Failure to State Specific Requests Voids Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court commission refused to hear an appeal because the appellant failed to meet the minimum requirements for an appeal submission. While the submission indicated an intent to appeal a prior administrative decision, it lacked specific requests for how the decision should be altered or what other actions should be taken. Furthermore, the submission did not adequately explain how the extensive arguments presented related to the administrative decision, especially as the appellant explicitly stated "no requests" and had returned the administrative decision as "unread" and "torn." The court reasoned that, analogous to civil procedure, an appeal must contain concrete requests and a basic justification to allow the appellate body to process the case effectively.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 23 VRG; Failure to State Specific Requests Voids Appeal: While the submission indicated an intent to appeal a prior administrative decision, it lacked specific requests for how the decision should be altered or what other actions should be taken. Furthermore, the submission did not adequately explain how the extensive arguments presented related to the administrative decision, especially as the appellant explicitly stated "no requests" and had returned the administrative decision as "unread" and "torn." The court reasoned that, analogous to civil procedure, an appeal must contain concrete requests and a basic justification to allow the appellate body to process the case effectively.
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KI-generiertThis provision states that a rekurs (appeal) must contain motions and a justification to be considered by the appellate instance. The court found that the submissions lacked explicit motions and a clear connection to the decision being appealed, leading to the dismissal of the appeal.
Volltext
§ 23 VRG, Anträge und Begründung bei einem Rekurs. Wie im Zivilprozess muss die Rekursschrift minimalen Anforderungen genügen, damit auf den Rekurs eingetreten werden kann.
Die Rekurskommission des Obergerichts erhält diverse Eingaben, welche offenbar im Zusammenhang mit einem Entscheid der Verwaltungskommission stehen.
(aus den Erwägungen der Rekurskommission:)
3. Die erste Eingabe war (auch) an die Rekurskommission adressiert, und die erste Beilage war der Beschluss der Verwaltungskommission vom 22. April 2014. Sie enthielt aber keine Anträge, wie dieser Beschluss abzuändern oder was sonst vorzukehren sei und auch keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Verwaltungskommission. Zudem fehlte im Titel ein ausdrücklicher Bezug zum Beschluss. Die Eingabe vom 19. Mai 2014 erklärt zwar ebenfalls nicht ausdrücklich, es werde Rekurs erhoben. Sie nimmt aber Bezug auf die Präsidialverfügung vom 16.
Mai 2014 und erläutert eingangs: "Sie finden die gesuchte Begründung und Anträge im Schreiben mit dem bemerkenswerten Betreff: "U140003 / 1F_9/2014 […] auf Seiten 35 ff.". Ein solches Dokument, welches ausdrücklich auf der Frontseite unter anderem den Hinweis "Verwaltungskommission des Obergerichtes Beschluss vom 22. April 2014" enthält, liegt als Beilage 3/7 im Dossier. Damit ist ausreichend klar gestellt, dass der Rekurrent erwartet, die Rekurskommission solle sich als Rechtsmittelinstanz mit dem Beschluss der Verwaltungskommission befassen.
Wie im Zivilprozess (Art. 311 und 321 ZPO) ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG) ausdrücklich statuiert, dass ein Rekurs Anträge enthalten muss (§ 23 VRG). Damit die Rechtsmittelinstanz zielgerichtet tätig werden kann, muss sie wissen, was der Rekurrent will. Wenn sich bei der Rechtsschrift eines Laien ergibt, dass er das nämliche Ziel verfolgt wie in der ersten Instanz, sollte das nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben immerhin genügen. Im vorliegenden Fall lassen sich der "umfassenden Eingabe" nirgends, und namentlich nicht auf den angegebenen Seiten 35 ff. (das heisst bis und mit S. 48 oben) konkrete Anträge entnehmen. Gegenteils sogar schreibt der Rekurrent: "Anträge: keine" (S. 47). Und auch weder in den der Verwaltungskommission vorgelegten Eingaben (insbesondere VK-act. 2/1 und 3) noch – so weit angesichts des umfangreichen Materials feststellbar – in den Beilagen VK- act. 4/1-28) sind konkrete Anträge formuliert. Das muss zum Nichteintreten auf den Rekurs führen.
Es kommt hinzu, dass der Rekurs trotz der Pflicht der Rekursinstanz, den
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden, mindestens ansatzweise begründet sein muss (§ 23 VRG). Die Eingaben an die Rekurskommission und die "umfassenden Eingabe" sind zwar umfangreich und enthalten zahlreiche Ausführungen zu rechtlichen und tatsächlichen Themen, doch wird nicht klar, wie das mit dem Beschuss der Verwaltungskommission vom 22. April 2014 zu tun haben könnte. Das erstaunt auch insofern nicht, als der Rekurrent jenen Beschluss wie erwähnt mit dem Vermerk "ungelesen" einreicht und im Übrigen in der "umfassenden Eingabe" mitteilt, er habe den Beschluss der Verwaltungskommission "in zerrissener Form retourniert". Damit kann er nach Treu und Glauben nicht erwarten, dass die Rekurskommission nach möglichen tauglichen Beanstandungen gegen diesen Beschluss forscht. Auch aus diesem Grund ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
Obergericht, Rekurskommission Beschluss vom 16. Juni 2014 Geschäfts-Nr.: KD140004-O/U