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IV.2014.00586 • SVG ZH IV.2014.00586 KI-generiert

Claimant v. Agency: Remand for Clarification of Work Capacity Assessment

Geschäftsnummer IV.2014.00586
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision denying disability benefits, arguing the administrative body had inadequately assessed his capacity for adjusted work based primarily on a general practitioner's opinion limiting work to 30%, while specialist reports only addressed cardiac limitations and lacked specific referral guidance. The court agreed that the medical facts regarding cardiac issues, spinal pain, and wholly unexamined psychological complaints were incomplete, precluding a final determination of work capacity loss, and thus reversed the denial, remanding the case back to the agency for further necessary clarifications before reassessing the benefit claim.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Claimant v. Agency: Remand for Clarification of Work Capacity Assessment: The court agreed that the medical facts regarding cardiac issues, spinal pain, and wholly unexamined psychological complaints were incomplete, precluding a final determination of work capacity loss, and thus reversed the denial, remanding the case back to the agency for further necessary clarifications before reassessing the benefit claim.

Schlagwörter

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Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Invalidenversicherungsleistungen Arbeitsausfall ergänzende medizinische Abklärung Kostenfestsetzung Verwaltungsbeschwerde Rückweisung. Medizinischer Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Cited as the basis for making the proceedings cost-bearing for the losing party (the appellee).

§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Cited as the basis for determining the quantum of the party compensation awarded to the appellant.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in relation to the procedural instructions for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to establish the right and procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the statutory appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal submission to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2014.00586

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 27. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert

Klemm Blättler Heeb Hrovat Jud Sert, Advokatur

Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. April 2014 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente mit der Begründung verneint hat, dem Versicherten sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und er erleide aufgrund dessen keine Erwerbseinbusse (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Mai 2014 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und – allenfalls nach zusätzlichen Abklärungen - die Zusprechung einer Rente sowie eventualiter die Durchführung beruflicher Massnahmen beantragte sowie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Suat Sert zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchte,

sowie nach Einsicht in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2014 (Urk. 8), mit welcher diese die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs beantragte,

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag damit begründet, die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sei ungenügend abgeklärt worden (Urk. 8),

dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___, in seinem Bericht vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9/13) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach koronarer Herzkrankheit mit Stent-Einlage, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine depressive Entwicklung sowie Hypertonie aufführte und einzig noch eine leichte Arbeit zu einem Pensum von 30 % als zumutbar erachtete (Urk. 9/13/2-3), ohne dies jedoch weiter zu begründen, weshalb auf seine Einschätzung – bei der es sich im Übrigen insbesondere in Bezug auf die Rückenschmerzen, die Herzkrankheit und die depressive Entwicklung nicht um eine fachärztliche Beurteilung handelt (vgl. Medizinalberuferegister, www.medregom.admin.ch ) - nicht abgestellt werden kann,

dass die Beschwerdegegnerin abgesehen vom Bericht von Dr. Y.___ einzig noch einen ärztlichen Bericht bei PD Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, eingeholt hat (Urk. 9/12), welcher jedoch nur zu Einschränkungen aufgrund der Herzkrankheit Stellung nahm, wobei er den Beschwerdeführer für Tätigkeiten mit schweren körperlichen Belastungen als arbeitsunfähig erachtete (Urk. 9/12/3), verlässliche Angaben hinsichtlich Verweisungstätigkeiten aber fehlen,

dass im Weiteren eine fachärztliche Abklärung der geltend gemachten psychischen Beschwerden gänzlich fehlt,

dass sich mithin der medizinische Sachverhalt als unvollständig erweist und somit unklar bleibt, inwieweit die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist,

dass demnach die Sache – wie von der Beschwerdegegnerin beantragt – an sie zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten Abklärungen im genannten Sinne erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist und sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos erweist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Suat Sert

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstF. Brühwiler