Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LA120016 • OG ZH LA120016 KI-generiert

Agreement Interpretation in Employment Termination Dispute

Geschäftsnummer LA120016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant contested the lower court's decision, which partially granted a claim for outstanding 13th-month salary and dismissed claims for subsequent salary components and expenses, arguing that the termination agreement signed by both parties on April 13, 2011, was merely an agreement to shorten the notice period, not a full termination, and that a subsequent accident should have extended the employment period. The court dismissed the appeal, reasoning that the explicit wording of the agreement established a mutual termination of the employment relationship effective May 31, 2011, which is not subject to subsequent termination protection periods like those triggered by illness, and therefore, claims for payments beyond that date were unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 215 Abs. 1 i.V.m, Art. 317 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 318 Abs. 2 ZPO, Art. 112 BGG; Agreement Interpretation in Employment Termination Dispute: The court dismissed the appeal, reasoning that the explicit wording of the agreement established a mutual termination of the employment relationship effective May 31, 2011, which is not subject to subsequent termination protection periods like those triggered by illness, and therefore, claims for payments beyond that date were unfounded.

Schlagwörter

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Aufhebungsvereinbarung Arbeitsverhältnis Vertragsauslegung Kündigungsfrist Arbeitsstreitigkeiten Gültigkeit der Schiedsvereinbarung Arbeitsstreit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 317 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for not considering a new allegation made for the first time in the appeal proceedings, which impacts the final decision on the merits.

Art. 215 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ZPO

Cited in the reasoning concerning the effect of the appeal on the enforceability of the contested judgment, which is relevant to the scope of the final ruling.

Art. 114 lit. c ZPO

Cited in the dispositive (Order 3) to establish that the appeal procedure is free of charge.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for not awarding party compensation in the appeal procedure (Order 4).

Art. 310 ZPO

Cited in the reasoning to state the grounds for appeal (incorrect application of law or finding of facts), relevant context for the ultimate decision.

Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement to justify the appeal decision, which frames the final orders.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to confirm the nature of the decision as a final decision for the purpose of further appeal.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final section to define the rules for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final section to define the rules for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final section in conjunction with other articles to define the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the final section regarding the calculation of deadlines for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Although this provision is not explicitly cited in the dispositive orders 1-6, the provision *Art. 66 BGG* (which corresponds to cost provisions like Art. 66 al. 1 LTF, though the text uses BGG citations for the appeal to the Federal Supreme Court) governs costs. Since the court confirmed the first instance cost decision (Order 2) and ruled the appeal procedure cost-free (Order 3) and without party compensation (Order 4), the closest citation appearing is the procedural one for costs in the appeal procedure, which is Art. 114 lit. c ZPO.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA120016-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Arbeitsstreit

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Uster vom 30. März 2012 (AH110045)

Rechtsbegehren:

"1. Es sei die beklagte Partei zu verpflichten, den Anteil des 13. Monatslohns für die Zeitspanne vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 im Umfang von Fr. 4'888.35 sowie für die Zeitspanne von Juni bis August 2011 im Umfang von Fr. 3'666.25 dem Kläger auszubezahlen.

2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, die Pauschalspesen (Fr. 7'980.–)

und die Autospesen (Fr. 3'000.–) für die Monate Juni, Juli und August 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 10'980.– dem Kläger zu entrichten.

3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, die angefallenen Benzinkosten des Monats Mai 2011 von Fr. 472.55 zu bezahlen.

4. Unter ausgangsgemässer Kostenund Entschädigungsfolge."

Urteil des Bezirksgerichts Uster:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'665.– brutto (abzüglich nachweislich abgerechneten und entrichteten Arbeitnehmerbeiträgen an sozialund betrieblichen Unfallversicherungen) sowie Fr. 472.55 (abzugsfrei) zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'340.– zu bezahlen.

4. [Schriftliche Mitteilung.]

5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage.]

Berufungsanträge:

"1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich die vorliegende Berufung gegen Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs richtet, nicht aber gegen Ziff. 1 Abs. 1, welche Ziffer des Dispositivs anerkannt und damit in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 3 aufzuheben und die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 13'728.75 inkl. Zins zu 5% seit 9. September 2011 zu verpflichten, ausserdem sei die erstinstanzliche Kostenregelung neu festzulegen.

