Appeal of Complaint Reassignment in Debt Enforcement Against Court Officials
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who was dissatisfied with the handling of prior family law proceedings by a specific district court and judge initiated debt enforcement proceedings against the court and/or a judge, which the enforcement office rejected for insufficient grounds and improper venue, leading the individual to file a complaint with the district court. Due to the potential conflict of interest when the challenged entity is the supervisory authority, the administrative commission of the higher court reassigned the complaint to a different district court for impartial handling. The appeal against this reassignment was dismissed because the appellant failed to address the reasoning behind the reassignment decision, instead focusing criticism on the original enforcement office rejection and the prior judicial decisions, which failed to establish any error in the reassignment order itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 65 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 10 SchKG, § 80 GOG, § 117 GOG, § 20 GebV OG; Appeal of Complaint Reassignment in Debt Enforcement Against Court Officials: Due to the potential conflict of interest when the challenged entity is the supervisory authority, the administrative commission of the higher court reassigned the complaint to a different district court for impartial handling. The appeal against this reassignment was dismissed because the appellant failed to address the reasoning behind the reassignment decision, instead focusing criticism on the original enforcement office rejection and the prior judicial decisions, which failed to establish any error in the reassignment order itself.
Schlagwörter
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KI-generiertCited implicitly as part of the justification for why the case must be transferred, which is the subject of the original administrative decision being appealed.
Cited implicitly as part of the procedural basis for the transfer decision which the appeal challenges.
Cited implicitly as part of the procedural basis for the transfer decision which the appeal challenges.
Determines the amount of the court fee imposed on the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD200003-O/U
Mitwirkend: Die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. P. Diggelmann, Präsident, Dr. iur. H. Kneubühler Dienst, Dr. iur. L. Hunziker Schnider, lic. iur.
C. Spiess und lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.
S. Kröger
Beschluss vom 9. November 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer und Rekurrent
gegen
Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegner und Rekursgegner
betreffend Umteilung Prozess Nr. CB200026-F des Bezirksgerichts Horgen / Beschwerde gegen Tagebucheintrag Nr. 7'761 des Betreibungsamtes Horgen (Rückweisung Betreibungsbegehren)
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. August 2020; Proz. VV200003
Erwägungen:
1. A._____, im Folgenden "der Rekurrent", war Partei in verschiedenen vom Bezirksgericht Horgen geführten familienrechtlichen Verfahren (Eheschutz, Ehescheidung, Abänderung des Scheidungsurteils). Er ist mit der Arbeit des Bezirksgerichts und vor allem der Bezirksrichterin Maag nicht zufrieden (VK-act. 4 passim und S. 2 oben).
Am 18. Juni 2020 verlangte der Rekurrent beim Betreibungsamt Horgen die Eröffnung einer Betreibung. Das Betreibungsamt wies das Begehren zurück. Es wies darauf hin, dass ein Betreibungsbegehren einen Forderungsgrund nennen müsse und dafür "Rechtsverletzung/Rassismus" nicht genüge. Wenn und so weit eine Richterin persönlich betrieben werde, müsse das zudem am Wohnort dieser Person geschehen (act. 8 = act. 9/2 im Dossier CB200026 des Bezirksgerichts Horgen, aktuell zur Bearbeitung beim Bezirksgericht Zürich). Dagegen führte der Rekurrent Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen. Dessen Präsident wandte sich am 9. Juli 2020 an die Verwaltungskommission mit dem Ersuchen, die Beschwerde einem anderen Gericht zur Bearbeitung zuzuteilen (VK-act. 1).
