Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KG080012 • OG ZH KG080012 KI-generiert

Misleading Letterhead and Breach of Lawyer's Professional Duties

Geschäftsnummer KG080012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The use of letterhead bearing the notation "Registered in the Bar Register" by an individual not actually entered in a cantonal bar register constitutes a breach of professional duties under Article 12 lit. a and lit. d of the Federal Act on the Free Movement of Lawyers (BGFA). The court reasoned that the duty of diligent professional conduct (Art. 12 lit. a BGFA) requires truthful and non-misleading representation in business dealings to protect the public, and falsely claiming registration violates this principle. Furthermore, the letterhead qualifies as advertising (Art. 12 lit. d BGFA), and including the false registration status is deceptive because it suggests the individual possesses the authority to represent clients under the legal monopoly, thereby constituting an illicit form of advertising.

Legislator-Regeste

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Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 BGFA, Art. 12 lit. d BGFA; Misleading Letterhead and Breach of Lawyer's Professional Duties: a and lit. d of the Federal Act on the Free Movement of Lawyers (BGFA). The court reasoned that the duty of diligent professional conduct (Art. 12 lit. a BGFA) requires truthful and non-misleading representation in business dealings to protect the public, and falsely claiming registration violates this principle. Furthermore, the letterhead qualifies as advertising (Art. 12 lit. d BGFA), and including the false registration status is deceptive because it suggests the individual possesses the authority to represent clients under the legal monopoly, thereby constituting an illicit form of advertising.

Schlagwörter

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irreführende Werbung Pflichtverletzung gesetzliche Vertretung Rechtsstellung Forderungsanmeldung unbefugte Rechtsausübung Unzulässiger Hinweis auf Registereintragung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 II 276
Das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gilt dabei für die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 276 E.
BGE 131 IV 158
2A.177/2005
Lawyer Sanctioned for Altering Documents and Unauthorized Notarial Practice
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. a BGFA

It is the main ground for disciplining the accused due to incorrect professional conduct (untruthful registration notice).

Art. 12 lit. d BGFA

It is the main ground for disciplining the accused due to deceptive advertising (untruthful registration notice on letterhead).

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Volltext

Art. 12 lit. a und lit. d BGFA. Unzulässiger Hinweis auf Registereintragung.

Verwendung von Briefpapier im Geschäftsverkehr mit dem Vermerk «Eingetragen im Anwaltsregister», ohne in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen zu sein.

Aus den Erwägungen:

"II. ...

5. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Das Gebot der sorgfältigen Berufsausübung, welches den Charakter einer Generalklausel hat, verlangt von den Anwältinnen und Anwälten in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten. Das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gilt dabei für die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 276 E. 3.2; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 6 zu Art. 12 BGFA). Die Pflicht zu sorgfältiger Berufsausübung gilt somit nicht nur im Verhältnis zum Klienten, sondern auch im Verhältnis zu den staatlichen Behörden und zur Gegenpartei (BGE

131 IV 158 E.1.3.2).

6. Art. 12 lit. a BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten 'ein korrektes Verhalten'. 'Was unter «korrektem Verhalten» zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht' (Fellmann, a.a.O., N 6 zu Art. 12 BGFA). Aufgrund des generell im Geschäftsverkehr geltenden Grundsatzes der Klarheit und Wahrheit ist es nicht zulässig, unter einer falschen oder täuschenden Berufsbezeichnung aufzutreten. Dieser Grundsatz kommt in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck (so etwa in den firmenrechtlichen Vorschriften des OR, im UWG, im Bankenund Markenschutzgesetz). Eine besondere Vorschrift etwa, welche sich auf die Verwendung der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt' bezieht, enthält das kantonale Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf (Anwaltsgesetz) vom

17. November 2003. Nach § 42 AnwG wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft, wer, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleichwertige Bezeichnung verwendet. All diesen Bestimmungen liegt die gleiche gesetzliche Wertung zugrunde. Es

geht um den Schutz des Publikums. Insbesondere soll das Publikum davor geschützt werden, nicht in berechtigten Erwartungen über Eigenschaften eines Berufsträgers enttäuscht zu werden. So hat denn auch das Bundesgericht eine ungerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA beurteilt (vgl. BGE 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, insb. E. 3.3, betr. ungerechtfertigte Bezeichnung als Notar und Urkundsperson).

7. Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Briefpapier im Geschäftsverkehr verwendet hat, war er nicht im Anwaltsregister eingetragen. Die Führung der Bezeichnung «Eingetragen im Anwaltsregister» war daher unwahr, es handelt sich um eine falsche und zudem irreführende Information und stellt einen Disziplinarfehler im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar.

8. Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Werbung ist jedes Verhalten, 'das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen' (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 113).

9. Das Briefpapier bzw. der Briefkopf ist als Werbung bzw. als ein Werbemedium zu qualifizieren. Briefpapier wird einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Kenntnis gebracht und hat damit eine gewisse Breitenwirkung. Davon, dass Briefköpfe grundsätzlich (zulässige) Werbemittel sind, ging etwa auch das Reglement VI des Zürcher Anwaltsverbandes betreffend 'Anwalt und Öffentlichkeit' (Stand 27. November 1998) aus, welches Briefköpfe ausdrücklich unter den erlaubten Werbemitteln (§ 3) aufzählte.

10. Das Aufführen des Zusatzes «Eingetragen im Anwaltsregister» suggeriert beim rechtsuchenden Publikum den Eindruck, der Beschuldigte sei ermächtigt, in der ganzen Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 2 und 4 BGFA). Dies trifft nicht zu. Der Zusatz auf dem Briefpapier ist falsch bzw. täuschend und damit unlauter und stellt somit auch einen Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA dar.

11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen Verletzung von Art. 12 lit. a und lit. d BGFA zu disziplinieren ist."

Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. November 2008