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IV.2014.00266 • SVG ZH IV.2014.00266 KI-generiert

Appealability of Preliminary Disability Decision Notice

Geschäftsnummer IV.2014.00266
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed an anticipated decision by the disability insurance office to discontinue their disability pension, which had been communicated via a preliminary notice. The court dismissed the appeal because administrative court proceedings can only review final decisions or objection rulings, and the claimant was required to submit objections to the preliminary notice directly to the insurance office within the specified timeframe, as the final decision had not yet been issued, rendering the current submission non-appealable.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appealability of Preliminary Disability Decision Notice: The court dismissed the appeal because administrative court proceedings can only review final decisions or objection rulings, and the claimant was required to submit objections to the preliminary notice directly to the insurance office within the specified timeframe, as the final decision had not yet been issued, rendering the current submission non-appealable.

Schlagwörter

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Überprüfung der Invalidenrente Vorentscheid Neuanmeldung für Invalidenleistungen Einstellung von Leistungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Früherfassung in der Invalidenversicherung Nichteintreten auf Beschwerde gegen Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer

This provision (and the related cantonal provision) was mentioned in the reasoning section concerning the possibility of imposing costs for unnecessary actions, although the final order did not impose them.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited to establish that the procedure is generally free of charge because it does not concern the granting or refusal of IV benefits.

§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer

Applied to decide the case immediately because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive for the legal basis concerning the appeal to the Federal Supreme Court against the current decision.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive to regulate the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to detail the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2014.00266

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Fonti

Beschluss vom 11. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt

Parkstrasse 5, Postfach, 8304 Wallisellen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Am 4. März 2014 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Vorbescheid vom 4. Februar 2014 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2/1).

2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne Einholung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer).

3.

3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsgesuch oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels eines Vorbescheides mit. Die versicherte Person kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Nach Ablauf dieser Frist erlässt die IV-Stelle eine Verfügung. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, i. V. m. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).

4. Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 2/1). Gegen diesen Vorbescheid können innert 30 Tagen bei der IV-Stelle Einwände erhoben werden, wie der dem Vorbescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist (vgl. auch E. 3.1). Folglich hat die Beschwerdeführerin ihre Rügen im Vorbescheidverfahren vorzutragen. Erst die nach Beendigung des Vorbescheidverfahrens zu erlassende Verfügung ist gerichtlich anfechtbar.

Mangels Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung ist auf die Eingabe vom 4. März 2014 nicht einzutreten.

5.

5.1 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist (69 Abs. 1bis IVG e contrario). Auch in kostenlosen Verfahren können jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Kosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (§ 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer).

5.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhob die vorliegende Beschwerde im Wissen darum, dass das Verwaltungsverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist und keine anfechtbare Verfügung vorliegt: So erhob er die Beschwerde „vorsorglich“ und legte die gleichentags verfassten und an die IV-Stelle adressierten Einwände bei (Urk. 3). Er beantragte in seiner Beschwerde sogleich die Sistierung des Gerichtsverfahrens, bis die IV-Stelle über die Einwände entschieden habe (Urk. 1).

Dieses Vorgehen grenzt an Mutwilligkeit. Das Gericht behält sich deshalb vor, Rechtsanwalt Dr. Burkhardt Kosten aufzuerlegen, sofern er erneut Beschwerde gegen einen Vorbescheid erheben sollte.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Fonti