Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2015.00206 • SVG ZH IV.2015.00206 KI-generiert

Disability Pension Appeal Based on Psychiatric Evaluation and Income Loss Calculation

Geschäftsnummer IV.2015.00206
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant appealed the denial of disability insurance benefits by the social insurance institution, which was based on an initial assessment, leading the court to commission a psychiatric evaluation. Relying on this expert opinion, which found the claimant to have specific functional limitations due to a personality disorder and depressive episode, the court calculated the degree of disability using the income comparison method, contrasting the pre-disability income (based on an 80% position) with the substantially lower income from the current, adapted work. The resulting income loss equated to an 85% loss, weighted to 68%, leading the court to overturn the denial and award a three-quarter disability pension effective from July 1, 2011, based on the statutory requirements being met.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 6 ATSG, Art. 8 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 29 IVG, Art. 29 Abs. 1 ATSG; Disability Pension Appeal Based on Psychiatric Evaluation and Income Loss Calculation: Relying on this expert opinion, which found the claimant to have specific functional limitations due to a personality disorder and depressive episode, the court calculated the degree of disability using the income comparison method, contrasting the pre-disability income (based on an 80% position) with the substantially lower income from the current, adapted work. The resulting income loss equated to an 85% loss, weighted to 68%, leading the court to overturn the denial and award a three-quarter disability pension effective from July 1, 2011, based on the statutory requirements being met.

Schlagwörter

KI-generiert
Dreiviertelsrente Invaliditätsbemessung Versicherungsleistung der Sozialversicherung Einschätzung des Einkommens Vorsorgeeinrichtung statutarische Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 28 Abs.1 lit. b IVG

Cited to confirm that the one-year waiting period for the disability pension was met.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited for the discretionary fixing and imposition of court costs on the defendant.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the concluding order regarding the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in connection with the appeal procedure to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension periods for the appeal deadline.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.00206

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 12. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

BeigeladeneSachverhalt:

1. X.___, geboren 1968, meldete sich am 13. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 8/21, Urk. 8/28). Nach erneuten Anmeldungen (Urk. 8/30, Urk. 8/52, Urk. 8/66) holte sie unter anderem ein Gutachten ein, das am 2. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 8/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/84-85, Urk. 8/87, Urk. 8/92) verneinte sie mit Verfügung vom 26. Januar 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/94 = Urk. 2).

2. Der Versicherte erhob am 12. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte zur Hauptsache, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 Mitte Ziff. 1-2). Antragsgemäss wurde am 7. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 9).

Nach Eingang der Beschwerdeantwort (Urk. 7) und einer Replik (Urk. 13) sowie dem Verzicht auf Duplik (Urk. 16) veranlasste das Gericht ein psychiatrisches Gutachten, das am 19. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 27).

Die Beschwerdegegnerin beantragte sodann am 2. Juni 2016 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und führte aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Nischentätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 32), was diesem am 27. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33).

Die zum Prozess beigeladene Vorsorgeeinrichtung BVK, Berufsvorsorge des Kantons Zürich, verzichtete am 4. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme (Urk. 35), was den Parteien am 5. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 36).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 19. Mai 2015 das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 27).

2.2 Die Gutachterin nannte die folgenden Diagnosen (S. 33, S. 43 Ziff. 4):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend selbstunsicheren und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61)

- Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

2.3 Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bereichsleiter Asyl und Beschäftigung ausüben. Schwierigkeiten bereiteten hier zum einen die Führungsfunktion, zum anderen die Tätigkeit im Bereich Asyl und Beschäftigung, zu der es gehöre, dass regelmässig belastenden Situationen in der Interaktion mit anderen Menschen aufträten (S. 44 Ziff. 6).

Nach den übereinstimmenden Beschreibungen durch die A.___, den behandelnden Psychiater und den Beschwerdeführer selber dürften die aktuelle Tätigkeit, das aktuelle Pensum und die Arbeitsbedingungen recht gut seiner derzeitigen Leistungsfähigkeit entsprechen: In einer Arbeitszeit von zirka 4 ½ Stunden/Tag sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine klar strukturierte Aufgabe unter nicht zu hohem Arbeitsdruck in zwischenmenschlich freundlicher, wohlwollender Umgebung auszuüben, wenn ihm dabei ein gewisser Gestaltungsspielraum bleibe. Führungsaufgaben oder personelle Verantwortung könne er nicht übernehmen. Weder höherem zeitlichem Einsatz noch höherer kognitiver Verantwortung sei er dauerhaft gewachsen, ebenso wenig allfälliger Planungs- oder Entwicklungsarbeit. Er sei darauf angewiesen, dass seine Umgebung mit heftigen Stimmungsschwankungen und vorübergehenden Störungen der Impulskontrolle zurechtkommen könne und ausgleichend wirke (S. 44 Mitte).

2.4 Soweit aus den Akten und den ergänzenden Informationen durch die aktuelle Untersuchung rekonstruierbar, sei der Beschwerdeführer ab Mitte Juni 2010 vollständig arbeitsunfähig und ab Mai 2012 bis heute etwa zu 50 % leistungsfähig gewesen, unterbrochen durch eine nochmalige vollständige Arbeitsunfähigkeit zirka von Dezember 2012 bis Januar 2013 (S. 44 Ziff. 7).

3.

3.1 Die Parteien haben gegenüber dem Gerichtsgutachten keine Einwände erhoben. Es genügt denn auch den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.

Der Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer in dem Rahmen, der im Gutachten umschrieben ist und seiner aktuell ausgeübten Tätigkeit entspricht, zu 50 % arbeitsfähig ist.

3.2 Laut Arbeitgeberbericht (Urk. 8/15) war der Beschwerdeführer seit Anfang 2007 bis zu seiner krankheitsbedingten Freistellung im Juni 2010 in einem Pensum von 80 % als Leiter einer städtischen Verwaltungsabteilung tätig (Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9), dies mit einem Jahreslohn von rund Fr. 74‘677.-- (2009), Fr. 76‘110.-- (2010) und Fr. 76‘338.-- im Jahr 2011 (Ziff. 2.10).

Anhaltspunkte dafür, dass für das Pensum von 80 % gesundheitliche Gründe massgebend gewesen sein könnten, gibt es - auch im anamnestischen Teil des Gutachtens (Urk. 27 S. 19 f., S. 34) - keine. Der Beschwerdeführer ist somit als Teilerwerbstätiger ohne Aufgabenbereich zu 80 % zu qualifizieren. Somit ist das Valideneinkommen ausgehend vom zuletzt erzielten Einkommen zu ermitteln und im für den allfälligen Rentenbeginn massgebenden Jahr 2011 mit Fr. 76‘338.-- einzusetzen.

3.3 Gemäss den Angaben im Gutachten (Urk. 27 S. 21 oben) erzielt der Beschwerdeführer mit seiner jetzigen Tätigkeit pro Monat brutto Fr. 880.--, was auf ein Jahr umgerechnet rund Fr. 11‘440.-- ergibt (Fr. 880.-- x 13). Dies ist, nachdem die aktuelle Tätigkeit inhaltlich und pensumsmässig leidensangepasst ist (vorstehend E. 2.2), als Invalideneinkommen einzusetzen.

3.4 Beim Valideneinkommen von Fr. 76‘338.-- (vorstehend E. 3.2) und dem Invalideneinkommen von Fr. 11‘440.-- (vorstehend E. 3.3) beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 64‘898.--, was einen Invaliditätsgrad von 85 % beziehungsweise gewichtet von rund 68 % (BGE 142 V 290; 85 % x 0.8 = 68 %) ergibt.

Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

3.5 Gemäss den Angaben im Gutachten bestand seit Mitte Juni 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 2.1), womit das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs.1 lit. b IVG (vorstehend E. 1.3) Ende Juni 2011 abgelaufen war.

Der Beschwerdeführer hat sich am 13. Januar 2011 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Die gesetzliche Frist von 6 Monaten bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn (vorstehend E. 1.4) endete somit am 12. Juli 2011.

3.6 Somit besteht der Rentenanspruch ab 1. Juli 2011.

Mit dieser Feststellung ist, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben.

4.

4.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2 Die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 9‘225.-- (Urk. 29) sind dem Gericht von der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

4.3 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Januar 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr.700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 9‘225.-- zu erstatten.

5. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29

- BVK, Berufsvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannTiefenbacher