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KG060024 • OG ZH KG060024 KI-generiert

Attorney Revision Petition Denied for Untimely Filing and Lack of New Evidence

Geschäftsnummer KG060024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a petition for revision of a decision by the supervisory commission concerning an attorney. Under the applicable cantonal law, revisions are governed by specific provisions of the administrative procedure law. The petitioner sought revision based on finding new evidence, specifically a settlement that reimbursed them for fines and fees. However, the court found that the petition was filed outside the 90-day deadline after the discovery of the revision grounds. Furthermore, even if the case were examined under prior practice or criminal procedure rules, the reimbursement in a settlement did not constitute new evidence justifying revision, as the supervisory commission had already acknowledged the underlying factual allegations in its initial decision and deemed the attorney's subsequent conduct disciplinarily unacceptable regardless of the resolution of financial matters.

Legislator-Regeste

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§ 86b Abs. 2 VRG, § 449 Ziff. 3. StPO; Attorney Revision Petition Denied for Untimely Filing and Lack of New Evidence: Under the applicable cantonal law, revisions are governed by specific provisions of the administrative procedure law. The petitioner sought revision based on finding new evidence, specifically a settlement that reimbursed them for fines and fees. However, the court found that the petition was filed outside the 90-day deadline after the discovery of the revision grounds. Furthermore, even if the case were examined under prior practice or criminal procedure rules, the reimbursement in a settlement did not constitute new evidence justifying revision, as the supervisory commission had already acknowledged the underlying factual allegations in its initial decision and deemed the attorney's subsequent conduct disciplinarily unacceptable regardless of the resolution of financial matters.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsgesuch Revisionsgründe verspätete Einreichung verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Vorleben Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 86b Abs. 2 VRG

Used to declare the application for revision inadmissible because the legal deadline was not met.

§ 449 Ziff. 3. StPO

Used to reject the application for revision because the presented facts did not justify reopening the case.

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Volltext

§ 26 AnwG. §§ 86a-86d VRG. Revision von Entscheiden der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (neue Praxis).

Die Revision ist im kantonalen zürcherischen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG; in Kraft seit 1. Januar 2005) nicht geregelt, weshalb laut § 26 AnwG die Bestimmungen der §§ 86a - 86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zur Anwendung gelangen.

Aus den Erwägungen:

"1. Am 1. Januar 2005 ist das kantonale Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§§ 22 ff. AnwG) gelten ergänzend die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Verwaltungsverfahren (§ 26 AnwG). Die Revision ist im kantonalen zürcherischen Anwaltsgesetz nicht geregelt, weshalb die Bestimmungen der §§ 86a - 86d VRG zur Anwendung gelangen. Nach § 86a VRG kann Revision verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen die Anordnung beeinflusst hat (lit. a) oder wenn die am Verfahren Beteiligten neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b).

Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von § 86a lit. b VRG. Vorab zu prüfen sind indes die Eintretensvoraussetzungen. Gemäss § 86b Abs. 2 VRG ist das Revisionsgesuch bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Die angerufene Behörde ist funktionell zuständig. Was die - relative - Frist von 90 Tagen angeht, so beginnt diese 'ab Entdeckung des Revisionsgrundes' zu laufen. Die Frist von 90 Tagen ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass auf ein nach ihrem Ablauf eingereichtes Gesuch nicht einzutreten ist (Kölz, Bosshart, Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 8f. zu § 86b VRG).

Wie erwähnt, führt der Gesuchsteller als Revisionsgrund sinngemäss einen Vergleich an, in welchem ihm u.a. die von der Aufsichtskommission ausgespro-

chenen Bussen und Gebühren ersetzt worden sind. Dieser Vergleich wurde vor dem 30. April 1998 geschlossen. Folglich ist die gesetzliche Frist von § 86b Abs.

2 VRG mit dem geltend gemachten Revisionsgrund nicht eingehalten, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.

2. Selbst wenn das Revisionsgesuch nach dem zur Zeit des beanstandeten Entscheides geltenden Rechts zu prüfen wäre und somit in bisheriger ständiger Praxis der Aufsichtskommission die entsprechenden Regeln der Strafprozessordnung anzuwenden wären (vgl. Oskar Henggeler, Das Disziplinarrecht der freiberuflichen Rechtsanwälte und Medizinalpersonen, S. 228, und dort zitierte Entscheide), wäre das Revisionsgesuch nicht gutzuheissen.

Zur Anwendung käme damit § 449 Ziff. 3. StPO, wonach eine Wiederaufnahme eines Verfahrens dann verlangt werden kann, wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung oder eine mildere Bestrafung gerechtfertigt hätten. Gemäss § 450 StPO ist das Revi-sionsgesuch - bei Heranziehung der StPO - an keine Frist gebunden.

Der Umstand, dass dem Gesuchsteller in einem Vergleich die ausgesprochenen Bussen und Gebühren ersetzt worden sind, stellt offensichtlich keinen Revisionsgrund dar. Es mag dies aus Sicht des Gesuchstellers als Hinweis dafür bewertet werden, dass die an den damaligen medizinischen Vorfällen Beteiligten tatsächlich Fehler begangen haben. Bereits in ihrem ersten Entscheid vom 7. November 1996 ist die Aufsichtskommission als Arbeitshypothese aber davon ausgegangen, die Behauptungen des Gesuchstellers - die erwähnten Vorwürfe an die beteiligten Personen - seien sachlich richtig.

Selbst unter Annahme, die damaligen Standpunkte des Gesuchstellers in den seinerzeitigen Strafund Zivilverfahren seien richtig gewesen, hat die Aufsichtskommission seine verletzenden und sachlich nicht notwendigen Verunglimpfungen als Disziplinwidrigkeiten geahndet. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gesuchsteller nun offenbar nachträglich für die Bussen und Gebühren

entschädigt worden ist. Eine neue Behauptung oder ein Beweismittel dafür, das seine verbalen Attacken in einem anderen Lichte erscheinen liesse, liegt nicht vor. Sie waren - unabhängig vom zugrunde liegenden Sachverhalt - disziplinarrechtlich nicht akzeptabel. Selbst wenn der Aufsichtskommission die Entschädigungszahlung inklusive Bussen und Gebühren bereits bekannt gewesen wäre, hätte dies nichts daran geändert, dass die vom Gesuchsteller geäusserten Attacken als Verstoss gegen die Pflicht einer gewissenhaften Berufsausübung zu werten sind.

Das Revisionsgesuch wäre daher bei Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung abzuweisen."

Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 5. Juli 2007