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IV.2014.00403 • SVG ZH IV.2014.00403 KI-generiert

Dismissal of Pension Recoupment Appeal for Deficient Filing

Geschäftsnummer IV.2014.00403
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision regarding the recovery of overpaid pension benefits, but the appeal filing failed to specify whether the objection concerned the recalculation of the pension or the recovery amount, or if a formal request for remission was being made, which should have been directed to the administration rather than the court. After the court explicitly warned the appellant that the submission needed correction within ten days, and the appellant failed to respond within the deadline, the court dismissed the appeal, stating that it could not proceed due to the deficient and uncorrected filing.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs. 2 GSVGer, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG; Dismissal of Pension Recoupment Appeal for Deficient Filing: After the court explicitly warned the appellant that the submission needed correction within ten days, and the appellant failed to respond within the deadline, the court dismissed the appeal, stating that it could not proceed due to the deficient and uncorrected filing.

Schlagwörter

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Rentenneuberechnung Rentenpfändung verspätete Einreichung Wiederaufleben des Anspruchs Bezüger einer Invalidenrente Integritätsschadenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. 2 GSVGer

The appeal was not admitted because the submission did not meet the requirements of this procedural rule.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2014.00403

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Widmer

Verfügung vom 15. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Am 4. April 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. März 2014 betreffend Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten (Urk. 1 und Urk. 2). Der Beschwerdeschrift liess sich nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer mit der Neufestlegung der Rente oder mit der Rückforderung nicht einverstanden war oder ob er ein Erlassgesuch stellen wollte, welches jedoch (spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung) an die Verwaltung und nicht an das hiesige Gericht zu richten ist (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]; vgl. auch Urk. 2).

Mit Verfügung vom 15. April 2014, zugestellt am 22. April 2014 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 4. April 2014 zu verbessern, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4).

Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

2. In der angefochtenen Verfügung wurden Rentenleistungen im Umfang von Fr. 5‘360.-- beziehungsweise nach Verrechnung noch von Fr. 901.-- zurückgefordert (Urk. 2). Damit übersteigt der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Da die Beschwerde vom 4. April 2014 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 GSVGer nicht genügt und der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist seine Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Einzelrichterin verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Widmer