Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KG040017 • OG ZH KG040017 KI-generiert

Letter Disclosing Litigation Costs to Interested Group Did Not Violate Professional Conduct Rules

Geschäftsnummer KG040017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A letter distributed to attendees of an information meeting concerning potential compensation proceedings, which outlined expected costs for participation in a litigation pool, was found not to violate professional regulations regarding advertising or professional conduct. The court reasoned that under the new regulations, such communication targeting a specific group interested in the subject matter is permissible as long as it remains objective and non-sensationalistic, which the communication was deemed to be, as it only presented open outcomes and lacked false information. Furthermore, specifying a cost cap or potential fee waiver does not violate the rules, as the liberalization of fee arrangements allows for such limitations, provided clients are informed about billing principles as required by other articles.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 12 lit. d noch, Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. d BGFA, Art. 12 BGFA, Art. 12 lit. g BGFA; Letter Disclosing Litigation Costs to Interested Group Did Not Violate Professional Conduct Rules: The court reasoned that under the new regulations, such communication targeting a specific group interested in the subject matter is permissible as long as it remains objective and non-sensationalistic, which the communication was deemed to be, as it only presented open outcomes and lacked false information. Furthermore, specifying a cost cap or potential fee waiver does not violate the rules, as the liberalization of fee arrangements allows for such limitations, provided clients are informed about billing principles as required by other articles.

Schlagwörter

KI-generiert
Honorar Prozessleitung Entschädigungsregelung Kürzung des Anwaltshonorars gesetzliche Auskunftspflicht Interessengruppe Werbung, Voraussetzungen.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 12 lit. d BGFA

The court confirmed that the conduct did not violate this provision concerning attorney advertising.

Art. 12 lit. a BGFA

The court determined that limiting the fee did not constitute a violation of the duty to practice the profession diligently and conscientiously.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Ein Empfehlungsschreiben, gerichtet an "BesucherInnen des Informationsabends X", das eine Offerte für Entschädigungsverfahren enthält und das die zu erwartenden Kosten für eine Beteiligung in einem Klagepool beziffert, verstösst weder gegen Art. 12 lit. d noch Art. 12 lit. a BGFA.

Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte:

"2. c) Nach § 7 Abs. 2 AnwG hatte der Rechtsanwalt sich bisher 'aufdringlicher Empfehlung' zu enthalten. Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte nunmehr ausdrücklich Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Diese neue Regelung gemäss BGFA trägt der Tendenz Rechnung, wonach eine Lockerung des bisherigen Werbeverbotes bereits vollzogen wurde und beispielsweise eine Informationsbroschüre eines Anwaltsbüros unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet wurde.

Bei jenem Entscheid war beachtet worden, dass die Broschüre nur einem bestimmten geschlossenen Kreis von Interessenten zugestellt wurde (vgl. hiezu ZR 94 Nr. 31). Die Werbung muss allerdings auch gemäss den neuen Bestimmungen des BGFA objektiv bleiben, sie darf aber besondere Kenntnisse, bevorzugte Arbeitsgebiete oder Tarife aufzeigen. Das BGFA verzichtete im Zusammenhang mit der Werbung ausdrücklich darauf, einen Bezug zur 'Berufswürde' festzuschreiben, da dieser Begriff unklar sei (vgl. genannte Botschaft, BBl 1999 S. 6056 f.).

Wenn der Beschuldigte sich anlässlich eines Informationsabends an eine bestimmte Gruppe von möglichen Klienten wendet, die sich offenbar für Probleme rund um X und damit verbunden für allfällige Entschädigungsverfahren interessieren, so erscheint dies unter der neuen Bestimmung von Art. 12 lit. d BGFA als zulässig. Angesprochen wird eine bestimmte Gruppe, nämlich die Eigentümer von Wohnund Gewerbeliegenschaften im Sicherheitsplan in Y, für die wohl ein allgemeines (bzw. öffentliches) Interesse besteht, sonst hätten sie kaum am entsprechenden Informationsabend teilgenommen. Die Werbung ist im Übrigen nicht reisserisch gestaltet, sondern sie kann noch als grundsätzlich objektiv bezeichnet werden. Der Ausgang der allfälligen Verfahren wird als offen geschildert. Es fehlen ferner Hinweise dafür, dass falsche Informationen abgegeben werden, und es kann auch nicht von einem verpönten übermässigen 'Sich-

Herausstellen' gesprochen werden. Damit liegt mit Bezug auf die gerügte Werbung kein Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 12 lit. d BGFA vor.

d) Soweit die Verzeigerin einen Verstoss gegen das BGFA rügt, da der Beschuldigte ein Kostendach, und damit allenfalls einen Honorarverzicht gewähre, fehlt es von allem Anfang an einem Verhalten des Beschuldigten, das Anlass zu einer Disziplinierung geben könnte. Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern mit der Zusicherung eines Kostendachs gegen die Bestimmungen von Art. 12 BGFA verstossen werden sollte. Diesbezüglich wurde im Sinne einer Liberalisierung kein fester Tarif vorgeschrieben (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom

28. April 1999, BBl 1999, S. 6040), sondern es wurde - dies als wesentliche Bestimmung bezüglich der Honorarfragen - bestimmt, dass die Klienten bei der Übernahme des Mandates über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren sind (Art. 12 lit. g BGFA). Eine Beschränkung des Honorars ist nicht ausgeschlossen und kann auch aus Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, nicht abgeleitet werden."

Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 6. Mai 2004