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LA040062 • OG ZH LA040062 KI-generiert

Franchise Dispute Jurisdiction: Labor Court vs. Merits Assessment

Geschäftsnummer LA040062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the issue of whether a dispute arising from a franchise agreement falls under the jurisdiction of the Labor Court, which is limited to disputes arising from employment contracts defined by subordination, duration, and remuneration criteria, even if employment law principles might be analogously applied. The court reasoned that jurisdiction depends on the actual nature of the claim asserted by the claimant based on the facts presented, and that for jurisdiction determination, facts that are relevant to both admissibility and merit (double-relevant facts) are only definitively assessed during the merits stage, allowing the court *ex officio* to assess whether the alleged claim is effectively rooted in the legal area that establishes its jurisdiction, potentially overruling the claimant's legal classification of the relationship.

Legislator-Regeste

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Art. 343 OR, Art. 319 OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 27 ZGB; Franchise Dispute Jurisdiction: Labor Court vs. Merits Assessment: ganisation ("im Dienst", insbesondere nicht eigenverantwortliche Tätigkeit), Dauerschuldverhältnis ("auf Zeit") und Entgelt ("Lohn", nach Massgabe der Arbeitsleistung) (Urk. 40 S. 10 f.; § 161 GVG; Urk. 50 S. 5; Streiff/Von Kaenel, Arbeitsvertrag, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A., Zürich 1992, N 2 zu Art. 319 OR).

Schlagwörter

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Arbeitsstreitigkeiten Zuständigkeitsbestimmung Franchisingverträge bestrittene Forderung Arbeitsverträge Beurteilungskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 II 157
Franchisee Termination and Analogy to Labor Law Protection
BGE 122 III 252
A., Zürich 1997, N 11 zu § 17 ZPO; BGE 122 III 252 mit zahlreichen Verweisen; ZR 99 Nr.
BGE 119 II 68
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Volltext

Aus den Erwägungen des Obergerichts:

"II.5. Das Arbeitsgericht entscheidet gemäss § 13 Abs. 1 GVG Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mithin Streitigkeiten aus dem individuellen Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR. Die Beurteilung von Ansprüchen aus einem Franchiseverhältnis fällt daher auch dann nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichtes, wenn aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses gewisse sich stellende Rechtsfragen in sinngemässer Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften (vgl. BGE 118 II 157) zu beantworten sind. Auf die Klage der Klägerin wäre demzufolge nur dann einzutreten, wenn das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten als solches als Arbeitsvertrag zu qualifizieren wäre. Ob ein die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründendes Arbeitsverhältnis vorliegt, ist nach dem Inhalt der faktischen und rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beurteilen. Typische Anzeichen für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags über entgeltliche Dienstleistungen sind die Unterordnung des Arbeitnehmers unter die Organisationsgewalt des Arbeitgebers sowie die zeitliche Dauer des Verhältnisses. Damit eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis vorliegt, genügt nicht schon ein irgendwie gearteter natürlicher Kausalzusammenhang zu einem Arbeitsverhältnis; Voraussetzung ist, dass die Streitigkeit ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis hat. Ob es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis handelt, hat das Gericht als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Gerade wenn es um die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes geht, hat das Gericht dabei eine materielle Würdigung der Streitfrage vorzunehmen. Dabei kann auf Lehre und Rechtsprechung zu Art. 343 OR abgestellt werden, sind die Sondervorschriften dieses Artikels doch ebenfalls nur auf Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 3 zu § 13 GVG; ZR 96 Nr. 111). Betreffend die Abgrenzung des Arbeitsvertrages von anderen Rechtsverhältnissen kann zudem auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach insbesondere vier Kriterien entscheidend sind, nämlich Arbeitsleistung (im Gegensatz zu Arbeitserfolg), Eingliederung in fremde Arbeitsor-

ganisation ("im Dienst", insbesondere nicht eigenverantwortliche Tätigkeit), Dauerschuldverhältnis ("auf Zeit") und Entgelt ("Lohn", nach Massgabe der Arbeitsleistung) (Urk. 40 S. 10 f.; § 161 GVG; Urk. 50 S. 5; Streiff/Von Kaenel, Arbeitsvertrag, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A., Zürich 1992, N 2 zu Art. 319 OR).

Wenn die sachliche Zuständigkeit von der Natur des Anspruchs abhängt (Arbeitsverhältnis, Mietrecht etc.), so ist auf den von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruch und dessen Begründung, hingegen nicht auf die ihr entgegengestellten Einreden abzustellen. Ein Beweis der klägerischen Behauptungen ist zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit nicht von Nöten (Urk. 47 S. 10). Sind Tatsachen nämlich, wie vorliegend, doppelrelevant, das heisst sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für deren Begründetheit, werden sie nur in einer einzigen Prüfungsstation untersucht, und zwar erst in der Begründetheitsstation. Das angerufene Gericht darf aufgrund des von der klägerischen Partei vorgebrachten Sachverhalts von Amtes wegen prüfen, ob der behauptete Anspruch effektiv in demjenigen Rechtsbereich anzusiedeln sei, der seine Zuständigkeit begründet. Gegebenenfalls darf es in Abweichung von der rechtlichen Betrachtungsweise der klägerischen Partei seine sachliche Zuständigkeit verneinen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 11 zu § 17 ZPO; BGE 122 III 252 mit zahlreichen Verweisen; ZR 99 Nr. 107; BGE

119 II 68; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 107; Hauser/Schweri, a.a.O., N 21 zu Vorbemerkungen zu §§ 1 ff.)."

Dass Kassationsgericht schützte die obergerichtlichen Erwägungen und stellte zusätzlich die folgenden Überlegungen an:

"II.2. Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass für die Frage der sachlichen Zuständigkeit von dem geltend gemachten Sachverhalt und dessen Begründung auszugehen ist und dass doppelrelevante Tatsachen, d.h. solche, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für deren Begründetheit massgebend sind, nur in einer Prüfungsstation, nämlich der Begründetheitsstation, geprüft (und darüber) entschieden werden. Für die Zuständigkeit darf aufgrund des von der klägerischen Partei vorgebrachten Sachverhalts von Amtes wegen geprüft werden, ob der behauptete Anspruch effektiv in demjenigen Rechtsgebiet anzusiedeln ist, der

die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (hier des Arbeitsgerichts) begründet. Gegebenenfalls darf durch die Gerichte in Abweichung von der rechtlichen Betrachtungsweise der klägerischen Partei die sachliche Zuständigkeit eines Spezialgerichts verneint werden (vgl. das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 7 mit Zitaten und Verweisen.)

Damit setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander, sondern geht (stillschweigend) vom Gegenteil aus, nämlich dass doppelt relevante Tatsachen bereits dort, wo sie zum ersten Mal auftreten (hier bei der Zuständigkeit) vollständig geprüft werden müssten. Ein Nichtigkeitsgrund wird damit nicht nachgewiesen.

Es mag beigefügt werden, dass die Auffassung des Obergerichts, welche das Kassationsgericht teilt, nicht bedeutet, dass die klägerischen Vorbringen zum Subordinationsverhältnis vom zuständigen Gericht nicht in der Begründetheitsstation geprüft werden könnten und müssten, und dass sich daraus durchaus für den konkreten Fall zusätzliche Gesichtspunkte (z.B. analoge Anwendung von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften oder Einschränkungen nach Art. 2 Abs. 2 ZGB oder Art. 27 ZGB (vgl. das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 20/21) ergeben könnten. Die Verneinung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gestützt auf den Text des geltend gemachten Vertrags und dessen rechtliche Qualifikation stehen dem nicht entgegen."

Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. März 2005 und Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2006