Jurisdiction Over Legal Professionals in Cantonal Court Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that under Article 14 of the Federal Act on the Legal Profession (BGFA), supervisory authority over legal professionals rests with the cantonal authority where the professional represents parties before court authorities, irrespective of the lawyer's or client's residence or business location, and this authority extends to out-of-canton registered professionals involved in local proceedings. Therefore, when alleged misconduct occurred in a proceeding before a cantonal court, the supervisory commission of that specific canton held jurisdiction for any disciplinary action, leading to the dismissal of a complaint filed with a different cantonal authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 14 BGFA, Art. 16 BGFA, Art. 15 Abs. 2 BGFA, Art. 15 Abs. 1 BGFA, Art. 16 Abs. 1 BGFA; Jurisdiction Over Legal Professionals in Cantonal Court Proceedings: Therefore, when alleged misconduct occurred in a proceeding before a cantonal court, the supervisory commission of that specific canton held jurisdiction for any disciplinary action, leading to the dismissal of a complaint filed with a different cantonal authority.
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KI-generiertThis provision was cited to determine that the local supervisory commission lacked jurisdiction over the case.
This provision was mentioned in the context of determining the applicable jurisdiction rules, specifically regarding reporting duties to federal authorities.
This provision was mentioned as corresponding to Art. 14 BGFA regarding the duty of cantonal authorities to report incidents.
This provision was discussed regarding the possibility of concurrent supervisory powers and the procedural location of disciplinary proceedings.
Volltext
Art. 14 BGFA. Örtliche Zuständigkeit.
Die in Art. 14 BGFA statuierte Aufsichtsbefugnis bezieht sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur auf Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des betreffenden Kantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne Belang ist der Wohnbzw. Geschäftssitz des Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein Verfahren vor einer kantonalen Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der entsprechenden kantonalen Behörde. Die Aufsicht bezieht sich nicht allein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen; sie erfasst auch ausserkantonal registrierte Personen.
Aus den Erwägungen:
„2. Gemäss Art. 14 BGFA hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Im Kanton Zürich ist dies die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 18 ff. AnwG). Sie ist damit zuständig für die Beurteilung der Einhaltung der Regeln des BGFA.
3. Die in Art. 14 BGFA statuierte Aufsichtsbefugnis bezieht sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur auf Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des betreffenden Kantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne Belang ist der Wohnsitz des Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein Verfahren vor einer kantonalen Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der kantonalen Behörde. Die Aufsicht bezieht sich nicht allein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen; sie erfasst auch ausserkantonal registrierte Personen (Poledna, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 5 - 7 zu Art. 14 BGFA). Die Aufsicht wird damit primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem der Anwalt vor Gericht auftritt. Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens erfolgt daher auch ausschliesslich durch die Aufsichtsbehörde, in welcher die disziplinarisch relevante Tätigkeit, d.h. hier das Auftreten vor Gericht, erfolgt ist (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA; vgl. u.a. auch BJM 2006, S. 48).
4. Dem Beschuldigten wird sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren vor dem Kreisgericht im Kanton St. Gallen vorgeworfen. Nach Art. 14 BGFA obliegt - wie dargelegt - die Aufsicht derjenigen Behörde, auf deren
Kantonsgebiet der Anwalt vor Gericht Parteien vertritt. Die Aufsichtsbefugnis fällt damit in die Kompetenz des mit dem Gerichtsverfahren betrauten Kantons, also des Kantons St. Gallen. Die Verzeigerin hat in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2007 auf Art. 15 Abs. 2 BGFA verwiesen. Diese Bestimmung statuiert die Meldepflicht der eidgenössischen Gerichtsund Verwaltungsbehörden. Diesbezüglich gilt, dass die Aufsichtsbehörde des Registerkantons zuständig ist, wenn Verfahren vor eidgenössischen Gerichtsund Verwaltungsbehörden betroffen sind. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren vor Kreisgericht, weshalb Art. 15 Abs. 2 BGFA nicht zur Anwendung gelangt. Dagegen korrespondiert Art. 15 Abs. 1 BGFA mit Art. 14 BGFA, hält doch erstere Bestimmung fest, dass die kantonalen Gerichtsund Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons Vorfälle melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Gemäss der Literatur zum BGFA sind zwar nach Art. 16 Abs. 1 BGFA gewisse konkurrenzierende Aufsichtsbefugnisse denkbar, wobei im Bereich der Parteivertretung vor Gericht die Zuständigkeit von Art. 14 BGFA Vorrang hat (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA). Art. 16 Abs. 1 BGFA legt sodann fest, dass bei disziplinarischen Verstössen ausserhalb des Registerkantons mit der Verfahrenseröffnung die Verfahrensund Sanktionszuständigkeit allein bei der eröffnenden Aufsichtsbehörde liegt. Die konkurrenzierende Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Registerkantons kommt somit erst dann zum Tragen, wenn die nach Art. 16 Abs. 1 BGFA zuständige Aufsichtsbehörde auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA).
5. ...
6. Nach dem Gesagten ist in Anwendung von Art. 14 BGFA die örtliche Zuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission zu verneinen. Folglich ist auf die Verzeigung nicht einzutreten.“
Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. Dezember 2007