Dismissal of Appeal for Untimely/Deficient Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant failed to remedy deficiencies in the appeal filing, specifically neglecting to sign the appeal brief even after being granted an extension, which under the relevant procedural law mandated that the submission be deemed not to have occurred. Consequently, the court refused to enter a judgment on the merits of the appeal, declared the appeal proceedings cost-free, and ordered the appellant to pay the opposing party CHF 750 for legal costs incurred in the appeal phase.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Appeal for Untimely/Deficient Filing: Consequently, the court refused to enter a judgment on the merits of the appeal, declared the appeal proceedings cost-free, and ordered the appellant to pay the opposing party CHF 750 for legal costs incurred in the appeal phase.
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KI-generiertThis provision establishes the basis for the decision not to enter into the appeal due to the appellant's failure to remedy the deficient submission (lack of signature).
This provision is cited in the decision's preamble as the basis for the appeal proceedings being cost-free.
This provision is cited as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the opposing party.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA110049-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi
Beschluss vom 28. März 2012
in Sachen
A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger gegen
B._____ GmbH, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 28. Februar 2011 (AH110003)
Nachdem dem Kläger, Widerbeklagten und Berufungskläger in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO mit Verfügung vom 8. März 2012 Nachfrist angesetzt worden war, um seine mangelhafte Eingabe zu verbessern, indem er seine Berufungsschrift vom 12. Dezember 2011 (Urk. 17) unterzeichnet (Urk. 22), der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger dem innert der ihm angesetzten Nachfrist und bis heute nicht nachgekommen ist, seine Eingabe (Berufungsschrift) vom 8. März 2012 damit androhungsgemäss mangels Unterzeichnung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. Urk. 22; Art. 132 Abs. 1 ZPO),
infolgedessen auf die Berufung nicht einzutreten ist, das Berufungsverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO), die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte ihre Berufungsantwort bereits ins Recht gelegt hat (Urk. 24),
der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger bei diesem Ausgang des Verfahrens für die Prozesskosten der Gegenpartei entschädigungspflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger, Widerbeklagten und Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'091.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Ch. Büchi
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