Die Verwaltungskommission gab dem Rekurrenten Gelegenheit zur Stellungnahme und beschloss am 17. August 2020, die Beschwerde gegen die Rückweisung des Betreibungsbegehrens dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung zu überweisen (VK-act. 6). Dieser Beschluss wurde dem Rekurrenten am
29. August 2020 zugestellt (VK-act. 7/1/2).
2. Am 29. September 2020 führte der Rekurrent unter Bezugnahme auf den Entscheid der Verwaltungskommission Rekurs. Er zitiert darin Art. 65 SchKG, welcher die Zustellung der Betreibungsurkunden an juristische Personen, Gesellschaften und unverteilte Erbschaften regelt und merkt an, Bezirksrichterin Maag als Vertreterin des Gerichtes hätte sich ans Gesetz halten müssen und nicht willkürlich, persönlich und rassistisch handeln dürfen; er kritisiert ferner ihn betreffende familienrechtliche Entscheidungen und legt seiner Eingabe unter anderem Auszüge aus solchen Entscheidungen bei (act. 2 und Beilagen).
Die Rekurskommission zog die Akten der Verwaltungskommission bei. Weitere prozessleitende Massnahmen waren nicht notwendig.
3. Die Rekurskommission ist zuständig zur Beurteilung von Rechtsmitteln gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Verwaltungskommission (§ 19 OrgV OG). Der angefochtene Beschluss ist ein solcher Entscheid. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage (§ 22 VRG); der Rekurrent hat sie eingehalten.
4. Der Rekurrent will das Bezirksgericht Horgen und/oder eine Bezirksrichterin betreiben. Weil das Betreibungsamt seinem Antrag keine Folge gab, beschwert er sich. Diese Beschwerde ist an sich von dem Bezirksgericht zu beurteilen, welches Aufsichtsbehörde des Betreibungsamtes ist (Art. 17 SchKG, § 17 EG SchKG). Weil das Betreibungsamt Horgen im Bezirk Horgen liegt, ist das Bezirksgericht Horgen die zuständige Aufsichtsbehörde. Soll aber gerade dieses Bezirksgericht oder eines seiner Mitglieder betrieben werden, darf das Gericht selber die Beschwerde nicht behandeln, weil es dabei nicht unabhängig wäre (Art. 10 SchKG). In einem solchen Fall bezeichnet die Verwaltungskommission des Obergerichts ein anderes Gericht zur Beurteilung der Beschwerde (§§ 80 und 117 GOG).
Nach einem allgemeinen Grundsatz muss in einem Rechtsmittel erläutert werden, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Bei Laien wird dabei sehr wenig verlangt. Mindestens der Spur nach muss die Rechtsmittelinstanz aber erkennen können, was beanstandet wird. Die Verwaltungskommission hat ihre Überlegungen, weshalb sie die Beschwerde des Rekurrenten dem Bezirksgericht Zürich überweist, im angefochtenen Entscheid dargestellt. Der Rekurrent geht darauf in seinem Rekurs nicht ein. Er beschränkt sich darauf, das Betreibungsamt (für die Rückweisung seines Begehrens) und das Bezirksgericht Horgen (für die Behandlung der früheren familienrechtlichen Prozesse) zu kritisieren. Der Rekurrent sagt insbesondere nicht, was die Verwaltungskommission falsch gemacht haben soll, als sie seine betreibungsrechtliche Beschwerde dem Bezirksgericht Zürich als einer unbefangenen Instanz zur Bearbeitung anvertraute. Auf den Rekurs kann daher nicht eingetreten werden.
5. Der Rekurrent unterliegt mit seinem Rekurs, und es sind ihm daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Rücksicht auf seine offenbar ungünstigen finanziellen Verhältnisse ist die Gebühr auf das Minimum von Fr. 500.-- anzusetzen (§ 20 GebV OG).
Es wird beschlossen:
1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
2. Für diesen Beschluss wird eine Gebühr von Fr. 500.-- erhoben und dem Rekurrenten auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, an die Verwaltungskommission (unter Rückgabe ihrer Akten), ferner an die Bezirksgerichte Horgen und Zürich, alles gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid in einer betreibungsrechtlichen Beschwerde.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: