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KD150013 • OG ZH KD150013 KI-generiert

Procedural Return of Unintelligible Submission

Geschäftsnummer KD150013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant submitted a lengthy, unintelligible letter to eleven different judicial bodies referencing past decisions without clearly stating what relief was sought or which specific actions were requested from which authority, constituting a typical querulous submission attacking perceived past wrongs. The court reasoned that since the submission lacked a discernible purpose or concrete request for action, it lacked the characteristics of a proper legal filing and must therefore be returned to the sender pursuant to the relevant procedural article, with no costs imposed, as the decision was procedural rather than substantive.

Legislator-Regeste

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Art. 132 ZPO, Art. 132 Abs. 3 ZPO, § 5 VRG; Procedural Return of Unintelligible Submission: The court reasoned that since the submission lacked a discernible purpose or concrete request for action, it lacked the characteristics of a proper legal filing and must therefore be returned to the sender pursuant to the relevant procedural article, with no costs imposed, as the decision was procedural rather than substantive.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten unleserliche Rechtsschrift Schriftenwechsel Verfahrenssprache Begründung in der Sache verspätete Einreichung von Urkunden Querulatorische Eingabe.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 3 ZPO

This provision was cited as the basis for returning the submission without further processing due to its querulous nature.

§ 5 VRG

This procedural rule was cited alongside Art. 132 para. 3 ZPO for returning the submission.

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Volltext

Art. 132 ZPO, Querulatorische Eingabe. Merkmale einer querulatorischen Eingabe, Behandlung.

(aus einer Verfügung des Obergerichts:)

R… adressiert unter dem 21. Dezember 2015 einmal mehr ein längeres Schreiben an elf verschiedene Instanzen. Was er damit bezweckt, erschliesst sich nicht. Es wird zwar auf einen Entscheid der II. Zivilkammer Bezug genommen, aber es wird nicht formuliert, was daran abzuändern sei ‒ ganz abgesehen davon, dass die Rekurskommission in keinem Fall die Kompetenz hat, Entscheide der Kammern des Obergerichts zu überprüfen. Das gilt erst recht für die Erwähnung des Urteils des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015. Dass R… beide Entscheide "ungelesen" weitergeleitet haben will, trägt zum Verständnis der Sache ebenfalls nicht bei.

Die Begründung der gestellten Strafanzeige ist nicht verständlich. Alles in allem ist das Schreiben ein Rundumschlag gegen wirkliches oder vermeintliches R… widerfahrenes Unrecht, ohne dass aber konkret klar wird, von welcher Instanz der Absender was für konkrete Handlungen verlangt. Das ist eine typische Ausprägung der Querulanz. Die Eingabe vom 21. Dezember 2015 ist R… daher ohne Weiterungen zu retournieren (Art. 132 Abs. 3 ZPO; § 5 VRG und Kommentar VRG-Plüss, N. 79 zu § 5).

Kosten sind nicht zu erheben.

Gegen diese Verfügung dürfte kein Rechtsmittel zulässig sein, da weder ein Sachnoch ein Prozessentscheid über ein konkretes Begehren gefällt wird. Es steht R… frei, an die ihm bekannte Adresse des Bundesgerichts eine Beschwerde zu richten, allerdings mit dem Risiko, dass ihm Kosten auferlegt werden könnten.

Obergericht, Rekurskommission (Präsident)

Verfügung vom 5. Januar 2016 Geschäfts-Nr.: KD150013-O/U

Hinweis: im Sinne der Transparenz wird eine Kopie der querulatorischen Eingabe am Gericht behalten