Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KV.2022.00013 • SVG ZH KV.2022.00013 KI-generiert

Moot Appeal Granted with Award of Legal Costs

Geschäftsnummer KV.2022.00013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declared the appeal against the refusal to exempt an individual from Swiss mandatory health insurance moot because the opposing authority subsequently issued a reconsideration decision that fully granted the appellant's original request, effectively upholding a prior exemption ruling. Based on this successful outcome achieved through the appeal process, the court ordered the respondent to pay the appellant CHF 1,600 in legal costs, calculated based on 6.5 hours of work at a customary hourly rate.

Legislator-Regeste

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Art. 90 ff. BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Moot Appeal Granted with Award of Legal Costs: Based on this successful outcome achieved through the appeal process, the court ordered the respondent to pay the appellant CHF 1,600 in legal costs, calculated based on 6.5 hours of work at a customary hourly rate.

Schlagwörter

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Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Zahlungsbefehl Anwaltskosten Sozialversicherungsverfahren Schiedsgerichtsbarkeit Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht

Basis for awarding the litigation cost compensation to the appellant.

Art. 90 ff. BGG

Cited in connection with Art. 82 ff. BGG regarding the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in connection with Art. 90 ff. BGG regarding the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the period during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to define the formal requirements for submitting the statement of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

KV.2022.00013

II. Kammer

Ersatzrichterin Lienhard als Referentin

Gerichtsschreiberin Schucan

Verfügung vom 11. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna

Poledna RC AG

Münstergasse 9, Postfach, 8001 Zürich

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit durch den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 26. Juni 2020 (Urk. 9/17) wurde eine Befreiung des Beschwerdeführers von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht abgelehnt. In seiner Beschwerde vom 28. Januar 2022 verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides (Urk. 1). Mit Schreiben vom 21. April 2022 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid gleichen Datums ein (Urk. 8) ein. Am 9. Mai 2022 (Urk. 12) reichte Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna seine Honorarnote ein (Urk. 13).

2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb).

3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 21. April 2022 (Urk. 8) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen und festgestellt, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Verfügung vom 11. Januar 1999 gilt. Dementsprechend ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

Gemäss Honorarnote vom 9. Mai 2022 (Urk. 13) belief sich der Zeitaufwand von Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna für das Verfahren auf 6.5 Stunden, was als angemessen erachtet wird. Dementsprechend ist die Prozessentschädigung ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Die Referentin erkennt:

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Schucan