Dissolved Company's Appeal Dismissed, Individual Personally Liable for Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA dissolved company was deleted from the commercial register, meaning it no longer exists as a legal entity and cannot participate in legal proceedings. Therefore, any appeal filed in its name was dismissed as inadmissible. Because an individual proceeded with the appeal on behalf of the non-existent company, despite knowing of its dissolution, they were held personally liable for the legal costs of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 321 Abs. 4 ZPO, Art. 643 Abs. 1 OR, Art. 746 OR, Art. 55 ZGB; Dissolved Company's Appeal Dismissed, Individual Personally Liable for Costs: Therefore, any appeal filed in its name was dismissed as inadmissible. Because an individual proceeded with the appeal on behalf of the non-existent company, despite knowing of its dissolution, they were held personally liable for the legal costs of the proceedings.
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KI-generiertCited as the basis for the lack of legal capacity of the company, leading to the non-admission of the appeal.
Cited as the basis for the lack of legal capacity of the company in administrative proceedings.
Cited as the basis for ordering costs against a third party who is not a party to the proceedings.
Cited as the basis for ordering costs against a third party who is not a party to the proceedings.
Volltext
Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO und § 21 VRG. Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit und der Berechtigung des Vertreters. Für eine im Register gelöschte Gesellschaft kann es keine Vertretungsberechtigung geben, sie kann nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen. Art. 108 ZPO und § 13 VRG. Kostenauflage an einen Dritten. Wer für eine nicht mehr existierende Gesellschaft prozessiert, haftet für die Kosten.
(Erwägungen des Obergerichts:)
2. Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse können mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden (§ 19 OrgV OG). Eine mögliche Rüge ist die der Rechtsverweigerung (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG), welche bei Untätigkeit der Behörde nicht an eine besondere Frist gebunden ist (analog zu Art. 321 Abs. 4 ZPO).
3. Voraussetzung jeder Prozesshandlung ist, dass die betreffende Partei überhaupt existiert, in der prozessualen Terminologie parteifähig ist (im Zivilprozess ist es bestimmt in Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; dem Verwaltungsververfahrensrecht kann es nur indirekt entnommen werden, etwa durch das "wer durch die Anordnung berührt ist…" [Hervorhebung beigefügt] in § 21 VRG). Das ist eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten wird, sei es eine Eingabe an eine erstinstanzliche Behörde oder an eine Rechtsmittelinstanz.
Die L. AG wurde nach einer längeren Zeit, während welcher sie als "in Liq." geführt worden war, im Handelsregister gelöscht. Die Aktiengesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister (Art. 643 Abs. 1 OR). Eine ausdrückliche korrespondierende Bestimmung für das Ende fehlt im Gesetz. Immerhin sind die Liquidatoren angewiesen, nach beendeter Liquidation die Gesellschaft zur Löschung im Register anzumelden (Art. 746 OR). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine gelöschte Gesellschaft unter bestimmten Umständen wieder im Register eingetragen werden, namentlich wenn noch Aktiven zum Vorschein gekommen sind, oder wenn Verbindlichkeiten auftauchen. Aus all dem ist zu schliessen, dass eine im Register gelöschte und nicht wieder eingetragene Gesellschaft das Recht der Persönlichkeit nicht hat und daher am Rechtsverkehr nicht teilnehmen kann. Sie hat auch keine Organe mehr, die für sie handeln könnten (Art. 55 ZGB); D. ist als Mitglied der Verwaltung ausdrücklich zurückgetreten.
D. schreibt etwas von den "Rechtsnachfolgern" (der L. AG) "gemäss Beschluss HR1.680 der SVA Zürich". Die Sozialversicherungsanstalt mag mit einer Verfügung um einen (Wieder-)Eintrag im Handelsregister ersuchen, direkt bewirken kann sie ihn nicht, und tatsächlich existiert kein solcher Eintrag. Allfällige Rechtsnachfolger (wenn es bei einer gelöschten Aktiengesellschaft solche denn gäbe) müssten im eigenen Namen auftreten. Offenbar [Anm.: nach eingeholter Auskunft] geht es aber auch bei der SVA überhaupt nicht um Rechtsnachfolger, sondern um sozialversicherungsrechtlich begründete Forderungen gegenüber den ehemaligen Organen.
Auf den für die L. AG erhobenen Rekurs ist daher nicht einzutreten.
4. D. (seine Unterschrift findet sich identisch auf den bereits erwähnten Eingaben und in den Belegen des Handelsregisters) prozessiert namens der L. AG, obwohl er als ehemaliges letztes (einziges) Mitglied der Verwaltung um deren Löschung weiss oder jedenfalls wissen müsste. Es wurde daher erwogen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er hatte Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Er hat diese Verfügung offenkundig erhalten, sich zu der aufgeworfenen Frage aber nur so weit geäussert, als er nicht Partei des Verfahrens sei. Das trifft zu, aber als verantwortlichem Dritten können ihm die Kosten gleichwohl auferlegt werden (Kommentar VRG-Plüss, § 13 N. 61; gleich Art. 108 ZPO). So ist zu verfahren.
Obergericht, Rekurskommission Beschluss vom 30. Januar 2015 Geschäfts-Nr.: KD150001-O/U