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IV.2014.00776 • SVG ZH IV.2014.00776 KI-generiert

Pension Fund v. Social Insurance Institution: Disability Pension Commencement Date Reassessment

Geschäftsnummer IV.2014.00776
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund appealed a social insurance institution's decision granting a disability pension retroactively to November 1, 2013, seeking a July 1, 2013, start date, but the institution subsequently offered a reconsideration of the initial decision. The court ruled that because the institution only reconsidered the first decision, which addressed the core issue of the pension start date (potentially earlier than November 2013), and failed to reconsider the second decision that merely responded to objections while maintaining the original date, the entire appeal must be upheld, and both contested decisions must be quashed and the matter returned for a complete reassessment of the pension commencement date.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Rz, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Pension Fund v. Social Insurance Institution: Disability Pension Commencement Date Reassessment: The court ruled that because the institution only reconsidered the first decision, which addressed the core issue of the pension start date (potentially earlier than November 2013), and failed to reconsider the second decision that merely responded to objections while maintaining the original date, the entire appeal must be upheld, and both contested decisions must be quashed and the matter returned for a complete reassessment of the pension commencement date.

Schlagwörter

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Invalidenrente Pensionsfonds Überprüfung einer früheren Entscheidung Beginn der Rechtswirkung Rentenneuberechnung sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Rentenbeginn, übereinstimmender Antrag auf Rückweisung, Gutheissung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 109 V 236
53 Rz 48; BGE 109 V 236 f.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

This provision was cited as the basis for setting and imposing court costs on the respondent.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to inform the parties about the possibility and procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited regarding the suspension of appeal deadlines to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2014.00776

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 6. Januar 2015

in Sachen

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. November 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/1). In ihrer Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 2/2) nahm die IV-Stelle zusätzlich zu den von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich geltend gemachten Einwänden im Vorbescheidverfahren Stellung und hielt am festgesetzten Rentenbeginn per 1. November 2013 fest.

2. Gegen die Verfügungen vom 23. Juni 2014 und 1. Juli 2014 (Urk. 2/1-2) erhob die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich am 7. August 2014 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2013 neu verfüge (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, da sie die Verfügung vom 23. Juni 2014 wiedererwägungsweise aufheben und über den Rentenanspruch neu entscheiden werde (Urk. 5). Die Wiedererwägungsverfügung erging am 19. September 2014 (Urk. 7). Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 (Urk. 9) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin als einverstanden, sofern die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2014 ebenfalls als mitaufgehoben gelte. Im Übrigen entspreche die wiedererwägungsweise Verfügungsaufhebung zum Zwecke der weiteren Abklärung und anschliessenden umfassenden Neubeurteilung ihrem Rückweisungsantrag.

Das den Versicherten betreffende, unter der Prozess-Nummer IV.2014.00834 geführte Verfahren wurde am 20. November 2014 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

Vorliegend ist der Wiedererwägungsentscheid, welcher vom 19. September 2014 datiert (Urk. 7), nach der Vernehmlassung vor dem hiesigen Gericht vom 12. September 2014 (Urk. 5) ergangen, weshalb die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2014 als Antrag an das Gericht zu behandeln ist (vgl. Kieser ATSG-Kommentar Art. 53 Rz 48; BGE 109 V 236 f.).

Die Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde nicht in Wiedererwägung gezogen.

2. Hinsichtlich der Verfügung vom 23. Juni 2014 liegen übereinstimmende Anträge auf Aufhebung und Rückweisung vor. Die Parteien sind der Auffassung, dass das Wartejahr möglicherweise bereits früher als im November 2012 begonnen hat (vgl. Urk. 1 S. 9; Urk. 5). Die Verfügung vom 23. Juni 2014 hob die Beschwerdegegnerin deshalb wiedererwägungsweise auf. Zur Verfügung vom

1. Juli 2014 äusserte sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht. Nachdem sie in dieser Verfügung im Vergleich zu derjenigen vom 23. Juni 2014 lediglich noch zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung nahm, materiell jedoch gleich entschieden hat, rechtfertigt es sich im Lichte der Wiedererwägungsverfügung vom 19. September 2014, die Verfügung vom 1. Juli 2014 ebenfalls aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung (IVG) sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 23. Juni 2014 und 1. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenbeginn des Versicherten neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannSchucan