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LA110038 • OG ZH LA110038 KI-generiert

Employment Appeal Dismissed for Failure to State Specific Relief Sought

Geschäftsnummer LA110038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In an employment dispute where an employer was ordered to pay an employee following a void termination, the appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to submit concrete and clear requests for relief as required by law, meaning the appeal did not specify which parts of the lower court's judgment were sought to be changed and what the new ruling should be; the court reasoned that without such definitive demands, it could not proceed with the appeal without granting a grace period for correction.

Legislator-Regeste

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Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 311 ZPO; Employment Appeal Dismissed for Failure to State Specific Relief Sought: Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheides der Beklagte sich abfinden will und mit welchen nicht und wie statt dessen zu entscheiden ist. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verletzung der Begründungspflicht Zahlungsbefehl Unterlassungsklage Entlastungsbeschluss ersuchter Staat Anforderung an die Berufungsanträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 311 Abs. 1 ZPO

The appeal was not entertained because the appellant failed to present concrete and clear appeal requests as required by this article.

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Volltext

Art. 311 Abs. 1 ZPO, Anforderung an die Berufungsanträge. Fehlt es an konkreten und klaren Berufungsanträgen, wird auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht eingetreten.

In einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit verpflichtete das Arbeitsgericht den Beklagten (Arbeitgeber), der Klägerin (Arbeitnehmerin) zufolge nichtiger Kündigung Fr. … zu bezahlen. Dagegen erhob der Beklagte Berufung.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

4. Mit der Berufungsschrift sind ganz konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hungerbühler, in DIKE-Kommentar, N. 14 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in Sutter- Somm usw., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Das entspricht auch der Praxis der I. Zivilkammer, die dafür hält, dass bei fehlenden oder ungenügenden Anträgen auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten ist. Der Beklagte hat keinen Berufungsantrag gestellt, der den gesetzlichen Anforderungen genügen würde. Aus der Berufungsbegründung kann nicht herausgelesen werden, mit welchen

Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheides der Beklagte sich abfinden will und mit welchen nicht und wie statt dessen zu entscheiden ist. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

Obergericht, I. Zivilkammer Beschluss vom 28. Februar 2012

LA110038-O/N02.doc