV/IV/EO/ALV) Fr. 10'781.25 netto nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2013 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen.

4. (Schriftliche Mitteilung.)

5. (Rechtsmittelbelehrung.)

Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich vom 16.12.2013 (Urk. 18A S. 5):

"1. Das Wiederherstellungsgesuch der Beklagten wird abgewiesen

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien."

Berufungsanträge der Beklagten (Urk. 17 S. 2):

Sowohl Dispositiv-Ziffer 1. der Verfügung vom 16. Dezember 2013 als auch das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich vom 17. Oktober 2013 seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz zurückzuweisen. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

Erwägungen:

I.

1. Am 2. Juli 20013 ersuchte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) das Friedensrichteramt um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens betreffend eine Forderung aus Arbeitsrecht gegenüber der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) über Fr. 13'200.00. In der Folge wurden die Parteien zu einer Verhandlung auf den 27. August 2013 vorgeladen. Mit Telefax vom 20. August 2013 teilte Rechtsanwalt X._____ als Vertreter der Beklagten dem Friedensrichteramt mit, dass die Forderung vollumfänglich bestritten werde und dass er nicht an der Verhandlung vom 27. August 2013 teilnehmen werde (Urk. 10); eine Vollmacht reichte Rechtsanwalt X._____ im Schlichtungsverfahren nicht ein. Gleichentags, das heisst am 20. August 2013, stellte der Friedensrichter der Klägerin die Klagebewilligung aus, auf welcher bezüglich der Beklagten kein Vertretungsverhältnis aufgeführt war.

2. Mit Eingabe vom 4. September 2013 (Urk. 1) gelangte die Klägerin unter Einreichung der Klagebewilligung vom 20. August 2013 (Urk. 2) an die Vorinstanz und stellte das obgenannte Rechtsbegehren (Prot. VI S. 4 ff.). Am

11. September 2013 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 17. Oktober 2013 vor. Da die Vorinstanz aufgrund der Klagebewilligung keine Kenntnis von einer angeblichen Vertretung der Beklagten hatte, wurde die Vorladung direkt der Beklagten zugestellt (Urk. 4). In der Folge erschien nur die Klägerin zur Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2013; die Beklagte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (Prot. VI S. 4). Am 17. Oktober 2013 fällte die Vorinstanz das obgenannte Urteil und stellte es den Parteien in unbegründeter Fassung zu (Urk. 18).

3. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 beantragte die Beklagte der Vorinstanz, gestützt auf Art. 148 ZPO die Hauptverhandlung zu wiederholen; eventualiter sei das Urteil vom 17. Oktober 2013 zu begründen (Urk. 9). Diesem

Gesuch lag eine Anwaltsvollmacht bei, die am 22. Oktober 2013 ausgestellt wurde (Urk. 11).

4. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch ab. Das begründete Urteil vom 17. Oktober 2013 (Urk. 12= Urk. 18) und die Verfügung vom 16. Dezember 2013 (Urk. 16=Urk. 18A) wurden der Beklagten am 27. Dezember 2013 zugestellt (Urk. 13).

5. Am 3. Februar 2014 erhob die Beklagte gegen das Urteil vom

17. Oktober 2013 und gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2013 rechtzeitig Berufung und stellte die obgenannten Anträge.

6. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

II.

1. Das Gericht entscheidet über ein Wiederherstellungsgesuch endgültig (Art. 149 ZPO). Eine selbständige Anfechtung des Wiederherstellungsentscheides ist damit ausgeschlossen. Nach einhelliger Meinung kann der Wiederherstellungsentscheid jedoch mit dem Rechtsmittel gegen den im betreffenden Verfahren ergangenen Endentscheid angefochten werden (BSK ZPO-Gozzi, 2. Aufl., Basel 2013 Art. 149 N 11 m.w.H.).

2. Die Berufung muss schriftlich und begründet eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus dem Begründungserfordernis folgt die Notwendigkeit eines Antrages (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels zum Urteil erhoben werden könnte; ein blosser Aufhebungsund Rückweisungsantrag genügt in der Regel nicht; vielmehr muss in Streitsachen, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, ein bezifferter Antrag gestellt werden (BGE 137 III 617 E. 4.3). Ein Aufhebungsund Rückweisungsantrag ist ausschliesslich dann zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden

kann (BGE 134 III 379 E. 1.3 [zum BGG]; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art.

311 N 17 [zur ZPO]). Im Berufungsverfahren macht die Beklagte zunächst geltend, dass sie nicht richtig vorgeladen worden sei, weshalb keine Säumnis vorliege (dazu nachfolgende E. III/1); insoweit ist der Aufhebungsund Rückweisungsantrag ausnahmsweise zulässig, weil das Obergericht im Fall einer Gutheissung nur kassatorisch entscheiden könnte. Sodann macht die Beklagte für den Fall, dass sie säumig sein sollte, weiter geltend, dass in Gutheissung ihres Wiederherstellungsgesuch neu zur Hauptverhandlung hätte vorgeladen werden müssen (dazu nachfolgend E. III/2); auch insoweit ist der Aufhebungsund Rückweisungsantrag aus den bereits erwähnten Gründen ausnahmsweise zulässig. Und schliesslich macht die Beklagte unabhängig von der Frage der Säumnis geltend, dass das Verfahren nicht spruchreif gewesen sei und dass die Klage daher nicht hätte gutgeheissen werden dürfen (dazu nachfolgend E. III/3); da die Berufungsinstanz diesbezüglich selbst das Verfahren hätte ergänzen und in der Sache entscheiden können (Art. 316 und 318 ZPO), wäre diesbezüglich ein (Eventual-) Antrag in der Sache erforderlich gewesen.

III.

1. Zunächst macht die Beklagte geltend, dass sie nicht richtig vorgeladen worden sei, weshalb ihr Nichterscheinen zur Verhandlung vom 17. Oktober 2013 auch nicht zu Säumnis geführt habe (Urk. 17 S. 3). Wenn eine Partei vertreten ist, erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2013 datiert im vorliegenden Fall vom

11. Septem-ber 2013 (Urk. 4). Die nachträglich eingereichte Prozessvollmacht des Rechtsvertreters der Beklagten datiert vom 22. Oktober 2013 (Urk. 11). Im Zeitpunkt der Vorladung vom 11. September 2013 bestand somit keine Vertretung der Beklagten. Wenn im massgebenden Zeitpunkt keine Vertretung ersichtlich war, musste das Gericht die Vorladung der betroffenen Partei - d.h. der Beklagten persönlich - zustellen (Art. 136 ZPO). Im Übrigen hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, sich bei der Beklagten zu erkundigen, ob für das Gerichtsverfahren von einer Vertretung auszugehen sei. Auf der Klagebewilligung

war kein Vertretungsverhältnis aufgeführt, weshalb das Gericht - jedenfalls aufgrund der Klagebewilligung - nicht von einer Vertretung ausgehen musste. Daran ändert insbesondere auch der Hinweis auf eine Vertretung in einem Parallelverfahren vor Arbeitsgericht nichts, weil das Parallelverfahren für das vorliegende Verfahren irrelevant ist und weil der Hinweis überdies auch neu und damit im Berufungsverfahren unzulässig wäre (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Vorladung, die der Beklagten zugestellt wurde, ist damit nicht zu beanstanden (Art. 136 ZPO). Aufgrund des Nichterscheinens an der Verhandlung vom

17. Oktober 2013 ist die Vorinstanz zutreffend von der Säumigkeit der Beklagten ausgegangen (Art. 147 Abs. 1 ZPO).

2. Damit ist die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Wiederherstellungsgesuch der säumigen Beklagten hätte entsprechen und die Parteien zu einer neuen Hauptverhandlung vorladen müssen. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall kann von einem bloss leichten Verschulden der Beklagten keine Rede sein. Erstens ist unverständlich, wie die Beklagte der Gerichtsvorladung, die sie unbestritten am 12. September 2013 mit qualifizierter Zustellung erhalten hatte (Urk. 5/2), keinerlei Beachtung schenkte. Zweitens ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Vertreter der Beklagten mit einem Telefax, der ohnehin unbeachtlich ist (BGE 121 II 252 ff.), an den Friedensrichter wandte und sich überdies auch nicht mit einer Prozessvollmacht auswies, wie dies üblich ist; wenn aber nicht einmal von einer gültigen Eingabe an den Friedensrichter auszugehen ist, erweist sich auch der Hinweis als nicht angebracht, der Friedensrichter hätte in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur nachträglichen Beibringung der fehlenden Vollmacht ansetzen müssen (so Urk. 17 S. 3). Und drittens hätte der Vertreter der Beklagten seit der Ausstellung der Klagebewilligung vom 20. August 2013 bis zur Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2013 genügend Zeit gehabt, sich beim Gericht hinsichtlich der Hängigkeit des Verfahrens zu erkundigen, wie er dies offenbar auch in anderen Fällen machte (so Urk. 17 S. 3 Abs. 3). Da der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Vorladung kein Fehler angelastet werden kann, die Beklagte aber mehrfach