3. Eventuell sei das vorinstanzliche Urteil bezüglich Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff.

3 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Klärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

Erwägungen:

1. a) Mit gleichzeitiger Einreichung der Klagebewilligung vom 9. September 2011 machte der Kläger am 14. Oktober 2011 bei der Vorinstanz seine Klage mit dem (anlässlich der Hauptverhandlung leicht angepassten) eingangs genannten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1 und 2, Vi-Prot. S. 5). Nach schriftlicher Klageantwort (Urk. 8) sowie mündlicher Replik und Duplik (Vi-Prot. S. 4 ff.) und nachdem der Kläger einen an der Hauptverhandlung geschlossenen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (Urk. 17) innert Frist widerrufen (Urk. 19) und die Beklagte einen Teil der Klage anerkannt hatte (Urk. 20), fällte die Vorinstanz am

30. März 2012 das vorstehend wiedergegebene Urteil (Urk. 21 = Urk. 24).

b) Hiergegen hat der Kläger am 14. Mai 2012 fristgerecht Berufung mit den vorstehend genannten Berufungsanträgen erhoben (Urk. 23 S. 2).

c) Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann im Berufungsverfahren auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Berufung hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils (nur) im Umfang der Anträge (Art. 215 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil im Umfang der teilweisen Klagegutheissung (Dispositiv Ziffer 1 Absatz 1) in Rechtskraft erwachsen ist (dies ungeachtet dessen, dass im Rahmen des von der Beklagten anerkannten Teils von Fr. 472.55 eigentlich nicht ein materieller Entscheid [so Urk. 24 S. 9] zu erfolgen gehabt hätte; vgl. Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

b) Der Kläger hat erstmals im Berufungsverfahren Zins seit 9. September 2011 verlangt (Berufungsantrag 2), ohne diese Zinsforderung dann allerdings in der Berufungsschrift zu begründen (Urk. 23). Mit der Berufung anfechtbar ist nur das Dispositiv des angefochtenen Entscheides; was nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, kann nicht mit Berufung angefochten werden (vgl. auch Art. 317 ZPO). Auf die Zinsforderung ist daher nicht einzutreten.

c) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Entscheid bestätigt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 54 zu Art. 318 ZPO); insbesondere ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigenden erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen (BGE 126 III 353 Erw.1 mit Hinweisen).

3. Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 18. Januar 2010 (nicht bei den Akten) bei der Beklagten angestellt. Am 27. September 2010 wurde ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen (Urk. 4/3). Am 13. April 2011 haben die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, welche in Ziffer 1 festhält (Urk. 4/4):

"1. Aufgrund des gebrochenen Vertrauens vereinbaren beide Parteien das Arbeitsverhältnis zu beendigen. Der Arbeitsvertrag vom 18. Januar 2010 sowie die nachfolgenden Nachträge werden per 31. Mai 2011 aufgelöst."

Dazu macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dies sei eine blosse Kündigung; er habe am 23. Mai 2011 einen unverschuldeten Unfall [Reitunfall] mit längerer Arbeitsunfähigkeit erlitten, weshalb von einem Unterbruch der Kündigungsfrist von 90 Tagen und einem Kündigungszeitpunkt per 31. August 2011 auszugehen sei.

4. Die Vorinstanz sprach dem Kläger Fr. 3'665.-- als Anteil des 13. Monatslohns für die Monate September bis Dezember 2010 sowie die von der Beklagten anerkannten Bezinspesen für Mai 2011 von Fr. 472.-- zu; diese (teilweise) Klagegutheissung ist im Berufungsverfahren nicht umstritten (oben Ziff. 2.a).

Die Forderungen des Klägers für Anteil 13. Monatslohn und Pauschalsowie Autospesen für die Monate Juni bis August 2011 wies die Vorinstanz dagegen ab. Sie erwog dazu, auch der Kläger habe die Vereinbarung vom 13. April 2011 anlässlich der Verhandlung ausdrücklich als Auflösungsvereinbarung bezeichnet; die Bezeichnung als Kündigung in der Klageschrift sei daher irrtümlich erfolgt oder nachfolgend revidiert worden. Das Vorliegen eines zweiseitigen einvernehmlichen

Aufhebungsvertrages sei daher unbestritten. Der Aufhebungsvertrag unterliege den Kündigungsvorschriften nicht, sofern im Einzelfall damit nicht eine Gesetzesumgehung bewirkt werden solle. Anzeichen für eine solche seien nicht erkennbar; am 13. April 2011 seien keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers vorhanden oder zu erwarten gewesen und die Vereinbarung bringe auch dem Kläger Vorteile. Der Aufhebungsvertrag vom 13. April 2011 sei deshalb gültig, womit das Arbeitsverhältnis rechtsgültig per 31. Mai 2011 einvernehmlich und ohne Kündigung aufgelöst und womit auch auf die Sperrfristen gemäss Art. 336c OR verzichtet worden sei (Urk. 24 S. 4-6).

5. a) Der Kläger macht dagegen berufungsweise zusammengefasst geltend, mit der Vereinbarung vom 13. April 2011 habe nur die Kündigungsfrist von sechs Monaten (gemäss Ergänzung vom 27. September 2011 zum Arbeitsvertrag) auf einen Monat abgekürzt werden sollen; die übrigen Vertragspunkte hätten unverändert weiter gelten sollen. Bezüglich der Auflösungsfolgen, wie z.B. Sperrfristen, sei nichts vereinbart worden, sondern man habe es bei den normalen gesetzlichen Folgen wie bei einer einseitigen Kündigung belassen; hätte die Beklagte auf die Sperrfristen verzichten wollen, hätte dies vereinbart werden müssen (Urk. 23 Ziff. 5 ff.).

b) Die Rechtsposition des Klägers, dass mit der Vereinbarung vom 13. April 2011 nur die Kündigungsfrist habe abgekürzt werden sollen, findet im Wortlaut derselben keine Stütze; von Kündigung oder Kündigungsfrist ist nirgends die Rede, im Gegenteil geht die Vereinbarung ausdrücklich dahin, "das Arbeitsverhältnis zu beendigen" (Urk. 4/4 Ziff. 1). Vom Wortlaut und vom Inhalt her, so wie er von vernünftigen Dritten nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstanden werden durfte und musste (Auslegung nach Vertrauensprinzip), handelt es sich bei der fraglichen Vereinbarung um einen Aufhebungsvertrag. Dass sich die Parteien entgegen diesem klaren Wortlaut tatsächlich anders verstanden hätten, hat der Kläger nicht behauptet.

c) Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 24 S. 4 f., mit Hinweisen), bewirkt eine nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung eintretende Arbeitsverhinderung – wie vorliegend der Unfall vom 23. Mai 2011 – keine Verschiebung

des Beendigungstermins, solange nicht – was vorliegend nicht der Fall ist – in der Aufhebungsvereinbarung etwas anderes vereinbart worden ist. Dies muss daher, entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 23 Ziff. 8 f., 11, 14 ff.), von der Beklagten nicht bewiesen und auch nicht besonders vereinbart werden.

d) Dass die Aufhebungsvereinbarung dem Kläger in einer Überrumpelungsaktion zur Unterschrift vorgelegt worden sei (Urk. 23 Ziff. 10), wurde vor Vorinstanz nicht vorgebracht (Urk. 2, Prot. S. 4 ff.), weshalb diese neue Behauptung im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO; die soziale Untersuchungsmaxime ändert hieran nichts, vgl. ZR 110/2011 Nr. 96). Ohnehin widerspricht sich der Kläger in diesem Punkt selbst, führt er doch an anderer Stelle der Berufung an, die Verhandlungen betreffend den Aufhebungsvertrag seien in französischer Sprache geführt worden (Urk. 23 Ziff. 14). Ob letzteres zutrifft und der Kläger die französische Sprache nur schlecht beherrsche (so Urk. 23 Ziff. 14), braucht nicht abgeklärt zu werden, da der Aufhebungsvertrag in deutsch abgefasst wurde.

e) Dass entgegen den Vorbringen des Klägers (Urk. 23 Ziff. 15) der Aufhebungsvertrag auch für den Kläger vorteilhafte Regelungen enthält, hat bereits die Vorinstanz zutreffend – und diesbezüglich ungerügt – dargelegt (Urk. 24 S. 5), worauf verwiesen werden kann.

f) Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Aufhebungsvertrag gültig zustandegekommen ist. Damit endete das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten ohne Kündigung am 31. Mai 2011.

6. a) Zufolge des Endes des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2011 ist das Begehren betreffend Nachzahlung der Pauschalspesen (Fr. 7'980.--) und der Autospesen (Fr. 3'000.--) für die Monate Juni bis August 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 10'980.-- (Urk. 23 Ziff. E.2.2) abzuweisen.

b) Aus dem gleichen Grund ist auch das Begehren betreffend Auszahlung des Anteils des 13. Monatslohns für die Monate Juni bis August 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 2'748.75 (Urk. 23 Ziff. E.1.2) abzuweisen.

c) Damit sind Berufung und Klage im den bereits rechtskräftig entschiedenen Betrag übersteigenden Umfang abzuweisen.

7. Bei dieser Sachlage ist auch die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung zu bestätigen.

8. a) Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Arbeitsgericht, vom 30. März 2012 in folgendem Umfang mit dem heutigen Datum in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'665.– brutto (abzüglich nachweislich abgerechneten und entrichteten Arbeitnehmerbeiträgen an sozialund betrieblichen Unfallversicherungen) sowie Fr. 472.55 (abzugsfrei) zu bezahlen.

2. Auf die im Berufungsverfahren erhobene Zinsforderung des Klägers wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

Sodann wird erkannt:

1. Die Klage wird im den bereits rechtskräftigen Umfang übersteigenden Betrag (Mehrbetrag) abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffern

2 und 3) wird bestätigt.

3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Uster, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'728.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. R. Klopfer lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc