Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KD160007 • OG ZH KD160007 KI-generiert

Appellant's Complaint Dismissed, Costs Validly Imposed

Geschäftsnummer KD160007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person facing a criminal proceeding filed an administrative appeal seeking to postpone the main hearing until a separate complaint was addressed. The administrative body initially initiated proceedings but ultimately dismissed the complaint and imposed costs. The appellant appealed this decision, arguing no proceedings were opened and therefore no costs should apply. The court affirmed the dismissal, reasoning that the administrative body correctly determined that the issues raised by the appellant were either outside its supervisory scope or were rendered moot by the appellant’s prior withdrawal of his primary complaint, thus justifying the imposition of costs.

Legislator-Regeste

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Art. 285 StGB, Art. 130 lit. c StPO, Art. 73 Abs. 2 KV, Art. 82 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appellant's Complaint Dismissed, Costs Validly Imposed: The administrative body initially initiated proceedings but ultimately dismissed the complaint and imposed costs. The appellant appealed this decision, arguing no proceedings were opened and therefore no costs should apply. The court affirmed the dismissal, reasoning that the administrative body correctly determined that the issues raised by the appellant were either outside its supervisory scope or were rendered moot by the appellant’s prior withdrawal of his primary complaint, thus justifying the imposition of costs.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Rückzug des Strafantrags Eröffnung des Verfahrens Auferlegung der Verfahrenskosten Ertrag formelle Verfahrenseinstellung Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 2 KV

Cited to explain that the supervisory authority cannot intervene in matters of procedural timing or the appointment of a defense counsel in a criminal case.

Art. 82 ff. BGG

Cited to inform the parties about the possibility and conditions of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG to inform about the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD160007-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen und Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Präsident, Dr. H.A. Müller, Dr. M. Schaffitz, Dr. H. Kneubühler Dienst und Ch. Spiess sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler.

Urteil vom 28. Oktober 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer und Rekurrent

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. September 2016; Proz. VB160018

Erwägungen:

1.1 Der Rekurrent lebt in B._____ und bezieht offenbar eine volle Rente der Invalidenversicherung. An einer "Fernuniversität …" belegt er Kurse in Soft-ware Engineering. In diesem Rahmen bestand er kürzlich eine Modulprüfung mit der Note "sehr gut" (act. 7).

Am Bezirksgericht Bülach war (oder ist) ein Strafverfahren gegen den Rekurrenten hängig wegen der Verletzung von Art. 285 StGB, welcher mit "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte" überschrieben ist. Das Gericht hatte ihm gestützt auf Art. 130 lit. c StPO von Amtes wegen einen Verteidiger beigegeben, womit er nicht einverstanden war. Am 26. August 2016 wandte er sich mit einer als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe an das Obergericht. Es ging daraus hervor, dass er in einem hängigen Strafverfahren eine Beschwerde eingereicht habe (in der Folge zeigte sich, dass das eine Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts war: VK-act. 30) und nun verlangte, dass die auf den

22. September 2016 angesetzte Hauptverhandlung vor erster Instanz verschoben werde, bis diese Beschwerde behandelt sei (VK-act. 1). Zahlreiche weitere Eingaben folgten (VK-act. 2 - 13). Am 1. September 2016 teilte er mit, dass er sich im Rahmen seines Studiums auf eine Klausur vorbereite, und er bat darum, dass man ihm einen Entscheid in der Beschwerdesache nicht vor dem 27. September 2016 zustelle (wie man das etwa auch gegenüber dem damaligen Nationalrat … so gehandhabt habe: VK-act. 14). Nach weiteren Eingaben (VK-act. 15 - 20) erklärte der Rekurrent am 5. September 2016 schriftlich den Rückzug seiner Aufsichtsbeschwerde, weil er mittlerweile ans Bundesgericht gelangt sei und sich die eingereichte Beschwerde erübrige ("ich denke, wir können wirklich aufhören", VK- act. 21, S. 1 und S. 2 oben), und er bestätigte das auch anlässlich eines Telefonanrufs bei der zuständigen Gerichtsschreiberin (VK-act. 25).

Mit Beschluss vom 23. September 2016 schrieb die Verwaltungskommission das Verfahren ab, beschloss, nicht von Amtes wegen aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen und auferlegte dem Rekurrenten Kosten von Fr. 500.--

(act. 4). Der Entscheid wurde dem Rekurrenten am 28. September 2016 zugestellt.

1.2 Mit Schreiben vom 28. September 2016 ficht der Rekurrent den Beschluss der Verwaltungskommission an. Er verlangt, dass die Gebühr für den angefochtenen Beschluss aufgehoben oder sofort abgeschrieben werde (act. 2). Er legt die Kopie eines Schreibens an den Obergerichtspräsidenten bei, das allerdings zur Sache nichts beiträgt (act. 6).

Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen.

Am 4. Oktober 2016 formulierte der Rekurrent einen Nachtrag zu seinem Rekurs, der ihm wegen der ungebührlichen (beleidigenden und abschätzigen) Formulierungen retourniert wurde.

2. Der Rekurrent argumentiert, es sei auf seine Beschwerde hin gar kein Verfahren eröffnet worden, und darum könne keine Gebühr erhoben werden. Das ist nicht richtig. Wohl hat die Verwaltungskommission keine Vernehmlassungen eingeholt, wie der Rekurrent zutreffend schreibt. Ist eine Beschwerde unzulässig oder unbegründet, kann darauf aber verzichtet werden (vgl. für das Verwaltungsverfahren Kommentar VRG-Griffel, N. 6 zu § 26b VRG, analog im Zivilprozess Art. 312 und 316 ZPO).

Die Verwaltungskommission fällte ihren Entscheid erst nach dem vorgesehenen Verhandlungstermin im Strafverfahren des Bezirksgerichts. Der Rekurrent ist der Meinung, damit sei die Sache ohnehin gegenstandslos geworden. Wenn es um das Verschieben des Termins gegangen wäre, hätte er wohl Recht (auch wenn Gegenstandslosigkeit nicht bedeutet, dass eine Instanz mit der gegenstandslos gewordenen Sache keine Aufwendungen hatte). Er hatte seine Beschwerde, mit welcher er die Sistierung des Strafverfahrens zu erreichen suchte, allerdings schon vorher ausdrücklich zurückgezogen. Sistieren des Verfahrens oder Verschieben des Termins sind zudem Elemente der Rechtsprechung, bei welchen ein aufsichtsrechtliches Eingreifen nicht zulässig ist (Art. 73 Abs. 2 KV) - und der Rekurrent hat sich mit seiner Kritik an der für ihn bestellten Verteidigung

auch richtig an die III. Strafkammer des Obergerichts gewandt (VK-act. 30). So blieb der Verwaltungskommission zu prüfen, ob Anlass für ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen den mit dem Strafverfahren betrauten Bezirksrichter bestehe. Das war nach dem Verstreichen des vorgesehenen Verhandlungstermins nicht gegenstandslos - auch wenn der angefochtene Entscheid richtig zum Schluss kam, dem Bezirksrichter sei keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen.

Die Gebühr für den angefochtenen Entscheid wurde auf den nach der massgebenden Verordnung (§ 20 GebV OG) minimalen Betrag von Fr. 500.-- angesetzt.

Der Rekurrent ersuchte die Verwaltungskommission um ein unentgeltliches Verfahren (VK-act. 1 am Ende). Entgegen seiner Pflicht zum Mitwirken beim Erstellen der massgeblichen Verhältnisse (§ 7 Abs. 2 lit a. VRG) belegte er das allerdings nicht. AHV und IV sind Versicherungen, deren Leistungen von den finanziellen Verhältnissen der Versicherten unabhängig sind; wer eine Rente der IV oder eine AHV-Rente bezieht, muss darum nicht mittellos sein. Die Verwaltungskommission konnte auf eine Fristansetzung zum Nachbringen von Belegen verzichten, weil die Beschwerde entgegen der Auffassung des Rekurrenten aussichtslos war. Wie vorstehend erwähnt, konnte die Aufsichtsinstanz von vorneherein nicht einschreiten in der Frage, ob dem Rekurrenten im Strafverfahren zu Recht eine Verteidigung bestellt worden war und/oder ob das Verfahren des Einzelrichters zu sistieren sei. Damit kam die unentgeltliche Rechtspflege nicht in Frage. Ob rechtskräftig auferlegte Kosten abgeschrieben werden, wird im Stadium des Bezugs der Kosten entschieden.

3. Der Rekurrent beansprucht auch im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beilage der letzten Steuerrechnung, welche ein nur unbedeutendes Einkommen und kein Vermögen ausweist (act. 3/2). Der Rekurs war aber von Anfang an aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege kann daher nicht gewährt werden, und der unterliegende Rekurrent hat die Kosten zu tragen. Da es im Rekurs nur noch um die Kosten der Verwaltungskommission ging, ist die Gebühr ausserordentlich auf Fr. 200.-- zu reduzieren. Eine Parteientschädigung kommt nicht in Frage.

Es wird erkannt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gebühr für dieses Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.-- und dem Rekurrenten auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten und an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten und der Rekursschrift act. 2) sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 500.-- beträgt.

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am: