Employment Wage Dispute Settled on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, a former employee, appealed a lower court decision that largely dismissed his claims for outstanding wages based on alleged illness during his notice period and sought amendments to his work certificate. The initial dispute arose after the employer terminated the employment and the employee claimed a protected extension of the employment relationship due to sickness, which the employer contested, citing a lack of timely notification. During the appeal proceedings, both parties engaged in settlement negotiations mediated by the appellate court, ultimately concluding a mutual agreement covering partial payment of the outstanding wage claim, withdrawal of the execution proceedings initiated by the employee, mutual waiver of party compensation for both instances, and the withdrawal of the remaining certificate amendments sought by the employee. The court, recognizing the binding nature of the settlement agreement as equivalent to a final judgment, decided to dismiss the appeal proceedings without further substantive review, declaring the proceedings cost-free and awarding no further party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 336c Abs. 2 OR, Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG, Art. 241 ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 109 Abs. 1 ZPO; Employment Wage Dispute Settled on Appeal: The initial dispute arose after the employer terminated the employment and the employee claimed a protected extension of the employment relationship due to sickness, which the employer contested, citing a lack of timely notification. During the appeal proceedings, both parties engaged in settlement negotiations mediated by the appellate court, ultimately concluding a mutual agreement covering partial payment of the outstanding wage claim, withdrawal of the execution proceedings initiated by the employee, mutual waiver of party compensation for both instances, and the withdrawal of the remaining certificate amendments sought by the employee. The court, recognizing the binding nature of the settlement agreement as equivalent to a final judgment, decided to dismiss the appeal proceedings without further substantive review, declaring the proceedings cost-free and awarding no further party compensation.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for discontinuing the proceedings following the settlement agreement.
Cited in the reasoning as the basis for the proceedings being free of charge.
Cited in the reasoning as the basis for refusing party compensation in accordance with the settlement agreement.
Cited in the reasoning to establish that the settlement agreement has the effect of a final decision.
Cited in the settlement agreement (Order 2) which was approved by the court, regarding the withdrawal of the debt enforcement proceedings.
Cited in the reasoning as the legal basis for discontinuing the procedure due to the settlement agreement.
Cited as the basis for the judgment that the appeal procedure is free of charge (Order 2).
Cited as the basis for the judgment that no party compensation is awarded for the appeal procedure (Order 3).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA110047-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel
Beschluss vom 25. Mai 2012
in Sachen
1. A._____,
2. ... Kläger 1 und Berufungskläger
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag / Arbeitszeugnis
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Arbeitsgericht, vom 22. August 2011 (AH110008-D)
Erwägungen:
1. Der Kläger 1 war seit 1996 zunächst als Hilfsarbeiter und ab 2006 als Schichtführer Produktion bei der Beklagten angestellt. Am 25. Juni 2010 wurde ihm unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis gekündigt und er wurde per sofort freigestellt. Der Kläger 1 machte in der Folge geltend, er sei während der Kündigungsfrist erkrankt und zu 100% arbeitsunfähig gewesen, weshalb sich das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 336c Abs. 2 OR verlängert habe. Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger 1 habe es unterlassen, sie fristgerecht über seine (von ihr bestrittene) Erkrankung zu informieren. Nebst der sich daraus ergebenden strittigen Lohnforderung (und Nebenpunkten) verlangte der Kläger 1 auch Änderungen am Arbeitszeugnis.
Die Klägerin 2, die … Arbeitslosenkasse (Zahlstelle C._____), hatte dem Kläger 1 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet, womit ein Teil von dessen Lohnforderung durch Subrogation auf sie übergegangen war. Die ... Arbeitslosenkasse erklärte im Laufe des Schlichtungsverfahrens ihren Prozessbeitritt.
2.1. Mit Klage vom 9. Mai 2011, eingegangen am 11. Mai 2011, wurde das erstinstanzliche Verfahren eingeleitet (Urk. 1). Am 22. August 2011 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 3 ff.). Noch gleichentags traf die Vorinstanz ihren Entscheid, den sie den Parteien am 9. November 2011 schriftlich eröffnete (Prot. I S. 13, Urk. 17/1-2). Die Klage des Klägers 1 wurde – soweit er sie nicht zurückgezogen hatte – abgewiesen, und es wurden dementsprechend nur geringfügige Berichtigungen des Arbeitszeugnisses angeordnet. Dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss wurde der Kläger 1 verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen (Urk. 16 = Urk. 22, Dispositivziffern 1, 3 und 5).
2.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger 1 mit fristgerechter Eingabe vom 7. Dezember 2011 Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 21):
« 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22.08.2011 (Geschäfts-Nr. AH110008) vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger 1 und Kläger 1 den Betrag von brutto CHF 4'096.55 (netto CHF 3'779.90) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. 12.2010 zu bezahlen.
3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... beim Betreibungsamt E._____ (Zahlungsbefehl vom 12.01.2011) im Umfang von CHF 3'779.90 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1.12.2010 und für alle Betreibungskosten zu beseitigen.
4. Es sei das ausgestellte Arbeitszeugnis in Bezug auf das Datum des Arbeitszeugnisses und die Arbeitsdauer zu berichtigen und die Beklagte zu verpflichten, das Arbeitszeugnis vom 25. Juni 2010 wie folgt abzuändern und dem Kläger 1 und Berufungskläger 1 neu zuzusenden:
• ‹…, den 30.11.2010›
• ‹Herr A._____ war vom 19.11.1996 bis am 30.11.2010 zuerst als …›
• ‹Aufgrund der Betriebsschliessung der Fabrikation F._____-Strasse sahen wir uns leider gezwungen, das Arbeitsverhältnis mit Herrn A._____ per 30.11.2010 aufzulösen›.
5. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Ausfällung eines neuen Urteils zurückzuweisen.
6. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. […]»
2.3. Die Berufungsbeklagte nahm fristgerecht, mit Eingabe vom 27. Februar 2012 Stellung (Urk. 24).
2.4. Auf telefonische Anfrage hin zeigten sich beide Parteien interessiert an einem Vergleich (Prot. II S. 4 und 8). Unter Mitwirkung des Obergerichts schlossen sie schliesslich, am 15. Mai 2012, einen Vergleich folgenden Inhalts (Urk. 28 und 30):
« 1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet sich, dem Kläger 1 und Berufungskläger innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Erledigung des vorliegenden Verfahrens (Geschäfts-Nr. LA110047-O)
Fr. 2'048.30 brutto (netto Fr. 1'889.95) zuzüglich Zins zu 2,5% seit dem 1. Dezember 2010 zu bezahlen.
2. Der Kläger 1 und Berufungskläger verpflichtet sich, nach erfolgter Bezahlung gemäss Ziffer 1 die Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl
vom 12. Januar 2011) innert 20 Tagen beim Betreibungsamt E._____ zurückzuziehen (vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG).
3. Den Berufungsantrag Ziff. 4 zieht der Kläger 1 und Berufungskläger zurück.
4. Die Parteien verzichten sowohl für das erstals auch das zweitinstanzliche Verfahren je gegenseitig auf Parteientschädigungen.
5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien je gegenseitig per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
6. Gestützt auf den vorstehenden Vergleich beantragen die Parteien übereinstimmend, es sei das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 ZPO).»
3. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie.
Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen, ausser der Kostenregelung, abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
4. Wie schon das erstinstanzliche ist auch das Berufungsverfahren kostenlos (Art. 114 lit. c. ZPO). Nach Massgabe des Vergleichs ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'005.05.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 25. Mai 2011
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Vogel
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