Claimant's Appeal Dismissed After Settlement Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the claimant's appeal because, after the parties reached a settlement in which the claimant withdrew the claim and mutually waived compensation, the lower court correctly discontinued the proceedings; the appeal, however, did not properly challenge the discontinuation decision itself but instead essentially repeated the original claim, and furthermore, if the claimant intended to challenge the validity of the settlement agreement, the proper recourse was a revision before the lower court, not an appeal to the higher court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Claimant's Appeal Dismissed After Settlement Withdrawal: 314 ZPO respektive Art. 321 ZPO). Mit der Eingabe des Klägers vom 26. April 2012 wurde diese Frist eingehalten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the reasoning section to justify why the proceedings are free of charge.
Cited in the reasoning section regarding the non-award of compensation to the losing party.
Cited in the final section (after the orders) to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA120013-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann
Beschluss vom 10. Mai 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 26. März 2012 (AH120039)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 reichte der Kläger am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abt. (nachfolgend: Vorinstanz), eine Klage ein, mit der er sinngemäss beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 10'000.– zu bezahlen (Urk. 1). Am 22. März 2012 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung durch (Prot. I
S. 3; Urk. 7). Danach schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Urk. 6, Urk. 8):
1. Der Kläger zieht die Klage zurück.
2. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Entschädigungen.
3. Die Parteien erklären sich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.
Gestützt auf diesen Vergleich schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 26. März 2012 ab (Urk. 9). Diese Verfügung wurde dem Kläger am 28. März 2012 zugestellt (Urk. 10/1). Mit Eingabe vom 26. April 2012 erhob der Kläger "Berufung" gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2012 (Urk. 11).
2. Der Kläger stellt mit der Berufung in der Sache denselben Antrag wie vor Vorinstanz. Zu dessen Begründung führt er aus, das Urteil der Vorinstanz sei stossend, die tatsächlichen Verhältnisse sowie die damalige Situation beider Parteien seien nicht gebührend berücksichtigt worden und bezüglich der Frage der Entlassung sei die Schuldzuweisung ungerechtfertigt (Urk. 11, teilweise sinngemäss).
3. Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 26. März 2012 einen Abschreibungsentscheid getroffen. Ein Abschreibungsentscheid kann wegen Mangelhaftigkeit angefochten werden. Strittig ist, ob hierfür nur die Beschwerde (nach Art. 319 ff. ZPO) oder allenfalls - bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.–
- die Berufung (nach Art. 308 ff. ZPO) das zulässige Rechtsmittel ist (vgl. dazu Dike Online Komm. ZPO-Kriech, Art. 241 N. 17 ff. m.w.H.). So oder anders ist das Rechtsmittel im vorliegenden Fall innert 30 Tagen zu erheben (vgl. Art. 311 und
314 ZPO respektive Art. 321 ZPO). Mit der Eingabe des Klägers vom 26. April 2012 wurde diese Frist eingehalten.
4. In der Rechtsmittelbegründung des Klägers wird nicht der Abschreibungsentscheid als solcher gerügt. Der Kläger macht insbesondere nicht geltend, seine Erklärung, mit der er die Klage zurückgezogen hat (Urk. 6), sei mangelhaft. Deshalb fehlt es dem Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Erledigung an sich richtet, an einer Begründung. In einem solchen Fall ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 38).
Falls sich der Kläger auf die zivilrechtliche Unwirksamkeit des von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen Vergleichs vom 22. März 2012 berufen möchte, hätte er bei der Vorinstanz die Revision (nach Art. 328 ff. ZPO) zu verlangen (vgl. Dike Online Komm. ZPO-Kriech, Art. 241 N. 17 ff.). Die Kammer ist nicht zuständig für die Behandlung einer Revision des vor Vorinstanz abgeschlossenen Vergleichs.
5. Nach dem Vorstehenden ist auf die Rechtsmitteleingabe des Klägers vom
26. April 2012 nicht einzutreten. Weiterungen erübrigen sich.
6. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Kläger gilt als unterliegende Partei und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); der Beklagten erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Klägers vom 26. April 2012 wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
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