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IV.2015.00166 • SVG ZH IV.2015.00166 KI-generiert

Appeal Regarding Disability Benefits and Calculation of Potential Full-Time Earnings

Geschäftsnummer IV.2015.00166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The insured person appealed a decision denying disability insurance benefits, following a prior remand where the court required clarification on the potential full-time earnings (Valideneinkommen) as of the relevant date, given the claimant's history of full-time and subsequently reduced-percentage employment with the same employer before being fully incapacitated. The court found that while the claimant rightfully pointed out a discrepancy between her earlier full-time earnings in 2003 and her later part-time earnings extrapolated to full-time, the administrative file still lacked sufficient clarification to determine whether the lower recent income was due to a health-related reduction in "work quality," as the claimant alleged, or other non-disability related factors, and the administrative body had not properly followed up on a note in the employer report suggesting the paid wage did not correspond to the work performance; therefore, the court upheld the appeal to annul the contested decision and remanded the case again to the insurance institution for further legally sufficient clarifications regarding the potential full-time income calculation before making a new ruling on the benefit claim.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Regarding Disability Benefits and Calculation of Potential Full-Time Earnings: The court found that while the claimant rightfully pointed out a discrepancy between her earlier full-time earnings in 2003 and her later part-time earnings extrapolated to full-time, the administrative file still lacked sufficient clarification to determine whether the lower recent income was due to a health-related reduction in "work quality," as the claimant alleged, or other non-disability related factors, and the administrative body had not properly followed up on a note in the employer report suggesting the paid wage did not correspond to the work performance; therefore, the court upheld the appeal to annul the contested decision and remanded the case again to the insurance institution for further legally sufficient clarifications regarding the potential full-time income calculation before making a new ruling on the benefit claim.

Schlagwörter

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Berechnung der Invalidenleistungen Versicherungsleistungsbegehren Leistungskürzung Krankenversicherung Kostenberechnung hinreichendes Einkommen Rückweisung zur rechtsgenüglichen Ermittlung des Valideneinkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG

Provision used to determine that the proceeding is subject to court costs.

Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Basis for determining and awarding the successful party's procedural compensation.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Provision cited to indicate the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.00166

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 30. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Die 1961 in Y.___ geborene X.___ übte in der Schweiz verschiedene Hilfsarbeiten aus und war zuletzt seit 1. März 2004 im Hausdienst des Z.___ tätig. Seit November 2007 war sie bis auf weiteres vollständig krankgeschrieben. Mit Gesuch vom 13. August 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1), welche nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie ausgehend von der Qualifikation der Versicherten als Teilerwerbstätige mit Verfügung vom 25. Februar 2011 einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 8/66). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Februar 2013 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und – ausgehend von der Qualifikation als Vollerwerbstätige - die Sache zu ergänzenden Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Ermittlung des Valideneinkommens) sowie zur Vornahme eines neuen Einkommensvergleichs und neuerlichem Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die Verwaltung zurückwies (Prozess IV.2011.000357; Urk. 8/92). In der Folge nahm die Verwaltung ergänzende Abklärungen vor (Urk. 8/95 ff.) und hielt nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/108 ff.) mit Verfügung vom 8. Januar 2015 an der Verneinung des Rentenanspruchs fest (Urk. 2).

2. Dagegen lässt die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 8. Januar 2015 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. November 2008 eine Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 16. März 2015 beantragte die Verwaltung Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 30. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Für die massgebenden rechtlichen Grundlagen - im vorliegenden Zusammenhang namentlich bezüglich Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten - ist auf die Erwägungen im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 8. Februar 2013, welches sich in Händen der Parteien befindet, zu verweisen (insbes. dortige E. 6).

2.

2.1 Im Rückweisungsentscheid vom 8. Februar 2013 hatte das hiesige Gericht gestützt auf die damaligen Akten unter anderem festgehalten, bezüglich des Valideneinkommens seien ergänzende Abklärungen angezeigt. So erscheine das im Arbeitgeberbericht des Z.___ vom 28. September 2007 bezifferte Valideneinkommen per 2007 – da lediglich einem 50% Pensum entsprechend - nicht nachvollziehbar und habe die damalige Arbeitgeberin die Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche, ohne erläuternde Angaben verneint (vgl. E. 7.1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 8. Februar 2013, Urk. 8/92).

In der Folge holte die Verwaltung sowohl beim Z.___ (Urk. 8/95 ff.) als auch bei der Versicherten (Urk. 8/100 ff.) ergänzende Auskünfte ein und ging nach so getätigten Abklärungen - abermals entsprechend den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 28. September 2007 - davon aus, dass die Versicherte im Jahr 2007 bezogen auf ein Vollzeitpensum Fr. 56‘794.-- verdienen würde (Urk. 2 S. 2).

2.2 Dagegen lässt die Versicherte vorbringen, dass für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das beim Z.___ im Rahmen des zuletzt ausgeübten Teilzeitpensums (von 70 %) erzielte und auf ein Vollzeitpensum hochgerechnete Einkommen, welches entgegen der Annahme der Verwaltung im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2008 Fr. 59‘445.— betragen hätte, abzustellen sei. Vielmehr sei massgebend, was die Versicherte als Gesunde zuvor beim Z.___ im Rahmen ihres 100 % Pensums verdient habe. Denn die Angaben des Z.___ im Arbeitgeberbericht vom 28. September 2007 beruhten bereits auf einem Einkommen, welches infolge gesundheitsbedingt eingeschränkter Arbeitsqualität entsprechend geringer ausgefallen sei (Urk. 1 S. 3 f.).

3.

3.1 Aus den nun vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Versicherte bereits vor Antritt ihrer letzten Stelle am 1. März 2004 für diese Arbeitgeberin im Hausdienst tätig gewesen war. So war sie bereits im Jahr 2003 - vom 14. Juli bis 14. September 2003 – einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Z.___ nachgegangen (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme gegenüber der Verwaltung vom 16. Dezember 2013; Urk. 8/103 S. 1). Gemäss dem entsprechenden Lohnausweis vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/101 S. 3) betrug der in diesen zwei Monaten erzielte Bruttolohn Fr. 9‘807.--, was durchschnittlich Fr. 4‘903.-- pro Monat ergibt. Weiter ergibt sich nun, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2004 eine teilzeitliche Anstellung bei der nämlichen Arbeitgeberin antrat (im Umfang von 70 % bzw. von 1. März bis 30. Juni 2004 im Umfang von 70.14 %) wo sie zuletzt (ab 1. Januar 2007) ein monatliches Gehalt von Fr. 3‘058.-- bezog (Urk. 8/11 S. 8). Dies entspricht bei einem Vollzeitpensum einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘368.75 (bzw. einem Jahreseinkommen von Fr. 56‘794.--; vgl. Angaben im Personalblatt der Kantonalen Verwaltung vom 21. Oktober 2013, Urk. 8/99, sowie damit übereinstimmend im Arbeitgeberbericht vom 28. September 2007, Ziff. 2.10). Die Beschwerdeführerin lässt mithin insoweit zu Recht vorbringen, dass ein Vergleich dieser Angaben ergibt, dass der zuletzt im Rahmen des Teilzeitpensums erzielte (und auf ein Vollzeitpensum aufgerechnete) durchschnittliche Monatslohn tiefer war als das zuvor im Jahr 2003 noch im Rahmen des Vollzeitpensums erwirtschaftete Einkommen.

3.2 Worauf diese Differenz der – bei der gleichen Arbeitgeberin – erzielten Einkommen zurückzuführen ist, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Zwar lässt die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machen, dass das hiesige Gericht im Urteil vom 8. Februar 2013 davon ausging, dass die Versicherte – welche unter anderem an Beschwerden am Bewegungsapparat leidet – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre beziehungsweise ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat (vgl. Urk. 8/92 E. 3.2). Aus der (überwiegend wahrscheinlichen) gesundheitsbedingten Reduktion des Pensums folgt jedoch noch nicht ohne Weiteres, dass sich der Lohn mehr als proportional, nämlich infolge gesundheitsbedingter Einschränkungen in der „Arbeitsqualität“ zusätzlich verminderte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Dass es bereits von Anfang an aus erwähnten qualitativen Gründen zu einer Anstellung bei deutlich tieferer Besoldungseinreihung gekommen wäre als im Jahr 2003, ist aus den vorliegenden Akten jedenfalls nicht ersichtlich und liegt auch deshalb nicht ohne weiteres auf der Hand, weil die Versicherte gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht vom 28. September 2007 offenbar erst ab dem 22. Mai 2007 und mithin erst rund drei Jahre nach Stellenantritt an einem Schonarbeitsplatz eingesetzt wurde (Urk. 8/11 S. 7), ohne dass auch dies – soweit ersichtlich - eine Lohneinbusse nach sich gezogen hätte (Urk. 8/11 S. 8). Dass das zuletzt erzielte Einkommen infolge dieser gesundheitsbedingten Einschränkungen niedriger ausfiel, erscheint sodann zwar nicht gänzlich unplausibel jedoch insofern nicht zwingend, als Grund für eine tiefere Entlöhnung grundsätzlich auch invaliditätsfremde Umstände - etwa ein (unabhängig von der Gesundheit) schlechter entlöhnter Aufgabenbereich - in Betracht fallen können.

Damit bleibt weiterhin unklar, ob für die Festsetzung des Valideneinkommens an das zuletzt beim Z.___ erzielte Einkommen angeknüpft werden kann. Dies im Übrigen schon deshalb, weil die Verwaltung auch der Angabe im Arbeitgeberbericht vom 28. September 2007, wonach der entrichtete Lohn nicht der Arbeitsleistung entspreche (Urk. 8/11 S. 3), im Rahmen der ergänzenden Abklärungen nicht näher nachgegangen ist und diese Angabe daher mangels eingeholter Erläuterungen hiezu weiterhin nicht nachvollzogen werden kann (vgl. so schon E. 7.1 des Rückweisungsentscheids vom 8. Februar 2013).

3.3 Nach dem Gesagten erlauben die Akten nach wie vor keine zuverlässige Bestimmung des Valideneinkommens. Die Sache ist deshalb erneut an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie rechtsgenügliche Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.

4.

4.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubBachmann