Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KG070015 • OG ZH KG070015 KI-generiert

Jurisdiction over Attorney Conduct and Licensing

Geschäftsnummer KG070015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory commission's competence is determined by whether the person in question holds a professional license as an attorney; lacking such a license, the commission lacks jurisdiction, even if the person practiced locally, and complaints regarding the unauthorized use of the title "attorney" fall under the jurisdiction of the District Prosecutor's Office. Furthermore, the supervisory authority is primarily that of the canton where the attorney appears before a court, meaning that proceedings concerning actions taken exclusively abroad, such as representation solely in another country, fall outside the local commission's authority, regardless of where the authorization was signed or where the attorney listed their office, and any actionable offenses committed before the relevant date are time-barred under the milder previous cantonal law.

Legislator-Regeste

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Art. 14 BGFA, Art. 2 Abs. 1 BGFA, Art. 109 StGB, Art. 12 BGFA, Art. 16 BGFA, Art. 2 Abs. 2 BGFA; Jurisdiction over Attorney Conduct and Licensing: Furthermore, the supervisory authority is primarily that of the canton where the attorney appears before a court, meaning that proceedings concerning actions taken exclusively abroad, such as representation solely in another country, fall outside the local commission's authority, regardless of where the authorization was signed or where the attorney listed their office, and any actionable offenses committed before the relevant date are time-barred under the milder previous cantonal law.

Schlagwörter

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Aufsichtszuständigkeit örtliche Zuständigkeit Prozessleitung Dispositiv Disziplinierung des Rechtsanwalts Anstellungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 4 AnwG

The final order uses this provision to decide not to proceed with the proceedings.

§ 42 AnwG

Cited in the reasoning to indicate that the use of the title 'Rechtsanwalt' falls under the competence of the District Authority (Statthalteramt), even though this finding is not directly part of the final order to dismiss the case.

Art. 14 BGFA

Cited in the reasoning concerning the territorial jurisdiction for supervision, but not explicitly in the final order's operative part.

Art. 2 Abs. 1-3 BGFA

Cited in the reasoning regarding the scope of the Federal Act on Freedom of Establishment for Lawyers, but not explicitly in the final order's operative part.

§ 10 AnwG

Cited in the reasoning defining who is subject to supervision, but not explicitly in the final order's operative part.

§ 13 AnwG

Cited in the reasoning regarding supervision of professionals practicing in the Canton of Zurich, but not explicitly in the final order's operative part.

Art. 19 Abs. 3 und 4 BGFA

Cited in the reasoning concerning the statute of limitations for disciplinary proceedings, but not explicitly in the final order's operative part.

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Volltext

§§ 10, 13, 14 Abs. 1, 42 AnwG; Art. 2 Abs. 1-3, Art. 14 BGFA. Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.

Massgeblich für die Aufsichtskompetenz ist sowohl nach BGFA, als auch insoweit nach AnwG auf das BGFA verwiesen wird, dass die fragliche Person über ein Anwaltspatent verfügt. Die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin bzw. die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Anwaltsbüro fällt in die Kompetenz des Statthalteramts. Die Aufsicht wird primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem der Anwalt vor Gericht auftritt. Diese Zuständigkeitsregelung zwischen den Kantonen muss erst recht gelten, wenn eine Tätigkeit gerügt wird, die im Ausland vorgenommen wurde.

Aus den Erwägungen:

„1. a) Gemäss Art. 14 BGFA hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Im Kanton Zürich ist dies die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 18 ff. AnwG). Sie ist damit zuständig für die Beurteilung der Einhaltung der Regeln des BGFA.

b) Nach Art. 2 Abs. 1 BGFA gilt das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Das eidgenössische Anwaltsgesetz knüpft somit an die Parteivertretung vor Gerichtsbehörden in der Schweiz an. Es findet daher keine (direkte) Anwendung auf die nur beratend tätigen Anwälte. Gemäss § 13 AnwG unterstehen allerdings auch (andere) Personen, die im Kanton Zürich den Anwaltsberuf ausüben, der Aufsicht der Aufsichtskommission. Die Berufsregeln des BGFA gelten damit sinngemäss auch für diese Personen (§ 14 Abs. 1 AnwG). Erfasst werden dabei aber auch hier nur solche Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und die Personen vor Gericht oder anderen Behörden oder gegenüber Dritten vertreten oder in Rechtsfragen beraten und dabei unter der Bezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftreten (§ 10 AnwG).

c) Massgeblich ist somit sowohl nach BGFA, als auch insoweit nach AnwG auf das BGFA verwiesen wird, dass die fragliche Person über ein Anwaltspatent verfügt. Verfügt ein Beschuldigter nicht über ein Anwaltspatent, so kommt der kantonalen Aufsichtsbehörde keine Aufsichtskompetenz zu. Soweit der Verzeiger sich somit über Personen beschwert, die über kein Anwaltspatent verfügen, fehlt es demnach klarerweise an der Zuständigkeit der Aufsichtskommission, auch wenn diese in Zürich tätig waren und von hier aus an den Verzeiger gelangten. Es ist daher diesbezüglich auf die Verzeigung nicht einzutreten.

Damit sind die Vorbringen des Verzeigers gegenüber den Beschuldigten X.,

Y. und Z. nicht weiter zu prüfen. Diese Beschuldigten sind allesamt nicht Rechtsanwälte und sie unterstehen deshalb auch als beratend tätige Personen nicht der Aufsicht durch die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte. Es kann deshalb insbesondere auf das Verhalten von X. und die ihm gegenüber geltend gemachte fehlende Abrechnung bzw. behauptete Veruntreuung nicht weiter eingegangen werden.

d) Will der Verzeiger mit seinen Eingaben geltend machen, die oben angeführten Personen hätten zu Unrecht, d.h. ohne im Besitz eines Anwaltspatents zu sein, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine gleichlautende Bezeichnung verwendet bzw. den Anschein zu erwecken versucht, dass sie als Anwälte tätig sind, so ist der Verzeiger darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung einer entsprechenden Übertretung in die Zuständigkeit des Statthalteramtes fällt (§ 42 AnwG). Ein solches Verhalten in den Jahren 1991 bis 2002 und eine damit allenfalls begangene Übertretung wäre jedoch längst verjährt (vgl. Art. 109 StGB in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Dass - so die Behauptung des Verzeigers - die Beschuldigten in der Liste der Rechtsanwälte des italienischen Generalkonsulates in Zürich aufgeführt sind, ändert nichts an der fehlenden Zuständigkeit der Aufsichtskommission. Sollten die Beschuldigten auch heute noch den Anschein erwecken, als Rechtsanwälte tätig zu sein oder als Rechtsanwälte auftreten, steht es dem Verzeiger frei, eine entsprechende Verzeigung beim Statthalteramt vorzunehmen. Wie bereits erwähnt, fällt die Beurteilung einer unrechtmässigen Verwendung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder Rechts-

anwältin bzw. die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Anwaltsbüro in die Kompetenz des Statthalteramtes und nicht in diejenige der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 42 AnwG). ‚Studio legale’ oder ‚Rechtsberater’ ist im Übrigen in der Schweiz keine geschützte Bezeichnung.

e) Es könnte durchaus die Frage gestellt werden, ob überhaupt weitere

Erwägungen anzubringen sind, macht der Verzeiger doch geltend, er habe ausschliesslich mit X. Kontakt gehabt. Die Verzeigung richtet sich indes auch gegen die Rechtsanwälte A. und B., und sie enthält damit weitere Vorbringen, zu denen nachfolgend Stellung zu nehmen ist.

2. a) Soweit sich die Beschwerde gegen Avv. A. und Avv. B. richtet, fehlt es jedoch von Anfang an an einem Verhalten, das durch die hiesigen Behörden zu beurteilen ist. Mit Bezug auf Avv. A. und Avv. B. geht nämlich auch der Verzeiger davon aus, dass es sich bei diesen - wie den übrigen Beschuldigten - nicht um in der Schweiz im Anwaltsregister eingetragene und ordnungsgemäss zugelassene Rechtsanwälte handelt, und weiter, dass sie nie in der Schweiz tätig wurden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern Avv. B. für den Verzeiger tätig geworden sein soll. Es werden keinerlei Handlungen angeführt, die ihm Sinne von Art. 12 BGFA angelastet werden könnten. Diesbezüglich fehlt es somit an jeglichem Verdacht und das Verfahren ist insoweit nicht anhand zu nehmen.

b) Avv. A. hat dagegen - wie aus den eingereichten Beilagen hervorgeht - den Verzeiger in einem Schadenersatzverfahren vor dem Landesgericht Mailand vertreten, das auf einen Verkehrsunfall vom 27. April 1991 zurückzuführen war. Dieses Verfahren wurde mit Urteil vom 20. Februar 2002 abgeschlossen. Hiezu sind folgende Erwägungen anzubringen:

Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 BGFA). Die Aufsichtsbefugnis bezieht sich damit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur auf Anwälte, die auf dem Gebiet des betreffenden Kantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne Belang ist der Wohnsitz des Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein Verfahren vor einer kantona-

len Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der kantonalen Behörde (Poledna, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 5 und 6 zu Art. 14 BGFA). Die Aufsicht wird damit primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem der Anwalt vor Gericht auftritt. Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens erfolgt daher auch ausschliesslich durch die Aufsichtsbehörde, in welcher die disziplinarisch relevante Tätigkeit, d.h. hier das Auftreten vor Gericht, erfolgt ist (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA; vgl. u.a. auch BJM 2006, S. 48). Diese Zuständigkeitsregelung zwischen den Kantonen muss erst recht gelten, wenn eine Tätigkeit gerügt wird, die im Ausland vorgenommen wurde. Das Gesetz gilt denn auch nur für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA) sowie für entsprechende Vertretungen durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige u.a. der EU sind (Art. 2 Abs. 2 BGFA) oder schliesslich für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auszuüben (Art. 2 Abs. 3 BGFA). Avv. A. ist indes als italienischer Rechtsanwalt ausschliesslich in Mailand, wo er auch den Sitz seines Anwaltsbüros verzeichnet, für den Verzeiger tätig geworden. Damit gebricht es jedoch von Anfang an einer Zuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission. Daran ändert nichts, dass die Vollmacht für Avv. A. in Zürich unterzeichnet worden ist und er dort ‚Zürich’ als Sitz bezeichnet hat. Wesentlich bleibt, dass Avv. A. ausschliesslich in Mailand tätig geworden ist, und dass auch die fragliche Vollmacht ausdrücklich für die Klageeinleitung vor den italienischen Gerichten ausgestellt wurde. Avv. A. hatte denn auch nie Kontakt mit dem Verzeiger in Zürich. Damit fehlt es auch diesbezüglich an der Zuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission, und es ist auch mit Bezug auf Avv. A. das Verfahren nicht anhand zu nehmen.

c) Zusätzlich ist anzumerken, dass - soweit Handlungen des Beschuldigten gerügt werden, die in die Zeit vor dem Inkrafttreten des BGFA (1. Juni 2002) fallen - dieses Gesetz nur anwendbar ist, wenn es im Verhältnis zum früheren kantonalen Anwaltsgesetz das mildere ist (ZR 101 Nr. 97, S. 310 f.). Auch intertemporal ist dementsprechend das für den Beschuldigten mildere Recht anwendbar. In den Vergleich mit einzubeziehen wäre somit das anwendbare Verjäh-

rungsrecht. Gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 BGFA verjährt die disziplinarische Verfolgung eines beanstandeten Verhaltens in jedem Fall zehn Jahre nach dem fraglichen Vorfall, wobei eine allfällige vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, sofern die Verletzung der Berufsregel eine strafbare Handlung darstellt. Nach dem früheren Anwaltsgesetz des Kantons Zürich verjährten dagegen Ordnungsvergehen im Sinne das damaligen Gesetzes

- wenn noch keine Verzeigung erfolgte - binnen sechs Monaten von der Entdeckung an, jedenfalls aber in zwei Jahren von der Begehung an gerechnet (§ 25 Abs. 1 aAnwG). Das frühere Anwaltsgesetz ist somit bezüglich der Verjährungsfrage als das mildere Recht zu beurteilen. Nach dem somit massgeblichen bisherigen Recht wären deshalb alle Vorwürfe, die in die Zeit vor dem 1. Juni 2002 fallen, längst verjährt. Dies beschlägt vorab auch die geltend gemachte schlechte Prozessführung durch Avv. A. Eine solche kann zudem üblicherweise gar nicht

Gegenstand eines Disziplinarverfahrens bilden (Fellmann, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 26 zu Art. 12 BGFA).

3. Zusammengefasst ist somit das Verfahren im Sinne von § 30 Abs. 4 AnwG nicht anhand zu nehmen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.“

Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. November 2007