Mootness Dismissal for Full Compliance with Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal as moot because the defendant, after the appeal was filed, fully granted the plaintiff's request for cost coverage for an electric door opener and a lift modification. The court reasoned that under Article 53(3) of the ATSG, the defendant could reconsider its decision and, by fully complying with the plaintiff's request, rendered the appeal unnecessary, leading to the dismissal. The defendant was ordered to pay court costs and a legal fee to the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Mootness Dismissal for Full Compliance with Request: The court reasoned that under Article 53(3) of the ATSG, the defendant could reconsider its decision and, by fully complying with the plaintiff's request, rendered the appeal unnecessary, leading to the dismissal. The defendant was ordered to pay court costs and a legal fee to the plaintiff.
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KI-generiertUsed to establish that the proceedings are subject to costs because they concern the approval or denial of insurance benefits.
Cited as the basis for appealing the decision to the Federal Court.
Cited as the basis for appealing the decision to the Federal Court.
Used to determine the suspension periods for the appeal deadline.
Specifies the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2014.00838
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Ryf
Verfügung vom 16. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren von X.___ um Kostengutsprache für elektrische Türöffner ab (Urk. 2). In ihrer Beschwerde vom 28. August 2014 beantragte X.___, es seien die Verfügung vom 30. Juni 2014 aufzuheben und ihr die Kosten für den elektrischen Türöffner und die Liftanpassung in der Höhe von Fr. 16‘032.95 zu vergüten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 6. Oktober 2014 (Urk. 11/1) sowie die Mitteilung vom 6. Oktober 2014 betreffend Kostengutsprache für elektrische Türöffner und eine Anpassung des Liftes im Betrag von Fr. 16‘032.95 (Urk. 11/2) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid und der Mitteilung vom 6. Oktober 2014 hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 300.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ferner hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt David Husmann vom 8. Oktober 2014 (Urk. 14/3) ist diese - in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und nicht des von Rechtsanwalt David Husmann beantragten Ansatzes von Fr. 250.-- (Urk. 13 S. 2) - auf Fr. 1‘367.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘367.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Ryf