Invalid Appeal to Non-Existent Commission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declined to consider an appeal against a lower court's decision, as the appellant had failed to properly justify their appeal to the higher court and instead attempted to appeal to a non-existent commission. The court clarified that the correct appellate body for decisions made by its chambers is the Federal Court, a fact explicitly stated in the lower court's ruling, and that the appellant's current request for review by the appellate commission was therefore invalid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 82 ff. BGG, Art. 42 BGG; Invalid Appeal to Non-Existent Commission: The court clarified that the correct appellate body for decisions made by its chambers is the Federal Court, a fact explicitly stated in the lower court's ruling, and that the appellant's current request for review by the appellate commission was therefore invalid.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to inform the rekurrent about the conditions for appealing to the Federal Court.
Cited to inform the rekurrent about the conditions for appealing to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD190011-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. A. Katzenstein, Präsidentin, Dr. H.
Kneubühler Dienst, Dr. L. Hunziker Schnider und die Oberrichter lic. iur. Ch. Spiess und lic. iur. R. Naef sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Beschluss vom 17. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer, Rekurrent
sowie
B._____,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Beschwerde
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. August 2019; Proz. PQ190032
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 8. August 2019 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Oberrichter Dr. P. Higi, Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi) auf eine Beschwerde von A._____ und der Verfahrensbeteiligten B._____ gegen das Urteil des Bezirksrates Meilen vom 25. März 2019 nicht ein, mit welchem ihrem Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft für B._____ nicht entsprochen worden war. Grund für den Nichteintretensentscheid war die nicht hinreichende Begründung der Beschwerde (act. 3 S. 16 vor Ziff. 3.3.). Im Eventualstandpunkt erwog das Obergericht ferner, die Beschwerde müsste aber auch in der Sache abgewiesen werden (a.a.O. sub Ziff. 3.3.). Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht angegeben (act. 3 S. 19 Dispositiv Ziffer 5).
2. Mit Schreiben vom 12. September 2019 (Poststempel: 13. September 2019) wandte sich A._____ an die Beschwerde-Kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Darin legt er "vollumfänglich und umfassend für alle Teile/Bereiche Beschwerde gegen das Urteil/Beschluss vom 8.8.2019 ein." Weiter führt er aus, es sei schlichtweg ein Affront und nicht zu verantworten, ein solches Urteil - und wie es zustande gekommen sei - an das Bundesgericht weiterzuleiten, darum an die Beschwerdekommission (act. 2).
3. Mit Schreiben vom 19. September 2019 liess die zuständige Gerichtsschreiberin der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich A._____ wissen, dass es die von ihm angeschriebene Beschwerde-Kommission nicht gebe und daher sein Schreiben an die Rekurskommission weitergeleitet worden sei. Allerdings sei die Rekurskommission nur zuständig, Entscheide der Verwaltungskommission zu überprüfen, wobei es dabei hauptsächlich um administrative Belange gehe. Weiter wurde A._____ mitgeteilt, seine Beschwerde beruhe wohl auf der irrigen Annahme, das Obergericht könne sie behandeln. Sollte er sich bis Ende September 2019 nicht mehr melden, würde das Geschäft formlos und kostenfrei erledigt. Falls er eine förmliche Behandlung wünsche, solle er dies innert der Frist bekanntgeben (act. 5).
4. Auf der Rückseite dieses Schreibens teilt A._____ unterm 28.9.2019 handschriftlich und nicht leicht lesbar mit, er beantrage hiermit Rekurs. Die Person Frau B._____ sei mittlerweile schwer erkrankt. Nicht zuletzt, weil ihr seit Jahren nicht die nötige Beachtung geschenkt worden sei (act. 8).
5. Wie dem Rekurrenten mit Schreiben vom 19. September 2019 mitgeteilt worden ist, ist die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich einzig zuständig, Entscheide der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich zu überprüfen. Es steht ihr aber nicht zu, einzelne Geschäfte, welche von den verschiedenen Kammern des Obergerichtes (Strafoder Zivilkammern und Handelsgericht) behandelt und entschieden worden sind, gleich einer Rechtsmittelinstanz zu überprüfen und neu zu entscheiden. Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der Kammern des Obergerichts des Kantons Zürich ist einzig das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne. Hierauf wurde der Rekurrent im Beschluss vom 8. August 2019 ausdrücklich hingewiesen. Auf das Begehren des Rekurrenten kann daher nicht eingetreten werden.
Da er seine Beschwerde ausdrücklich nicht an das Bundesgericht erheben will (act. 2), ist von einer Weiterleitung abzusehen.
6. Ausgangsgemäss hat der Rekurrent die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Angesichts des bescheidenen Aufwandes sind diese auf Fr. 500.00 festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Doppels resp. einer Kopie der Beschwerdeschriften act. 2 und 8), je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: