Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2014.01014 • SVG ZH IV.2014.01014 KI-generiert

Disability Pension Appeal Remanded for Psychological Evaluation

Geschäftsnummer IV.2014.01014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant appealed a denial of disability pension benefits after the administrative body had previously issued a decision without fully considering documented evidence suggesting an unclarified psychological impairment alongside the known somatic condition. The court found that the mutual agreement of both parties to remand the case for further clarification regarding the applicant's psychological health was appropriate, thus upholding the appeal to the extent that the original decision was overturned and the matter was returned to the administrative body for supplementary investigation and a new ruling; furthermore, court costs were imposed on the respondent, and the respondent was ordered to pay the applicant's appointed, uncompensated legal representative a fee.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückweisung. Diese wurde von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort beantragt, da der psychische Gesundheitszustand noch nicht abgeklärt wurde und der Versicherte erklärte sich mit der Rückweisung einverstanden.

Schlagwörter

KI-generiert
Sistierung der Invalidenrente psychische Beeinträchtigungen Neuanmeldung für Invalidenleistungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrenssistierung Ergänzungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

This article was cited to determine the amount of court costs imposed on the losing party.

Art. 46 BGG

This article concerning the suspension of appeal deadlines was cited in the order regarding the appeal period to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

This set of articles concerning the appeal procedure was cited in the order regarding the appeal period to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

These articles were cited in the final order to specify the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

This article specifying the requirements for the appeal brief was cited in the explanation regarding the submission of the appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2014.01014

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 25. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier

Stauffacherstrasse 35, Postfach 1931, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungvom 28. August 2014 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. September 2014, mit welcher X.___ die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2014 (Urk. 6) sowie in die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu vom 15. Dezember 2014, in welcher dieser ausführte, er habe gegen die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung nichts einzuwenden (Urk. 10),

unter Hinweis darauf, dass der Versicherte in der Beschwerde vom 29. September 2014 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt hatte (Urk. 1) und dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 10. November 2014 bewilligt worden sowie Rechtsanwalt Hans Werner Meier als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist (Urk. 8),

in Erwägung,

dass der Versicherte in der Beschwerde vom 29. September 2014 (Urk. 1) auf eine psychische Störung hinweisen und einen Bericht der Y.___ AG vom 22. September 2014 beilegen liess (Urk. 3),

dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 ausführte, dass sich aus diesem Bericht der Y.___ AG Hinweise auf eine allfällige psychische Störung ergäben, welche bisher nicht abgeklärt worden sei, und im weiteren darauf hinwies, dass allenfalls eine vorübergehende langdauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund des somatischen Gesundheitsschadens vorliege, welche nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 6),

dass die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien betreffend Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen der Sach- und Rechtslage entsprechen, da der Gesundheitszustand des Versicherten in psychischer Hinsicht noch nicht abgeklärt worden ist und Hinweise auf eine psychische Störung vorliegen,

dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2014 somit aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zu weiteren Abklärungen des Gesundheitszustands und zur anschliessend neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,

dass die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, einen Aufwand von 580 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 65.-- geltend macht (Urk. 10), was nachvollziehbar ist und angemessen erscheint, weshalb die IV-Stelle zu verpflichten ist, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘160.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘160.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans Werner Meier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GrünigNaef