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IV.2015.00088 • SVG ZH IV.2015.00088 KI-generiert

Cantonal Social Insurance Institution v. Applicant: Remand for Disability Pension Reassessment

Geschäftsnummer IV.2015.00088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant appealed a decision by the Cantonal Social Insurance Institution denying disability pension benefits and requesting vocational measures. Both parties ultimately agreed that the matter should be remanded to the Insurance Institution for further clarification and reassessment of the benefit claim. Consequently, the court accepted the joint request, overturned the original decision, remanded the case for further evaluation by the Insurance Institution, and ordered the latter to bear the court costs and pay the applicant's legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Cantonal Social Insurance Institution v. Applicant: Remand for Disability Pension Reassessment: Both parties ultimately agreed that the matter should be remanded to the Insurance Institution for further clarification and reassessment of the benefit claim. Consequently, the court accepted the joint request, overturned the original decision, remanded the case for further evaluation by the Insurance Institution, and ordered the latter to bear the court costs and pay the applicant's legal costs.

Schlagwörter

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Invalidenrente Versicherungsleistung der Sozialversicherung Versicherungsleistungsbegehren Vorsorgeeinrichtung Wiedererwägung der Invalidenrente Eingliederungsmassnahme in der Sozialversicherung Rückweisung, übereinstimmende Parteianträge.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Cited as the basis for imposing court costs on the losing party (the respondent).

§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Cited as the basis for determining the amount of the party's compensation (Prozessentschädigung).

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as procedural basis for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as procedural basis for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension period for appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.00088

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 16. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 einen Rentenanspruch von X.___ verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. Januar 2015, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Rente auszurichten und berufliche Massnahmen zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1),

in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2015 (Urk. 6),

in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2015, mit welcher er erklärte, er sei mit dem Antrag auf Rückweisung einverstanden (Urk. 10),

in Erwägung,

dass übereinstimmende Parteianträge vorliegen, indem beide Parteien die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu neuerlicher Abklärung beantragen,

dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen,

dass die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2014 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstF. Brühwiler