unachtsam und gleichgültig verfuhr und dadurch säumig wurde, kann nicht mehr von einem leichten Verschulden der Beklagten gesprochen werden. Eine Wiederherstellung fällt ausser Betracht, und die Verfügung vom 16. Dezember 2014 ist nicht zu beanstanden.

3. Schliesslich macht die Beklagte geltend, dass das Verfahren nicht spruchreif gewesen sei und dass die Klage daher nicht hätte gutgeheissen werden dürfen. Wie erwähnt könnte die Berufungsinstanz diesbezüglich selbst das Verfahren ergänzen und anschliessend die Klage abweisen (Art. 316 und 318 ZPO), weshalb ein blosser Aufhebungsund Rückweisungsantrag ohne Antrag zur Sache unzulässig ist. Selbst wenn der Antrag nicht zu beanstanden wäre, wäre die Berufung unbegründet. Die Beklagte macht zu Unrecht geltend, das Dokument "Fristlose Kündigung mit 3 Monatiger Lohnfortzahlung" (Urk. 3/1), auf welches die Klägerin ihre Ansprüche abstütze, sei derart unklar, dass die Vorinstanz Anlass gehabt hätte, gestützt auf Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweise zu erheben (Urk. 17 S. 5 ff.). Wenn trotz gehöriger Vorladung die beklagte Partei säumig ist, entscheidet das Gericht aufgrund der Akten und der Vorbringen der klägerischen Partei, soweit an der Richtigkeit einer nicht streitigen Sache keine erheblichen Zweifel bestehen (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 153 Abs. 2 ZPO). Aufgrund der Vorbringen der Klägerin (Prot. VI S. 4 ff.) und des Dokuments "Fristlose Kündigung mit 3 Monatiger Lohnfortzahlung" vom 25. März 2013 (Urk. 3/1) bestanden für die Vorinstanz keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Sachdarstellungen. Vielmehr stand aufgrund der Vorbringen der Klägerin und des genannten Dokuments fest, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst, die Klägerin sofort freigestellt und der Lohn für die Monate April und Mai 2013 zugesichert worden war. Die Formulierung "Fristlose Kündigung" ist im Zusammenhang mit der sofortigen Freistellung zu sehen und gibt bei einer von einem Laien ausgesprochenen Kündigung keinen Anlass zu Zweifeln. Die übrigen Behauptungen der Beklagten in der Berufung sind ausnahmslos neu (dass die Kündigung im Zusammenhang mit der Aushöhlung des Geschäftsbetriebes der Beklagten stehe [Urk. 17 S. 5 f.], dass Angestellte der Beklagten ein Konkurrenzunternehmen zum Nachteil der Beklagten gegründet hätten [Urk. 17 S. 6], dass die Kündigung entgegen der Formulierung im

Kündigungsschreiben nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen worden sei [Urk. 17 S. 6], dass die Klägerin die Kündigung mit dem ehemaligen Geschäftsführer "initiiert" [Urk. 17 S. 7] und der Beklagten einen verrechenbarer Schaden zugefügt habe [Urk. 17 S. 9]) und damit unzulässig, weil sie schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Aus diesen Gründen ist auch das angefochtene Urteil vom 17. Oktober 2013 nicht zu beanstanden.

IV.

Das vorliegende Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 11'500.– brutto (Fr. 9'900.– brutto Lohn März bis Mai 2013 sowie Fr. 1'600.– brutto Ferienlohn) bzw.

(abzüglich 6.25 % AHV/IV/EO/ALV) Fr. 10'781.25 netto nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2013 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 2 und 3) wird bestätigt.

3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. April 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc