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IV.2015.00040 • SVG ZH IV.2015.00040 KI-generiert

Insured Person v. Social Insurance Institution (Disability Benefits Denial)

Geschäftsnummer IV.2015.00040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured person appealed a decision that denied them disability benefits and vocational measures following carpal tunnel surgery, citing persistent pain in the hands, shoulders, and neck, despite inconsistent medical imaging findings showing a C5-C6 disc herniation and bone marrow edema of unclear etiology. The court reasoned that because the objective medical findings did not clearly establish the extent to which the claimant's ability to work was impaired, the original denial was based on insufficient evidence, leading the court to overturn the decision and remand the matter to the social insurance institution for supplementary medical assessment and a new ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Insured Person v. Social Insurance Institution (Disability Benefits Denial): The court reasoned that because the objective medical findings did not clearly establish the extent to which the claimant's ability to work was impaired, the original denial was based on insufficient evidence, leading the court to overturn the decision and remand the matter to the social insurance institution for supplementary medical assessment and a new ruling.

Schlagwörter

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Invalidenleistungen des Versicherten Versicherungsleistung der Sozialversicherung Invaliditätsbemessung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Zusatzversicherung sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Medizinische Aktenlage ungenügend.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
Cited in the reasoning section as the legal basis for imposing court costs on the respondent in case of a successful appeal.
Art. 46 BGG
Cited in the dispositive (Order 5) to specify the suspension period for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.
Art. 42 BGG
Cited in the dispositive (Order 5) to specify the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 57
6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Cited in the reasoning section as the legal basis for imposing court costs on the respondent in case of a successful appeal.

§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Cited in the reasoning section as the basis for awarding the appellant's procedural compensation.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive (Order 5) regarding the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive (Order 5) to specify the suspension period for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive (Order 5) to specify the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.00040

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 25. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. November 2014 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat (Urk. 2 [= 8/57]),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Januar 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2015 (Urk. 7),

in Erwägung,

dass sich die 1977 geborene X.___ am 1. Oktober 2012 und 8. März 2013 im Spital Y.___ einer Karpaltunnel-Operation an beiden Händen unterzog (Urk. 8/11/7 f.),

dass sie sich in der Folge unter Hinweis auf persistierende Beschwerden an den Händen, den Schultern und dem Hals sowie Schwindel am 7. April 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 8/4),

dass eine Ende Januar 2014 durchgeführte MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule eine pathologische Signalgebung des Wirbelkörpers C5 unklarer Genese und eine paramediane Diskushernie C5-C6 mit resultierender Myelonkompression zeigte (Urk. 8/3/11),

dass Dr. med. Z.___, Oberärztin am Spital Y.___, Schmerz- und Komplementärmedizin, - zu welcher die Beschwerdeführerin im Anschluss an die operative Sanierung der Karpaltunnelsyndrome überwiesen worden war - zum Schluss kam, auch die mittels MRI-Untersuchung erhobenen Befunde könnten die geklagten Beschwerden nicht erklären (Bericht vom 4. März 2014 an den Hausarzt, Urk. 8/11/5 ff.),

dass die daraufhin konsultierten Ärzte der Klinik A.___ am 14. Juli 2014 demgegenüber dafürhielten, Ursache für das chronische zervikospondylogene Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die rechte Schulter ohne sensomotorische Defizite sei ihres Erachtens die breitbasige dorsale Diskushernie im Segment C5/6 (Urk. 8/28), und diese Ärzte mit Bericht vom 15. August 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zur nächsten Nachkontrolle attestierten (Urk. 8/33),

dass eine am 22. August 2014 durchgeführte CT-Untersuchung der Halswirbelsäule ein Knochenmarksödem im Bereich des Segments C5/6 zeigte, wobei die Ärzte der Klinik A.___ dafürhielten, das Knochenmarksödem entspreche in erster Linie einer degenerativen Modic Typ I Veränderung, differentialdiagnostisch sei jedoch auch eine entzündliche Läsion möglich (Urk. 8/52/1 f.),

dass die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ am 31. Oktober 2014 notierten, die Ursachen für die persistierenden Beschwerden blieben unklar und zur differentialdiagnostischen Abklärung eine Facettengelenksinfiltration C5/6 und C6/7 empfahlen (Urk. 8/52/3 f.),

dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, welcher ab dem 18. Juni 2012 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, hinsichtlich Gesundheitszustand auf die Berichte des Spitals Y.___ und der Klinik A.___ verwies (Urk. 8/11, Urk. 8/35/3),

dass aus den Berichten des Spitals Y.___ und der Klinik A.___ nicht hervorgeht, inwieweit die erhobenen objektiven Befunde geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit einzuschränken,

dass mithin nicht klar ist, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind,

dass der angefochtene Entscheid somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,

dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu entscheiden hat,

dass die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004, U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3),

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),

dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 26. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstF. Brühwiler