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KV.2023.00005 • SVG ZH KV.2023.00005 KI-generiert

Swiss Resident Denied Health Insurance Exemption for Self-Managed Model

Geschäftsnummer KV.2023.00005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual residing in Switzerland sought an exemption from mandatory health insurance, proposing an alternative self-managed health model and offering assistance to those with high medical costs. The court upheld the denial of this request, reasoning that Swiss law mandates health insurance for all residents, and the grounds for exemption are strictly limited to specific categories defined by federal law, which did not apply to the individual's situation.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 KVG, Art. 3 Abs. 2 KVG, Art. 46 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Swiss Resident Denied Health Insurance Exemption for Self-Managed Model: The court upheld the denial of this request, reasoning that Swiss law mandates health insurance for all residents, and the grounds for exemption are strictly limited to specific categories defined by federal law, which did not apply to the individual's situation.

Schlagwörter

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Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Versicherungsmodell in der Krankenversicherung Wahlobligation medizinische Gründe Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung Wahl des Leistungserbringers Gründe für eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium nicht gegeben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 KVG

The provision establishes that every person residing in Switzerland must be insured for healthcare, forming the basis for the obligation to insure.

Art. 3 Abs. 2 KVG

This provision allows for exceptions to the insurance obligation, which is relevant to the applicant's request for exemption.

Art. 46 BGG

This provision is cited to define the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 82 ff. BGG

This provision indicates the general legal framework for appeals to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

This provision specifies the requirements for appealing to the Federal Court, particularly concerning the form and content of the appeal brief.

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Volltext

Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich

KV.2023.00005

V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender

‎

Sozialversicherungsrichter Kübler

‎

Sozialversicherungsrichterin Philipp

‎

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 6. April 2023

in Sa

chen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1978, stellte am 11. Februar 2022 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 5/1). Dieses Gesuch lehnte die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 8. März 2022 ab (Urk. 5/2). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 fest (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 27. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).

Das Gericht

zieht in Erwägung:

1.

1.1

Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Art. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz - im Sinne von Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) - in der Schweiz der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1).

1.2

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Abkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Perso-nenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.

1.3

Die Fragen zum Obligatorium und zu den Ausnahmen davon sind im Bundesrecht abschliessend geregelt (BGE 129 V 80 E 5.2, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 22/04 vom 22. Oktober 2004 E. 2.2.1). Kein Argument für die Befreiung von der Versicherungspflicht bildet etwa die persönliche Bevorzugung von Alternativmedizin oder ein persönlich gewählter anderweitiger Versicherungsschutz (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts K 70/00 vom 8. Februar 2001, K 127/00 vom 3. April 2001; Eugster, Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 2 zu Art. 3 KVG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Schweiz. Somit untersteht er gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG dem Versicherungsobligatorium, es sei denn, eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmekonstellationen liege vor, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht rechtfertigen (Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 2 ff. KVV; E. 1.2 hiervor).

2.2

Zur Begründung seines Gesuchs zur Befreiung von der Versicherungspflicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bereit sei, die nötigen persönlichen Daten über sich (Gesundheitsdaten etc.) für ein selbstverantwortliches Gesundheitsmodell zur Verfügung zu stellen, und dass er gewillt sei, seine Hilfe Personen anzubieten, die hohe Gesundheitskosten hätten (Urk. 1). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Gründe, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht rechtfertigen. Solche liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Er untersteht mithin dem Versicherungsobligatorium.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

### Das Gericht erkennt:

1. Die

Beschwerde

wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

-

X.___

-

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

-

Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen

seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

### Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

Vogel

Sonderegger