Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2015.00105 • SVG ZH IV.2015.00105 KI-generiert

Appeal Against Pension Cancellation Due to Remand for Medical Reassessment

Geschäftsnummer IV.2015.00105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal against the cancellation of a one-quarter disability pension previously granted due to psychological disorders, following a revision procedure where an expert assessment indicated recovery and no remaining work capacity limitation post-divorce. The administrative body, despite initially arguing for further clarification, requested a remand due to a subsequent medical report suggesting deterioration, which the appellant did not contest. Consequently, the court upheld the appeal, annulled the cancellation decision, and remanded the matter to the agency for further medical clarification and a new ruling, thereby granting the appellant a procedural victory which resulted in the agency being ordered to pay court costs and a litigation indemnity to the appellant's representative, notwithstanding a procedural error in appointing the non-attorney representative.

Legislator-Regeste

Amtlich

Antrag der IV-Stelle auf Rückweisung der Sache und gleichlautender Eventualantrag der Beschwerdeführerin, ergänzende Abklärungen erforderlich

Schlagwörter

KI-generiert
Überprüfung der Invalidenrente medizinische Neubeurteilung Verfahrensüberprüfung Viertelsrente Rentenaufhebung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
This provision was used to determine the amount of the legal representative's compensation.
Art. 46 BGG
Cited to establish the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.
Art. 42 BGG
Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

This provision was used to determine the amount of the legal representative's compensation.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 46 BGG

Cited to establish the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.00105

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 13. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 die bisherige Viertelsrente aufgehoben hat (Urk. 2), welche die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2012 bezog (Verfügung vom 1. Februar 2013; Urk. 15/34 f. und Urk. 15/47),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Januar 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente und eventuell die Vornahme ergänzender psychiatrischer Abklärungen beantragte (Urk. 1 S. 2), und in die auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2015 (Urk. 14),

unter Hinweis auf die Verfügung vom 20. März 2015, mit welcher der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und lic. iur. Y.___, Rechtsdienst Integration Handicap, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 17),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung aufgrund einer psychischen Störung (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode [ICD-10 F33.11], emotionale Instabilität, generalisierte Angststörung [ICD-10 F41.1]) zugesprochen worden war (vgl. Urk. 15/23/2),

dass die IVStelle im Oktober 2013 ein Rentenrevisionsverfahren eröffnete (Urk. 15/51), in dessen Verlauf eine ärztliche Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) angeordnet wurde (Urk. 15/64),

dass RAD-Arzt med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich der Untersuchung vom 17. Juni 2014 keine pathologischen Befunde erheben konnte und zum Schluss kam, seit der Scheidung und dem Wegfall der ehelichen Belastungen Anfang Juni 2014 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert, so dass nunmehr keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 15/71/3 ff.),

dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Rückweisung im Beschwerdeverfahren damit begründete, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, da der neu eingereichte Bericht von med. pract. A.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 8/6) Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach der RAD-Untersuchung enthalte (Urk. 14; vgl. auch Urk. 16),

dass der Beschwerdeführerin der Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 und Urk. 18) und diese dagegen keine Einwände vorbrachte,

dass sich aufgrund dieser Umstände eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung der medizinischen Verhältnisse aufdrängt,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzusetzen sind,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten aufzuerlegen sind, und die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und auf Fr. 1‘656.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,

dass die Bestellung von lic. iur. Y.___, Rechtsdienst Integration Handicap, als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise erfolgte, da die unentgeltliche Rechtsvertretung patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorbehalten ist,

dass auf die irrtümlich erfolgte Bestellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes nicht zurückzukommen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, lic. iur. Y.___, Rechtsdienst Integration Handicap, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘656.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstMuraro