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IV.2014.00796 • SVG ZH IV.2014.00796 KI-generiert

Challenge to Interlocutory Order Requiring Medical Examination for Disability Pension Review

Geschäftsnummer IV.2014.00796
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged an administrative decision confirming the requirement for a polydisciplinary medical examination, initiated during a review of their existing disability pension, which had previously been granted at a 66% disability level. The court declined to rule on the appeal, reasoning that the decision to order an examination, without yet naming the specific assessment body, constituted an interlocutory ruling that did not cause the appellant an irreparable disadvantage, referencing established precedent that such orders are not independently appealable until the specific evaluator is designated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung betreffend Begutachtung, in welcher (noch) keine Gutachterstelle benannt wurde (BGE 139 V 339).

Schlagwörter

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Überprüfung der Invalidenrente anfechtbarer Zwischenentscheid Ärztliche Untersuchung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Kostenfestsetzung medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Applied to rule that the appeal procedure is free of charge because it does not concern the granting or denial of IV benefits.

Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Cited as the rule that is not applicable (in deviation) for determining the cost of the procedure.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to indicate the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the period during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2014.00796

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf

Beschluss vom 27. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 5/43 und Urk. 5/55) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1965 geborenen X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente ab Juli 2011 zu.

Mit Mitteilung vom 25. September 2012 (Urk. 5/77) bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch, nachdem die Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 5/73 ff.) keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben hatte.

1.2 Nach Eingang eines am 9. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/78) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 5/79 ff.). Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 (Urk. 5/87) ordnete sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung an und informierte die Versicherte, dass die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) erfolgen und diese ihr bekannt gegeben werde, sobald sie bestimmt sei. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 (Urk. 5/90) widersetzte sich die Versicherte einer polydisziplinären Untersuchung, woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk. 5/91 = Urk. 2) die Durchführung einer Begutachtung bestätigte.

2. Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am

18. August 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).

Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2014 (Urk. 7) wurde der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Durchführung einer Begutachtung gemäss Mitteilung vom 22. Mai 2014 (Urk. 5/87) festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2 Nach BGE 139 V 339 ist eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwendung des Zuweisungssystems SuisseMED@P angekündigt wird, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar. Denn unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, worin der Nachteil des Versicherten bestehen sollte, wenn er die Gutachtensanordnung nicht anfechten kann, bevor auch die Gutachterstelle feststeht (BGE 139 V 339 E. 4.5). An diesem Ergebnis vermag auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) nichts zu ändern, könnte doch eine Zweiteilung des Verfahrens lediglich mittels einer Gesetzesänderung eingeführt werden (BGE 139 V 339 E. 4.6, Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk. 2), in welcher (noch) keine Gutachterstelle benannt, sondern lediglich (grundsätzlich) die Durchführung einer Begutachtung bestätigt wurde, mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil ohne weiteres nicht einzutreten.

2. Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Ryf