Litigant Seeks Blanket Judicial Reassignment Based on Alleged Systemic Bias
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant sought a general reassignment of all current and future proceedings involving her and her spouse from the district court to a different, impartial court, arguing systemic bias based on past events, including a successful recusal request in one prior case, while also challenging the denial of a deadline extension to submit a necessary power of attorney for her spouse. The appellate body rejected the appeal, reasoning that the constitutional guarantee of an impartial judge requires specific recusal motions detailing the exact proceedings and persons concerned, as a blanket reassignment overrules statutory jurisdiction, and anticipatory recusal motions for future, unspecified cases are legally impermissible; furthermore, the request for a procedural extension to cure the missing power of attorney was deemed frivolous given the simultaneous claim that the spouse was medically unable to sign, thus barring the appeal on both substantive and procedural grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 Abs. 1 BV, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 69 ZPO, Art. 30 BV, Art. 6 EMRK; Litigant Seeks Blanket Judicial Reassignment Based on Alleged Systemic Bias: The appellate body rejected the appeal, reasoning that the constitutional guarantee of an impartial judge requires specific recusal motions detailing the exact proceedings and persons concerned, as a blanket reassignment overrules statutory jurisdiction, and anticipatory recusal motions for future, unspecified cases are legally impermissible; furthermore, the request for a procedural extension to cure the missing power of attorney was deemed frivolous given the simultaneous claim that the spouse was medically unable to sign, thus barring the appeal on both substantive and procedural grounds.
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KI-generiertThe court mentions this constitutional right regarding the guarantee of an impartial court, which forms the substantive basis for the requested remedy (though the remedy itself was denied).
This article is mentioned in relation to the appellant's claim that the commission wrongly denied an extension for submitting a power of attorney, which the court ultimately deemed vexatious conduct.
This provision regarding legal aid is implicitly cited in the order concerning costs (item 3 of the appellant's requests), although the final order does not explicitly grant or deny it, the context implies cost allocation.
Volltext
Art. 30 Abs. 1 BV, Anspruch auf ein unparteiisches Gericht, kein Global- Ausstand. Ein Ausstand muss konkret in einem bestimmten Verfahren und bezogen auf bestimmte Personen verlangt werden. Die Überweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht kann nur die Folge eines Ausstandsverfahrens sein und kann dieses nicht ersetzen. Art. 132 Abs. 1 ZPO, Nachfrist für Formelles, Mutwilligkeit. Wer rügt, es hätte ihm zum Verbessern eines Formfehlers Frist angesetzt werden müssen und gleichzeitig erklärt, die Verbesserung sei unmöglich, handelt mutwillig.
Ein Ehepaar ist während der Jahre in dutzende von Prozessen vor dem zuständigen Bezirksgericht verwickelt. In einem konkreten Fall vor einigen Jahren erklärten zwei Mitglieder des Gerichts, befangen zu sein, und die Sache wurde am Ende einem anderen Gericht zur Behandlung zugewiesen.
In einem weiteren Fall wurde der Ausstand abgelehnt, weil das Gesuch zu spät gestellt worden und der Anspruch damit verwirkt war. Nun wendet sich die Ehefrau an die Verwaltungskommission des Obergerichts und verlangt, diese solle generell für alle ihre Verfahren und die ihres Ehemannes ein anderes Gericht als zuständig erklären. Das Begehren wird abgewiesen; die Gesuchstellerin führt Rekurs.
(aus den Erwägungen der Rekurskommission des Obergerichts:)
1.3 Gegen den Entscheid der Verwaltungskommission richtet sich der heute zu beurteilende Rekurs [der Rekurrentin]. Die Anträge formuliert sie wie folgt:
"1. Es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 31. Mai 2017 aufzuheben.
2. Es seien sämtliche am Bezirksgericht … anhängigen Prozesse im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann, …, einem anderen, unvoreingenommenen Gericht zuzuweisen.
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
Sie verweist auf die zahlreichen Verfahren der Eheleute X. vor dem Bezirksgericht …, das von Bezirksrichterin lic. iur. A. selbst gestellte Gesuch um Ausstand und den Umstand, dass diesem Gesuch damals entsprochen wurde. In formeller Hinsicht beanstandet sie, dass die Verwaltungskommission ihr keine Gelegenheit gegeben habe, innert einer Nachfrist eine Vollmacht ihres Ehemannes beizubringen. Die Verwaltungskommission habe in der Sache zu Unrecht ihren Anspruch auf ein unbefangenes Gericht missachtet, und weil das Bezirksgericht … "systematisch befangen" sei, könne es auf das Nennen einzelner konkreter Verfahren nicht ankommen. Nach wie vor ist sie der Auffassung, wenn auch in Frageform formuliert, dass die Angehörigen des Bezirksgerichts … weder objektiv noch subjektiv Gewähr für eine unbefangene Rechtsprechung böten. Im Grunde liege ein negativer Kompetenzkonflikt vor, wenn die Verwaltungskommission erkläre, Ausstandsgesuche müssten beim Bezirksgericht gestellt werden.
2.1 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen erstinstanzliche Entscheide aus dem Zuständigkeitsbereich der Verwaltungskommission (§ 19 Abs. 1 OrgV OGer). Ein solcher Entscheid steht zur Diskussion.
Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht; er enthält Anträge und Begründung.
Die Voraussetzungen zum Eintreten auf den Rekurs sind so weit erfüllt.
Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen, weitere verfahrensleitende Anordnungen wurden nicht getroffen.
2.2 Vorab ist auf die formelle Rüge einzutreten, die Verwaltungskommission hätte innert einer Nachfrist eine Vollmacht von Jean X. einverlangen sollen.
Die Rekurrentin kann mit dem Rekurs (nur) ihre eigenen Rechte verfechten und geltend machen, diese würden durch den angefochtenen Entscheid verletzt (§ 21 Abs. 1 VRG). Das ist Ausdruck des allgemeinen Prinzips, dass es zur Erhebung eines Rechtsmittels einer so genannten Beschwer bedarf (eine singuläre Ausnahme gilt im Bereich des Kindesund Erwachsenenschutzrechts, wo der betroffenen Person nahe Stehende selber Verfahrensrechte wahrnehmen können, ohne eigene Interessen namhaft machen zu müssen: Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Dazu finden sich im Rekurs keine Ausführungen, und es ist offenkundig, dass die Voraussetzung nicht erfüllt ist. Auf den Rekurs ist in diesem Punkt schon darum nicht einzutreten.
Die Rüge wäre auch ohne weiteres unbegründet: die Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission war ausdrücklich nur im Namen der heutigen Rekurrentin formuliert. Sie war damals wie heute anwaltlich vertreten, und daher durfte und musste die Verwaltungskommission annehmen, der Anwalt meine, was er schrieb: dass er "im Namen und Auftrag (…) meiner Klientin X.…" handle. Diese konnte wie gesehen Rechte ihres Ehemannes nicht gültig geltend machen. Es kommt hinzu, dass sie nun selber schreiben lässt, ihr Ehemann wäre aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen, eine Vollmacht zu unterzeichnen. Das Ansinnen, man müsse ihr Gelegenheit geben, eine Vollmacht ihres Mannes einzureichen, ist mutwillig. Auch ein Vorgehen in analoger Anwendung von Art. 69 ZPO (Fürsorgepflicht für eine offenkundig hilflose Partei) fiel ausser Betracht: weil Jean X. wie gesehen gar keine Anträge gestellt hatte oder hatte stellen lassen, und weil diese von Anfang an aussichtslos [gewesen wären], wie sogleich auszuführen ist.
2.3 Dass die Zuständigkeit der Gerichte durch Gesetz festgelegt ist, bildet ein wichtiges Prinzip des Rechtsstaates. Es hat Verfassungsund Konventionsrang (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK). Auf das Begehren der Rekurrentin bezogen ist festzuhalten, dass diese Garantie nicht nur für die Rekurrentin gilt, sondern insbesondere auch für ihre aktuellen und möglichen Verfahrensgegner. Ebenso wichtig ist die von den nämlichen Bestimmungen garantierte Unparteilichkeit der urteilenden Gerichte. Der dritte hier zu nennende Pfeiler rechtsstaatlichen Verfahrens ist die Unabhängigkeit der Gerichte, denen administrative Behörden keine Weisungen erteilen dürfen (neben den genannten Bestimmungen Art. 73 Abs. 2 KV/ZH).
Die Rekurrentin verlangt, dass die Aufsichtsbehörde die gesetzliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts … aufhebe. Das ist nicht möglich.
Die Rekurrentin kann geltend machen, bestimmte Mitglieder des Bezirksgerichts … seien in einem bestimmten Fall aus bestimmten Gründen befangen und müssten darum in den Ausstand treten. Dafür gibt es sowohl im Zivilwie im Strafprozess je ein gesetzlich geregeltes Verfahren (Art. 47 ff. ZPO, Art. 56 ff. StPO). Ausstandsgesuche sind nach diesen Bestimmungen an das Gericht resp. an die Verfahrensleitung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde kommt nur und erst dann zum Zug, wenn ein Gericht wegen erfolgreich verlangten Ausstandes nicht mehr gehörig besetzt werden kann (§ 117 GOG). Das ist hier nicht der Fall. Es mag sein, dass das Verhältnis einer Partei zu einem bestimmten Gerichtsmitglied generell dessen Ausstand in Verfahren der Partei verlangt, oder dass das sogar für alle Mitglieder eines Gerichts zutrifft (was die Rekurrentin wohl mit dem Ausdruck "systematische Befangenheit des Bezirksgerichts …" ausdrücken will). Für diesen Fall sehen diese Gesetze keine Ausnahme vor: der Ausstand muss an der zuständigen Stelle verlangt werden. Es kommt hinzu, dass die Mitglieder der Bezirksgerichte immer wieder wechseln, wegen Beförderungen, Pensionierungen oder aus anderen Gründen. Auch darum muss in jedem Fall im Einzelnen erläutert werden, auf welche Personen der Anschein der Befangenheit zutreffe.
Ausstandsgesuche für künftige Prozesse sind gesetzlich nicht vorgesehen und wären nicht sinnvoll. Weil die konkreten Umstände nicht antizipiert werden können, wäre eine Begründung des Ausstandsgesuchs mit der nötigen Konkretheit nicht möglich. Es kommt hinzu, dass das Auswechseln eines Richters, auch wenn das Prinzip der Unbefangenheit es gebieten kann, immer auch den Anspruch auf den gesetzlichen Richter tangiert. Darum muss zwingend die Gegenpartei des betreffenden Verfahrens angehört werden. Das aber ist nicht möglich, wenn der Ausstand einer Gerichtsperson für eine unbestimmte Vielzahl möglicher künftiger Verfahren verlangt wird.
Für laufende Verfahren gibt es wie erwähnt die gesetzlichen Bestimmungen, auf welche sich die Rekurrentin berufen kann und was auch ihrem Anwalt bekannt ist. Ein Ausstandsgesuch für "alle laufenden Verfahren" ist von Anfang aussichtslos nicht nur mangels ausreichender Spezifikation und weil so den jeweiligen Gegenparteien das rechtliche Gehör nicht gewährt werden kann, sondern aus einem weiteren Grund: wie der Rekurrentin in dem erwähnten Entscheid der
II. Zivilkammer beschieden wurde - und wie ihrem Anwalt ebenfalls selbstverständlich bekannt ist -, muss der Ausstand einer Gerichtsperson unverzüglich verlangt werden, damit der entsprechende Anspruch nicht verwirkt (Art. 58 StPO, Art.
49 ZPO; die Praxis geht davon aus, dass die Frist in der Regel zehn Tage beträgt
- wenn nicht ein konkreter Prozessschritt wie eine mündliche Verhandlung ansteht, was die Frist verkürzen kann). Dass sie auch nur in einem laufenden Verfahren erst ganz kurz vor dem Stellen ihres Antrages Kenntnis von der Mitwirkung einer befangenen Gerichtsperson erhalten hätte, macht die Rekurrentin selber nicht geltend.
Der Rekurs ist ohne Weiterungen abzuweisen.
Obergericht, Rekurskommission
Urteil vom 12. Juli 2017 KD120002/O-U