Lawyer Fined for Lack of Professional Liability Insurance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal professional practicing law but not registered in another canton was found to have violated professional rules by failing to prove they had obtained professional liability insurance as required by law. The disciplinary commission, considering the violation, the lawyer's lack of prior offenses, and the principle of proportionality, imposed a fine of Fr. 1,000 and set a deadline to provide proof of insurance, warning of further disciplinary action if this was not met.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 12 lit. f BGFA, Art. 17 BGFA, Art. 17 Abs. 1 BGFA, § 14 Abs. 1 AnwG, § 14 Abs. 2 AnwG; Lawyer Fined for Lack of Professional Liability Insurance: The disciplinary commission, considering the violation, the lawyer's lack of prior offenses, and the principle of proportionality, imposed a fine of Fr. 1,000 and set a deadline to provide proof of insurance, warning of further disciplinary action if this was not met.
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KI-generiertThe provision allows the supervisory commission to order disciplinary measures for a breach of professional duties.
This provision establishes that professional rules according to BGFA apply mutatis mutandis to lawyers not subject to BGFA, which was used to determine the professional duty.
This provision defines the professional duty to conclude professional liability insurance, which was breached by the accused.
This provision allows for disciplinary measures according to Art. 17 BGFA to be ordered, linking the breach of duty to disciplinary action.
Volltext
Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission:
"3. Gemäss § 14 Abs. 1 AnwG gelten die Berufsregeln gemäss BGFA sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte, die den Anwaltsberuf ausüben, aber dem BGFA nicht unterstehen. Wie im Schreiben des Präsidenten i.V. vom
15. Dezember 2005 dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Anwaltsberuf im Sinne von § 10 AnwG ausübt, jedoch nicht in einem andern Kanton im Anwaltsregister eingetragen ist. Damit obliegt ihm kraft Verweis in § 14 AnwG die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, wie sie Art. 12 lit. f BGFA statuiert. Dass er dieser Pflicht nachgekommen ist, hat der Beschuldigte nicht nachgewiesen. Das Verhalten ist deshalb als Verletzung der Berufsregel von Art. 12 lit. f BGFA bzw. § 14 AnwG zu qualifizieren.
4. Gestützt auf § 14 Abs. 2 AnwG können Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 17 BGFA angeordnet werden. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtskommission bei einer Verletzung der Berufspflichten als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- oder ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen. Für die Bemessung der Disziplinarstrafe sind der Unrechtsgehalt des Tatbestandes, das Verschulden, Einsicht und Reue, die frühere Berufstätigkeit bzw. allfällige frühere Verfehlungen von Bedeutung.
Gemäss Kommentar Fellmann/Zindel zum Anwaltsgesetz sollten Verstösse gegen die Versicherungspflicht - bei Anwältinnen oder Anwälten, die im kantonalen Register eingetragen sind - stets mit einem Berufsausübungsverbot geahndet werden, das so lange zu dauern hat, bis der Anwalt der Aufsichtsbehörde den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 141). In Frage gestellt werden könnte zudem die Vertrauenswürdigkeit. Indes ist auch bei der Festlegung der Disziplinarmassnahme der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Es erscheint daher bei den vorliegenden Verhältnissen - der Beschuldigte musste noch nie diszipliniert werden - und angesichts des der Aufsichtskommission zur Verfügung stehenden Strafrahmens eine Busse von Fr. 1'000.-- als angemessen. Damit zu verbinden ist jedoch die
Fristansetzung, um den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung entsprechend § 19 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission beizubringen, ansonsten erneut ein Disziplinarverfahren zu eröffnen ist, in welchem weitergehende Massnahmen zu prüfen wären. Denn auch nach Inkrafttreten des revidierten BGFA (voraussichtlich am 1. Januar 2007) bleibt die Berufshaftpflichtversicherung gemäss Art. 12 lit. f BGFA eine Berufsregel."
Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. Juli 2006