Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2014.00350 • SVG ZH IV.2014.00350 KI-generiert

Appeal on Revocation of Vocational Training Cost Coverage for Diabetic and Borderline Personality Disorder Trainee

Geschäftsnummer IV.2014.00350
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the revocation of cost coverage for a first-time vocational training as a childcare specialist, granted to an individual with Type 1 Diabetes and a Borderline personality disorder, after the training placement was terminated. The court reasoned that while initial medical reports indicated limited capacity and unsuitability for the profession due to the psychological condition and diabetic fluctuations, a subsequent psychiatric report suggested the personality disorder was in remission, offering no psychiatric contraindications for the work; given this conflicting medical evidence regarding the extent of the health impairment and its impact on work capacity, the case was remanded to the insurer for further clarification on the claimant's health status and the suitability of the chosen training before a new decision on benefit entitlement could be made, resulting in the appeal being partially upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 46 BGG; Appeal on Revocation of Vocational Training Cost Coverage for Diabetic and Borderline Personality Disorder Trainee: The court reasoned that while initial medical reports indicated limited capacity and unsuitability for the profession due to the psychological condition and diabetic fluctuations, a subsequent psychiatric report suggested the personality disorder was in remission, offering no psychiatric contraindications for the work; given this conflicting medical evidence regarding the extent of the health impairment and its impact on work capacity, the case was remanded to the insurer for further clarification on the claimant's health status and the suitability of the chosen training before a new decision on benefit entitlement could be made, resulting in the appeal being partially upheld.

Schlagwörter

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Borderline-Persönlichkeitsstörung erstmalige berufliche Ausbildung Leistungsanspruch Kostenerlass psychische Beeinträchtigung medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 57
6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited to justify imposing court costs on the respondent because the remand constituted complete success for the appellant.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the final order to establish the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG to establish the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the appeal deadline.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2014.00350

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 26. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. P.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. März 2014 die mit Mitteilung vom 5. August 2013 (Urk. 7/20) zugesprochene Übernahme von Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung der am 24. Dezember 1992 geborenen Beschwerdeführerin zur Fachfrau Betreuung in der Fachrichtung Kind per 8. November 2013 aufgehoben hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. März 2014, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortführung der Eingliederungsmassnahmen beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2014 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung,

dass invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),

dass die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe bestehen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG),

dass Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG),

dass sich die Beschwerdeführerin am 23. August 2012 unter Hinweis auf einen Diabetes Mellitus Typ 1, eine Necrobiosis Lipoditica beidseits sowie eine Borderline-Störung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/2),

dass die Beschwerdeführerin ihre im August 2011 begonnene Lehre als Fachfrau Betreuung EFZ in der Y.___ per 10. August 2012 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte und als Praktikantin in einem 40 %-Pensum verbleiben konnte (Urk. 7/7, Urk. 7/9/2),

dass sie ihre Lehre in der Y.___ ab Sommer 2013 im zweiten Lehrjahr wieder aufnehmen konnte (Urk. 7/15),

dass die Beschwerdegegnerin am 5. August 2013 die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Fachrichtung Kinder (2. und 3. Lehrjahr) bei der Y.___ vom 12. August 2013 bis 7. August 2015 übernahm (Urk. 7/20) und der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. August 2013 ein kleines Taggeld zusprach (Urk. 7/23),

dass die Y.___ der Beschwerdeführerin die Lehrstelle am 1. November 2013 wieder kündigte (Urk. 7/33/6-7), worauf die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 4. März 2014 per 8. November 2013 aufhob (Urk. 2),

dass die Beschwerdeführerin um Fortführung der beruflichen Massnahmen ersuchte (Urk. 1),

dass dem Bericht des Z.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung, vom 11. Juli 2012 (Urk. 7/11) ein Diabetes mellitus Typ 1 (ED 2001), eine Adipositas sowie eine psychosoziale Belastungssituation zu entnehmen sind,

dass im Bericht des A.___ vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/12) die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Boderline-Typus (ICD-10 F60.31) sowie eine deutliche Auswirkung des Diabetes mellitus Typ 1 erhoben und eine eingeschränkte Belastbarkeit sowie phasenweise immer wieder eine ganz oder teilweise eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurden,

dass gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. pract. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 1. November 2012 (Urk. 7/33/2-3) ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, weshalb die Ausbildung zur Fachfrau Betreuung aufgrund der psychischen Erkrankung wie auch der diabetischen Schwankungen wenig geeignet sei,

dass Prof. Dr. C.___, Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 24. Februar 2014 (Urk. 3/8) die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31) als gegenwärtig remittiert diagnostizierte und aufgrund der zwischenzeitlichen psychischen Stabilisierung aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise sah, die gegen eine Tätigkeit als Kleinkindererzieherin sprechen würden,

dass die Beschwerdeführerin damit zu Recht vortrug, die medizinische Aktenlage sei unklar,

dass nämlich das A.___ angesichts der diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus eine eingeschränkte Belastbarkeit sowie eine phasenweise immer wieder ganz oder teilweise eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte,

dass auch Dr. B.___ von einem ausgewiesenen Gesundheitsschaden ausging und die Lehre zur Kleinkindererzieherin aufgrund der psychischen Erkrankung als nicht geeignet erachtete,

dass Prof. C.___ jedoch von einer psychischen Stabilisierung ausging und aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise sah, aufgrund derer die Tätigkeit als Kleinkindererzieherin als ungeeignet zu qualifizieren wäre,

dass die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Beschwerdeführerin zur Klärung des Gesundheitsschadens sowie der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen und als Kleinkindererzieherin im Speziellen abklären lasse und die Geeignetheit der Ausbildung Fachfrau Betreuung prüfe,

dass sie hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut entscheide,

dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf Fr. 600.-- festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

dass die obsiegende Person nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und vorliegend auf Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstOnyetube