Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KV.2021.00088 • SVG ZH KV.2021.00088 KI-generiert

Health Insurance Enrollment Extension Appeal Due to Defective Objection

Geschäftsnummer KV.2021.00088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A person sought an extension for mandatory health insurance enrollment after arriving in the canton, which the cantonal health authority initially denied, leading to an appeal against the subsequent rejection of their objection. The court reasoned that an objection submitted solely via email, lacking the statutorily required written signature, is formally invalid and typically non-curable by setting a grace period if intentionally sent without a signature, but here, because the original notice incorrectly suggested email objections were permissible, the prior objection deadline must be restored, and the matter remanded so the authority can offer the appellant a chance to correct the deficiency by submitting a signed objection, failing which they can rule on the merits of the insurance obligation for the contested period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Im Streite liegt eine temporäre Befreiung von der Versicherungspflicht. Nach Erlass der Verfügung wurde Einsprache erhoben, wobei diese als E-Mail versandt wurde. Diese Form der Einspracheerhebung genügt den gesetzlichen Anforderungen wegen fehlender Unterschrift nicht. Da die Einsprachefrist beim Versand der E-Mail noch nicht abgelaufen war, hätte die Einspracheadressatin den Verfügungsempfänger auf den Formmangel aufmerksam machen und ihm Gelegenheit zur Behebung des Mangels geben sollen. Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Rückweisung an die verfügende Behörde zur Nachfristansetzung.

Schlagwörter

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obligatorische Krankenpflegeversicherung Kündigungsfrist Zulassung zur Kassenpraxis eigenhändige Unterschrift verspätetes Fristerstreckungsgesuch Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 ATSV

This article, concerning the formal requirements for an objection (Einsprache), was implicitly the basis for the decision to annul the previous ruling and remand the case for reconsideration after proper notice regarding the formal defect.

Art. 52 ATSG

This article defines the right to file an objection (Einsprache), which was central to determining the procedural validity of the initial step taken by the appellant.

Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning as the basis for prioritizing the appellant's interest in a fair procedure over strict adherence to formal requirements, which justified restoring the time limit.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive to specify the general rules applicable for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the dispositive to specify the general rules applicable for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the rules regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 10 Abs. 5 ATSV

Cited in the reasoning to justify the action taken by the court, concerning the procedural consequence when an objection does not meet formal requirements.

Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV

Cited in the reasoning regarding the required signature for a written objection.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

KV.2021.00088

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 28. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Gemäss Bestätigung der Gemeinde Y.___ war X.___, geboren 1979, vom 19. November 2020 an bis zur definitiven Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Y.___, an der Z.___, provisorisch angemeldet (Urk. 10/2). Mittels nur teilweise ausgefülltem, nicht datiertem und nicht unterzeichnetem Formular ersuchte X.___, laut eigenen Angaben Inhaber der Aufenthaltsbewilligung L, in der Folge um die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (Urk. 10/5). Mit einem wiederum nicht datierten und nicht unterzeichneten zusätzlichen Schreiben machte X.___ weitere Angaben zu seinem Gesuch. Insbesondere gab er an, er ersuche nicht um eine gänzliche Befreiung vom Versicherungsobligatorium; er wünsche vielmehr eine Befreiung von der Rückdatierung, mit der Wirkung, dass die Versicherung nicht bereits per Einreisedatum vom 19. November 2020, sondern erst mit der Begründung des Domizils drei Monate später am 18. Februar 2021 oder allenfalls mit der Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung am 27. Januar 2021 beginne (Urk. 10/6/1). Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich wies das Gesuch um Erstreckung der Frist zum Beitritt zu einer schweizerischen Krankenversicherung mit Verfügung vom 17. März 2021 ab (Urk. 10/8). Gegen diese Verfügung, die ihm die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter anderem mittels E-Mail zustellte (vgl. Urk. 10/9), erhob X.___ per E-Mai gleichentags Einsprache (Urk. 10/11, Urk. 10/12/1). Diese wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 30. November 2021 ab (Urk. 10/16).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2021 erhob X.___ am 1. Dezember 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne seines Gesuches (Urk. 1). Am 7. Dezember 2021 wurde der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 3). Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 teilte die Gesundheitsdirektion mit, sie habe den Einspracheentscheid in Wiedererwägung gezogen und dem Gesuch des Versicherten teilweise entsprochen (Urk. 4). Den Wiedererwägungsentscheid gleichen Datums legte sie bei (Urk. 5). X.___ erhielt in der Folge die Gelegenheit, zum Wiedererwägungsentscheid Stellung zu nehmen (Urk. 6), wobei er sich innert Frist nicht vernehmen liess. Am 21. März 2022 (Urk. 9) reichte die Gesundheitsdirektion aufforderungsgemäss (Urk. 8) die vollständigen Akten in der Sache ein (Urk. 10/1-22).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Zu den Formerfordernissen sieht Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) insbesondere Folgendes vor: Die Einsprache muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1). Sie kann abgesehen von den in Abs. 2 genannten - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefällen wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Abs. 3). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Aus diesen Grundsätzen folgt, dass eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung mangels der bei schriftlich erhobener Einsprache erforderlichen Unterschrift nicht zulässig ist. Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann jedoch innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die von der Verfügung betroffene Person aufmerksam zu machen ist (BGE 142 V 152 E. 2.4 und E. 4.5 f.).

1.2 Rechtsprechungsgemäss sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist, von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 142 V 67 E. 2.1, 136 V 7 E. 2).

1.3 Vorliegend strittig ist die Versicherungspflicht für die Zeit vom 19. November 2020 bis (längstens) am 15. Mai 2021 (vgl. dazu Urk. 5 S. 3). Für die anschliessende Zeit anerkennt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anmeldung in der Schweiz am 16. Mai 2021 seine Versicherungspflicht (Urk. 1 S. 2 unten). Darauf ist er zu behaften und der angefochtene Entscheid gilt insoweit als unbeanstandet. Da somit der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

2.

2.1 Die Verfügung vom 17. März 2021, mit der die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zum Beitritt zu einer schweizerischen Krankenversicherung abwies (Urk. Urk. 10/8), eröffnete sie dem Beschwerdeführer noch gleichentags auf elektronischem Wege mittels eines EMails (Urk. 10/9-10). Ob hernach darüber hinaus auch eine postalische Zustellung der Verfügung erfolgte, ist zwar nicht belegt, immerhin ist die Adresse mit dem Zusatz «Einschreiben» versehen. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer jedenfalls nach deren Erhalt mittels E-Mail umgehend Einsprache, wobei das Einspracheschreiben weder datiert noch unterzeichnet ist (Urk. 10/12/1). Das Schreiben übermittelte er der Beschwerdegegnerin am 17. März 2021 ebenfalls mittels eines E-Mails (Urk. 10/11).

Mit Blick auf die Darlegungen in vorstehender E. 1.1 genügt die mit einem EMail vom 17. März 2021 eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gewählten Schriftlichkeit der Eingabe nicht. Das Bundesgericht hielt in BGE 142 V 152 in diesem Zusammenhang fest, auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet sei, vermöge das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG die in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV für schriftlich erhobene Einsprachen ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der Unterschrift nicht zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung seien per Fax oder mit gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend. Dies gebietet sich nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Weiter entspreche es gängiger Praxis, dass Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt sei, nicht aber, wenn diese bewusst - durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnlichem E-Mail - geschieht. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail gehe eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehle der Natur der Sache nach von vornherein (E. 4.6).

2.2 Da der Beschwerdeführer seine Einsprache am 17. März 2021 und damit unbestrittenermassen am Tag des Verfügungserlasses mittels E-Mail an die Beschwerdegegnerin versandte (Urk. 10/11; vgl. auch Urk. 2 S. 1), hätte für eine Nachbesserung, das heisst für eine nachträgliche formell korrekt unterzeichnete Einspracheerhebung, genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Unter diesen Umständen sieht Art. 10 Abs. 5 ATSV vor, dass die Behörde, die die Verfügung erlassen hat, die Adressatin oder den Adressaten derselben auf die Möglichkeit der Nachbesserung aufmerksam macht (BGE 142 V 152 E. 4.6). Dahinter steckt der Gedanke, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem fairen Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften überwiegt. Da ein solcher Hinweis, soweit aktenkundig, nicht erfolgt ist und keine Konstellation gemäss E. 4.7 von BGE 142 V 152 vorliegt - mithin die Einspracheschrift keinen Hinweis auf eine parallele Posteingabe enthält -, rechtfertigt es sich, die bei Versand der E-Mail mit der Einsprache noch laufende Einsprachefrist sinngemäss wiederherzustellen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung - nach dem Gesagten zu Unrecht darauf hingewiesen wurde, dass eine Einsprache per EMail erfolgen könne (Urk. 10/12/2); sodann dürfen einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung rechtsprechungsgemäss keine Nachteile erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2013 vom 7. Mai 2013 E. 4.1).

Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache, damit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Behebung des Formmangels innerhalb der Einsprachefrist hinweise unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens. Sollte die Einsprache innert angesetzter Frist verbessert, mithin eigenhändig unterschrieben werden, wird die Beschwerdegegnerin über die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 17. März 2021 betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht betreffend die Zeit vom 19. November 2020 bis 15. Mai 2021 erneut materiell zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. November 2021 aufgehoben und die Sache unter Wiederherstellung der Einsprachefrist an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beile einer Kopie von Urk. 9

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

FehrWilhelm