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IV.2014.00963 • SVG ZH IV.2014.00963 KI-generiert

Pension Fund v. Individual: Disability Pension Review Upon Return to Work

Geschäftsnummer IV.2014.00963
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund appealed a decision granting an individual a full disability pension retroactive to February 2013, seeking to terminate the full pension beyond May 2014 based on evidence that the individual had reported health improvements, subsequently sought re-employment, and later confirmed starting a full-time job in August 2014. The court found that, despite initial medical assessments confirming 100% incapacity since mid-2012, the recipient's subsequent reported recovery and return to work after February 2014 necessitated further clarification regarding the validity of the pension entitlement after May 1, 2014, thus the court annulled the original decision and remanded the case to the administrative body for proper review, including obtaining RAV files and potentially further medical evaluation.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Pension Fund v. Individual: Disability Pension Review Upon Return to Work: The court found that, despite initial medical assessments confirming 100% incapacity since mid-2012, the recipient's subsequent reported recovery and return to work after February 2014 necessitated further clarification regarding the validity of the pension entitlement after May 1, 2014, thus the court annulled the original decision and remanded the case to the administrative body for proper review, including obtaining RAV files and potentially further medical evaluation.

Schlagwörter

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Überprüfung der Invalidenrente Rentenanspruch Pensionsfonds Kostenfestsetzung Bemessung der Arbeitsunfähigkeit rückwirkende Invalidenrente Rückweisung, Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Cited in the reasoning as the basis for calculating the court costs, which are then imposed in the dispositive.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court (Bundesgericht) against the decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited regarding the suspension of the deadline for filing an appeal.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2014.00963

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 27. Februar 2015

in Sachen

Personalstiftung der Firma X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___

Beigeladene

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___ mit Verfügung vom 15. August 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Rente zugesprochen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht

in die Beschwerde der Personalstiftung der Firma X.___ vom 19. September 2014, mit welcher diese beantragte, es sei die Verfügung vom 15. August 2014 insofern aufzuheben, als Y.___ über den 1. Mai 2014 hinaus eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 12), und

in die Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014, mit der die Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen des Leistungsanspruchs von Y.___ nach dem 1. Mai 2014 schloss (Urk. 7),

unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. November 2014 Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde, welche am 2. Dezember 2014 ungenutzt ablief, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichtet (vgl. Urk. 15 und Urk. 16),

dass Y.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 zum vorliegenden Prozess beigeladen und ihr gleichzeitig Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Parteien angesetzt wurde, welche am 27. Januar 2015 ungenutzt ablief, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beigeladene auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Parteien verzichtet (vgl. Urk. 17 und Urk. 18),

in Erwägung,

dass Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (vgl. Urk. 8/43/2-6) gestützt auf das versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19. Dezember 2012 (Urk. 8/23/11-33) und verschiedene Arztberichte (vgl. etwa den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2012, Urk. 8/17, und den Bericht des Sanatoriums D.___ vom 3. Oktober 2013, Urk. 8/36) nachvollziehbarerweise zum Schluss kamen, dass die Beigeladene seit dem 7. Februar 2012 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und dass seit Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten der freien Wirtschaft bestand,

dass die Beigeladene der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Februar 2014 (Urk. 8/39) jedoch mitteilte, dass es ihr gesundheitlich besser gehe und dass sie nach Absprache mit ihrem Arzt (vgl. die von Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, ausgefüllte Taggeldkarte der SWICA Krankenversicherung AG, Urk. 8/41) ab dem 7. Februar 2014 gesundgeschrieben sei sich daher bei der Beschwerdegegnerin abmelden wolle und froh sei, dass sie die Invalidenversicherung nicht habe belasten müssen,

dass sich die Beigeladene in der Folge beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmeldete und der Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2014 telefonisch mitteilte, dass sie im März und April 2014 wieder gearbeitet habe (Urk. 8/47), wobei sie daraufhin aber – trotz entsprechender Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin – keine Lohnabrechnungen einreichte (Urk. 8/48),

dass sich dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben der Beigeladenen vom 5. November 2014 entnehmen lässt, dass sie seit dem 1. August 2014 wieder in Festanstellung sei und sich definitiv bei der Beschwerdegegnerin abmelden wolle (mit diesem Schreiben reichte sie auch den betreffenden Anstellungsvertrag und die letzten drei Lohnabrechnungen ein, Urk. 13),

dass der Gesundheitszustand der Beigeladenen und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ab dem 7. Februar 2014 daher abklärungsbedürftig ist,

dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich selber abkläre oder gutachterlich abklären lasse, die Akten des zuständigen RAV beiziehe und danach über den Rentenanspruch der Beigeladenen neu verfüge,

dass die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf,

dass in Anwendung dieser Bestimmung das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen hat, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen),

dass dies grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten hat (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis) und eine Abweichung von diesem Grundsatz vorliegend nicht angezeigt ist, weshalb der Beschwerdeführerin als berufliche Vorsorgeversicherung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beigeladenen neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Personalstiftung der Firma X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstKreyenbühl